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Kinderehen

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Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzentwurf zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen am 5.4.2024

Mit dem vorgeschlagenen Gesetz zum Schutz von Minderjährigen bei Auslandsehen sollen die verfassungsrechtlichen Mängel des geltenden Rechts behoben werden. Für Minderjährigenehen soll künftig Folgendes gelten.

  1. Wie bisher: Verbot von Minderjährigenehen
    Auch künftig soll gelten: Eine Ehe unter Beteiligung einer Person, die bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist nach deutschem Recht unwirksam. Das soll – wie bisher – auch dann gelten, wenn die Ehe von ausländischen Staatsangehörigen im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurde. Die Unwirksamkeit der Auslandsehe in Deutschland soll – wie bisher – auch nicht voraussetzen, dass eine Behörde oder ein Gericht die Unwirksamkeit ausspricht. Auch für Ehen unter Beteiligung von Minderjährigen, die bei der Eheschließung mindestens 16 Jahre alt waren, bleibt es bei der derzeitigen Rechtslage: Diese Ehen sind auch nach deutschem Recht wirksam; sie können jedoch aufgehoben werden.
  2. Neu: Unterhaltsansprüche bei unwirksamer Minderjährigenehe
    Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil lediglich eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, so soll diese Person künftig Unterhaltsansprüche gegen die andere Person geltend machen können. Zu diesem Zweck soll das differenzierte System der bestehenden gesetzlichen Vorschriften über eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche für entsprechend anwendbar erklärt werden. Aus Gründen des Minderjährigenschutzes sollen Personen, die bei der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren, nicht zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden können.
  3. Neu: Heilung einer unwirksamen Minderjährigenehe nach Eintritt der Volljährigkeit
    Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, soll dieser Ehemangel künftig nach Eintritt der Volljährigkeit geheilt werden können. Die Heilung soll voraussetzen, dass die betreffende Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres gegenüber dem Standesamt oder einer geeigneten Landesbehörde erklärt, die Ehe aufgrund eines selbstbestimmten Entschlusses fortführen zu wollen. Waren beide Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt, soll eine entsprechende Erklärung beider Personen erforderlich sein, um den Mangel heilen zu können. Für die Heilung soll es nicht ausreichen, dass die beiden Personen weiterhin wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben.

Bundesjustizministerium

In Deutschland wurde ein Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen eingeführt, das Minderjährige vor Zwangsheiraten schützen soll. Dieses Gesetz sieht vor, dass das Mindestalter für die Eheschließung auf 18 Jahre festgelegt wird. Ehen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes oder im Ausland geschlossen wurden, sollen aufgehoben werden können, wenn einer der Partner bei der Hochzeit unter 18 Jahre alt war. Trotz dieser Regelungen zeigt eine Studie von Terre des Femmes, dass die praktische Umsetzung des Gesetzes Herausforderungen birgt. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes wurden bundesweit mindestens 813 Ehen mit Minderjährigen gemeldet, von denen allerdings nur zehn tatsächlich aufgehoben wurden. Die Dunkelziffer wird als erheblich höher eingeschätzt, was darauf hinweist, dass in Deutschland regelmäßig Kinderehen stattfinden​ (DW)​.

Es gibt zudem Anzeichen, dass das Gesetz in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich umgesetzt wird, was die Erfassung und Aufhebung solcher Ehen erschwert. Die betroffenen Minderjährigen selbst erkennen ihre Situation oft nicht als Zwangsehe, da sie mit dieser Tradition aufgewachsen sind oder die Ehe ursprünglich als Schutz empfanden. Problematisch ist auch, dass durch eine Ehe für Minderjährige oft schwerwiegende Konsequenzen wie Teenager-Schwangerschaften, Schulabbrüche und der Verlust langfristiger Perspektiven folgen können​ (DW)​.

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