Kinderehen
Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzentwurf zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen am 5.4.2024
Mit dem vorgeschlagenen Gesetz zum Schutz von Minderjährigen bei Auslandsehen sollen die verfassungsrechtlichen Mängel des geltenden Rechts behoben werden. Für Minderjährigenehen soll künftig Folgendes gelten.
- Wie bisher: Verbot von Minderjährigenehen
Auch künftig soll gelten: Eine Ehe unter Beteiligung einer Person, die bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist nach deutschem Recht unwirksam. Das soll – wie bisher – auch dann gelten, wenn die Ehe von ausländischen Staatsangehörigen im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurde. Die Unwirksamkeit der Auslandsehe in Deutschland soll – wie bisher – auch nicht voraussetzen, dass eine Behörde oder ein Gericht die Unwirksamkeit ausspricht. Auch für Ehen unter Beteiligung von Minderjährigen, die bei der Eheschließung mindestens 16 Jahre alt waren, bleibt es bei der derzeitigen Rechtslage: Diese Ehen sind auch nach deutschem Recht wirksam; sie können jedoch aufgehoben werden.- Neu: Unterhaltsansprüche bei unwirksamer Minderjährigenehe
Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil lediglich eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, so soll diese Person künftig Unterhaltsansprüche gegen die andere Person geltend machen können. Zu diesem Zweck soll das differenzierte System der bestehenden gesetzlichen Vorschriften über eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche für entsprechend anwendbar erklärt werden. Aus Gründen des Minderjährigenschutzes sollen Personen, die bei der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren, nicht zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden können.- Neu: Heilung einer unwirksamen Minderjährigenehe nach Eintritt der Volljährigkeit
Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, soll dieser Ehemangel künftig nach Eintritt der Volljährigkeit geheilt werden können. Die Heilung soll voraussetzen, dass die betreffende Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres gegenüber dem Standesamt oder einer geeigneten Landesbehörde erklärt, die Ehe aufgrund eines selbstbestimmten Entschlusses fortführen zu wollen. Waren beide Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt, soll eine entsprechende Erklärung beider Personen erforderlich sein, um den Mangel heilen zu können. Für die Heilung soll es nicht ausreichen, dass die beiden Personen weiterhin wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben.