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Die Strafbarkeit kindlicher Sexpuppen vor dem Bundesverfassungsgericht

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Die Strafbarkeit kindlicher Sexpuppen vor dem Bundesverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht

Zur verfassungsrechtlichen Legitimation eines abstrakten Gefährdungsdelikts

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 184l Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild1

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine körperliche Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt ist, herstellt, anbietet oder bewirbt oder
2. mit einer in Nummer 1 beschriebenen Nachbildung Handel treibt oder sie hierzu in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
3. ohne Handel zu treiben, eine in Nummer 1 beschriebene Nachbildung veräußert, abgibt oder sonst in Verkehr bringt.

Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat nach § 184b mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebene Nachbildung erwirbt, besitzt oder in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Mit Beschluss vom 21. Mai 2026 (2 BvR 1096/22 und 2 BvR 1097/22) hat das Bundesverfassungsgericht eine der rechtspolitisch und strafrechtsdogmatisch schwierigsten Entscheidungen der vergangenen Jahre getroffen. Es hat die Verfassungsbeschwerden gegen § 184l StGB zurückgewiesen und damit das strafbewehrte Verbot des Herstellens, Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild für verfassungsgemäß erklärt.

Die Entscheidung reicht weit über den konkreten Regelungsgegenstand hinaus. Sie betrifft Grundfragen des modernen Strafrechts: Darf der Gesetzgeber Verhaltensweisen bereits dann kriminalisieren, wenn deren Gefährlichkeit wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist, sondern lediglich aufgrund einer vertretbaren Gefahrenprognose angenommen wird? Welche Bedeutung kommt dem Schutz sexueller Selbstbestimmung zu, wenn dieser mit dem staatlichen Schutzauftrag gegenüber Kindern kollidiert? Und welche Grenzen setzt das Grundgesetz einer präventiven Strafgesetzgebung?

Bereits die Entstehungsgeschichte des § 184l StGB zeigt, dass die Vorschrift nicht als Reaktion auf eine gefestigte wissenschaftliche Erkenntnislage geschaffen wurde. Vielmehr entstand sie im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder aus dem Jahr 2021. Auslöser waren insbesondere die Missbrauchskomplexe von Staufen, Bergisch Gladbach, Lügde und Münster sowie die öffentliche Diskussion über den freien Vertrieb entsprechender Puppen über Internetplattformen. Der Gesetzgeber wollte den Markt für solche Produkte vollständig unterbinden und zugleich ein deutliches gesellschaftliches Signal setzen, dass Kinder – auch lediglich körperlich nachgebildet – nicht zum Objekt sexueller Handlungen gemacht werden dürfen.

Bemerkenswert ist dabei, dass bereits während des Gesetzgebungsverfahrens erhebliche wissenschaftliche Unsicherheiten bestanden. Nahezu sämtliche kriminalwissenschaftlichen Stellungnahmen wiesen darauf hin, dass belastbare empirische Untersuchungen über die tatsächlichen Auswirkungen der Nutzung solcher Puppen fehlten. Während einzelne Experten befürchteten, dass dadurch Hemmschwellen gegenüber realen Übergriffen sinken könnten, hielten andere den gegenteiligen Effekt für denkbar und sahen in solchen Gegenständen möglicherweise sogar ein Instrument zur Prävention tatsächlicher Missbrauchstaten. Der Gesetzgeber entschied sich trotz dieser Unsicherheit bewusst für einen präventiven strafrechtlichen Ansatz.

Gerade dieser Umstand bildete den Kern der Verfassungsbeschwerden. Die Beschwerdeführer machten geltend, ihre sexuelle Selbstbestimmung werde verletzt. Sie argumentierten, dass der Gebrauch entsprechender Puppen ausschließlich im privaten Bereich stattfinde und daher zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung gehöre. Darüber hinaus beriefen sie sich auf ihre körperliche und psychische Gesundheit. Beide trugen vor, an einer pädophilen Präferenz zu leiden und die Puppen ausschließlich zur legalen Bewältigung ihrer Sexualität genutzt zu haben. Das strafrechtliche Verbot nehme ihnen nach ihrer Auffassung die einzige Möglichkeit einer ungefährlichen sexuellen Ersatzhandlung und verschlechtere dadurch ihre psychische Situation erheblich. Zudem rügten sie einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.

