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Gleichbehandlung im Vorruhestand: Entscheidung des ArbG Mannheim zu Gehaltserhöhungen und Inflationsausgleichsprämien

Gleichbehandlung im Vorruhestand: Entscheidung des ArbG Mannheim zu Gehaltserhöhungen und Inflationsausgleichsprämien

Urteil ArbG Mannheim zur Gleichbehandlung im Vorruhestand

In dem vorliegenden Urteil geht es um die Frage, ob eine unterschiedliche Behandlung von aktiven Beschäftigten und solchen im Vorruhestand hinsichtlich der Teilnahme an einer Gehaltserhöhung und einer Inflationsausgleichsprämie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Die klagende Partei argumentierte, dass sie als Teilnehmer eines Vorruhestandsprogramms Anspruch auf dieselbe Gehaltserhöhung wie aktive Mitarbeiter sowie auf eine Inflationsausgleichsprämie hat.

Sachverhalt: Die beklagte Muttergesellschaft eines Konzerns führt für ihre Mitarbeitenden Arbeitszeitkonten und hat verschiedene Betriebsvereinbarungen geschlossen, die unter anderem ein Freiwilligen- und Vorruhestandsprogramm regeln. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien insbesondere darüber, ob der Kläger, der sich in der Entnahmephase des Vorruhestands befindet und somit keine Arbeitsleistung mehr erbringt, Anspruch auf eine im Rahmen einer Gehaltsrunde beschlossene Gehaltserhöhung sowie eine Inflationsausgleichsprämie hat.

Entscheidungsgründe: Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die in der Entnahmephase des Vorruhestands befindlichen Mitarbeitenden für bereits in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung entlohnt werden. Eine Gehaltserhöhung für vergangene Arbeitsleistung ist nicht mit einer Erhöhung für zukünftig zu erbringende Arbeitsleistung vergleichbar. Hinsichtlich der Inflationsausgleichsprämie argumentierte das Gericht, dass diese als Teil der Gehaltsrunde auch eine Entgelterhöhung für künftige Arbeitsleistung darstellt und somit Personen, die keine Arbeitsleistung mehr erbringen werden, nicht in gleichem Maße betrifft.

Relevanz des Urteils: Aus diesem Urteil geht hervor, dass eine Differenzierung zwischen aktiven Beschäftigten und Beschäftigten im Vorruhestand hinsichtlich der Teilnahme an Gehaltserhöhungen und Inflationsausgleichsprämien unter bestimmten Umständen zulässig ist. Insbesondere ist eine solche Differenzierung nicht als Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu werten, wenn sie auf sachlichen Gründen basiert. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen und der Durchführung von Gehaltsrunden Spielraum haben, solange sie eine sachliche Rechtfertigung für die Unterscheidung zwischen verschiedenen Gruppen von Beschäftigten vorweisen können. Für Arbeitnehmende im Vorruhestand oder in ähnlichen Situationen bedeutet es, dass sie möglicherweise nicht in gleichem Maße an Gehaltserhöhungen teilhaben wie ihre aktiven Kollegen.

 

Link zur Entscheidung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/JURE240003560/part/K

 

Entgelterhöhung – Strukturerhöhung – Inflationsausgleichsprämie – Gleichbehandlung – Arbeitszeitkonto – Vorruhestand

Leitsatz

  1. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn in einer Konzernbetriebsvereinbarung “Gehaltsrunde” bei Entgelterhöhungen einerseits nach aktiven Beschäftigten und andererseits nach solchen Beschäftigten differenziert wird, die sich in der Entnahmephase aus einem Arbeitszeitkonto im Rahmen eines Vorruhestandsprogramms befinden und aufgrund unwiderruflicher Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses keine Arbeitsleistung mehr erbringen. Bei dem in der Entnahmephase ausgezahlten Entgelt handelt es sich um die Gegenleistung für die bereits während der vergangenen Arbeitsphase erbrachte Arbeitsleistung. Eine Gehaltserhöhung für die Arbeitsleistung in vergangenen Zeiträumen ist aber gerade nicht mit einer Gehaltserhöhung für eine zukünftig zu erbringende Arbeitsleistung vergleichbar.
  2. Ist Bestandteil der Gehaltsrunde auch eine Einmalzahlung in Form einer Inflationsausgleichsprämie, hätte eine im Rahmen von § 3 Nr. 11c EStG unzulässige Zwecksetzung allenfalls den Wegfall der steuer- und abgabenrechtlichen Privilegierung zur Folge, würde aber nicht einer ansonsten zulässigen Differenzierung zwischen zwei Arbeitnehmergruppen arbeitsrechtlich entgegenstehen.

 

 

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