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Selbstbestimmungsgesetz – SBGG

Selbstbestimmungsgesetz – SBGG

Selbstbestimmung

Am 12. April 2024 hat der Bundestag das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) verabschiedet, das es Erwachsenen ermöglicht, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen ohne Diskriminierung zu ändern. Die Änderung muss beim Standesamt angemeldet werden und unterliegt einer dreimonatigen Frist sowie einer Sperrfrist von einem Jahr für erneute Änderungen. Minderjährige ab 14 Jahren können selbst die Änderung beantragen, benötigen jedoch die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat Änderungen im Bereich der Beratungspflicht vorgenommen, die nun sicherstellen, dass Minderjährige und ihre gesetzlichen Vertreter angemessen beraten werden. Zusätzlich werden Änderungen im Personenstandsrecht vorgenommen, um die Datenintegrität und den Datenschutz zu gewährleisten.

Ein Antrag der Partei Die Linke, der einen Entschädigungsfonds für trans- und intergeschlechtliche Menschen forderte, wurde nicht angenommen. Ebenso lehnte der Bundestag einen Antrag der AfD ab, der das bestehende Transsexuellengesetz beibehalten und geschlechtsändernde Maßnahmen nur nach Zustimmung einer interdisziplinären Kommission erlauben wollte.

Das Gesetz tritt in zwei Stufen in Kraft, beginnend mit der Möglichkeit zur Anmeldung von Geschlechtsänderungen ab dem 1. August 2024 und der vollständigen Ablösung des Transsexuellengesetzes ab dem 1. November 2024.

 
 

Selbstbestimmungsgesetz stößt auf Zustimmung und Skepsis

In einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurden diverse Meinungen zu einem neuen Gesetzentwurf der Bundesregierung diskutiert, der die Selbstbestimmung bei Geschlechtseinträgen und Vornamen stärken soll. Der Entwurf sieht vor, dass Personen ohne ärztliche Bescheinigung ihren Geschlechtseintrag am Standesamt ändern können. Dies gilt auch für nichtbinäre Personen und soll das bisherige Transsexuellengesetz ablösen.

Experten wie Nele Allenberg vom Deutschen Institut für Menschenrechte lobten das Vorhaben als verfassungsrechtlich bedeutsam, empfahlen jedoch, die Altersgrenzen und die Elternzustimmung bei Minderjährigen zu überdenken, um die Kinderrechte nicht einzuschränken. Kritik gab es auch an der Datenweiterleitung an andere Behörden, die Datenschutzprobleme aufwerfen könnte.

Andere Fachleute, darunter Kalle Hümpfner vom Bundesverband Trans, begrüßten das Gesetz grundsätzlich, sahen aber Verbesserungsbedarf bei den Anmelde- und Sperrfristen sowie bei den Datenschutzregelungen. Prof. Dr. Bettina Heiderhoff und Prof. Dr. Anna Katharina Mangold wiesen auf spezifische Probleme hin, wie die rechtliche Anerkennung von trans- und intergeschlechtlichen Eltern sowie Einschränkungen für nicht EU-Bürger.

Einige Experten äußerten Bedenken bezüglich des Schutzes und des Wohlergehens von Minderjährigen sowie der potenziellen Missbrauchsrisiken des Gesetzes. Sie betonten die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen und einer angemessenen Begleitung, insbesondere bei Entscheidungen von Minderjährigen. Insgesamt wurde der Entwurf als wichtiger Schritt zur Selbstbestimmung gesehen, der jedoch in bestimmten Bereichen nachgebessert werden sollte.

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