Krankheitsbedingte Kündigung – Langzeiterkrankung
LAG Schleswig-Holstein, 10.01.2024 – 3 Sa 74/23
Zusammenfassung:
Die Auseinandersetzung betraf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses einer Bilanzbuchhalterin aufgrund ihrer Krankheit. Sie ist seit Dezember 2021 durchgehend krankgeschrieben. Der Arbeitgeber, ein Unternehmen im Ventilatorenbau, begründete die Kündigung mit langfristigen betrieblichen Beeinträchtigungen durch ihre Abwesenheit. Trotz Einladungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement lehnte die Klägerin diese ab. Das Arbeitsgericht urteilte, die Kündigung sei mangels sozialer Rechtfertigung unwirksam, da der Arbeitgeber keine direkten betrieblichen Beeinträchtigungen durch die Abwesenheit der Klägerin nachweisen konnte. Der Arbeitgeber legte gegen dieses Urteil Berufung ein und argumentierte, die Arbeitsbelastung und Überforderung anderer Mitarbeiter seien deutlich gestiegen.
Daraufhin urteilte das Landesarbeitsgericht folgendes:
Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Kündigung vom 10. November 2022 wurde als sozial ungerechtfertigt eingestuft, da keine hinreichende negative Prognose zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin, keine erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen und keine angemessene Interessenabwägung durch den Arbeitgeber erfolgt waren. Insbesondere wurde kritisiert, dass die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe für die Kündigung, wie die Verteilung der Arbeitsbelastung aufgrund der Abwesenheit der Klägerin und die dauerhafte Übernahme ihrer Tätigkeiten durch eine andere Mitarbeiterin, nicht hinreichend substantiiert waren. Zudem wurde bemängelt, dass die Anhörung des Betriebsrats nicht ordnungsgemäß erfolgte, da wesentliche Informationen, die für die Entscheidung zur Kündigung führten, dem Betriebsrat nicht mitgeteilt wurden. Diese Mängel führten zur Unwirksamkeit der Kündigung.