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Eilantrag zum Klimaschutzgesetz abgelehnt

Eilantrag zum Klimaschutzgesetz abgelehnt

Klimaschutz

Mit Beschluss vom 25. April 2024 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Antrag eines Bundestagsabgeordneten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser Antrag zielte darauf ab, dem Deutschen Bundestag die für Freitag, den 26. April 2024, anberaumte zweite und dritte Lesung sowie Abstimmung über das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (Klimaschutzänderungsgesetz) zu untersagen.

Der Gesetzgebungsprozess begann mit der ersten Lesung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Klimaschutzänderungsgesetz am 22. September 2023 im Deutschen Bundestag. Eine Sachverständigen-Anhörung fand am 8. November 2023 im Ausschuss für Klimaschutz und Energie statt. Am 19. April 2024 wurde den Ausschussmitgliedern ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum genannten Gesetzentwurf vorgelegt. Nach Beratung im Ausschuss stimmte die Mehrheit der Ausschussmitglieder der geänderten Fassung des Gesetzentwurfs am 24. April 2024 zu. Die zweite und dritte Lesung sowie die Abstimmung über den Gesetzentwurf sind für Freitag, den 26. April 2024, im Deutschen Bundestag geplant.

Der Antragsteller, ein Mitglied der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, sieht sich durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens seit dem 19. April 2024 in seinen Rechten als Abgeordneter verletzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde jedoch abgelehnt, da er in der Hauptsache derzeit von vornherein unzulässig ist1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antrag in der Hauptsache derzeit von vornherein unzulässig ist.

So die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.4.2024

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