Das Bundesverfassungsgericht setzt sich mit diesen Einwänden außerordentlich differenziert auseinander. Ausgangspunkt seiner Überlegungen ist die Anerkennung, dass § 184l StGB tatsächlich in das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht auf sexuelle Selbstbestimmung eingreift. Der Staat regelt mit der Strafnorm das Verhalten von Menschen im höchstpersönlichen Bereich ihrer Sexualität und greift damit in einen besonders sensiblen Freiheitsraum ein. Das Gericht verneint jedoch, dass dieser Eingriff den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung betrifft.

Nach seiner Auffassung erschöpft sich die Nutzung kindlicher Sexpuppen nicht in einem ausschließlich inneren, jeder staatlichen Bewertung entzogenen Vorgang. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Gesetzgeber die Strafnorm nicht wegen moralischer Missbilligung privater Sexualität geschaffen habe, sondern wegen möglicher Auswirkungen auf den Schutz real existierender Kinder. Sobald der Gesetzgeber vertretbar davon ausgehen dürfe, dass eine Handlung mittelbar Gefahren für Dritte begründen könne, verlasse sie den absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung. Die Menschenwürde schütze zwar die sexuelle Selbstbestimmung, entziehe sie jedoch nicht jeder gesetzlichen Begrenzung.

Besondere Bedeutung kommt der verfassungsrechtlichen Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu. Gerade hier entwickelt das Bundesverfassungsgericht Maßstäbe, die weit über den Einzelfall hinausreichen.

Der legitime Zweck der Norm wird ohne weiteres anerkannt. Der Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt gehört zu den höchsten Verfassungsgütern überhaupt. Er folgt nicht nur aus Art. 2 Abs. 2 GG, sondern zugleich aus der staatlichen Schutzpflicht gegenüber Minderjährigen. Daneben erkennt das Gericht ausdrücklich an, dass der Gesetzgeber auch generalpräventive Ziele verfolgen darf. Das Strafrecht darf danach nicht nur konkrete Gefahren bekämpfen, sondern auch gesellschaftliche Wertentscheidungen sichtbar machen und verdeutlichen, dass Kinder niemals Gegenstand sexueller Objektivierung sein dürfen.

Die eigentliche dogmatische Innovation der Entscheidung liegt jedoch in der Geeignetheitsprüfung. Das Bundesverfassungsgericht stellt ausdrücklich fest, dass es bislang keine eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die tatsächlichen Wirkungen kindlicher Sexpuppen gibt. Ebenso wenig lasse sich empirisch nachweisen, dass deren Verwendung reale Missbrauchstaten verhindert oder fördert. Gleichwohl hält das Gericht die gesetzgeberische Prognose für verfassungsrechtlich tragfähig.

Dabei betont der Senat den weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers. Insbesondere bei komplexen kriminalpolitischen Gefahrenlagen dürfe der parlamentarische Gesetzgeber auch unter wissenschaftlicher Unsicherheit handeln. Er müsse nicht warten, bis empirische Forschung endgültige Beweise liefere. Es genüge vielmehr, dass die angenommene Gefahr nicht offensichtlich fernliegend oder sachlich unvertretbar sei. Gerade im Bereich des Kinderschutzes dürften an den Nachweis zukünftiger Gefahren keine überspannten Anforderungen gestellt werden.

Damit bestätigt das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung zu präventiven Strafgesetzen und entwickelt sie konsequent fort. Strafrechtlicher Rechtsgüterschutz setzt danach nicht stets den Nachweis einer konkret messbaren Gefährlichkeit voraus. Vielmehr kann bereits eine vertretbare gesetzgeberische Gefahrenprognose genügen, sofern das geschützte Rechtsgut von herausragendem Verfassungsrang ist.

Ebenso bemerkenswert ist die Behandlung des Einwands einer Diskriminierung pädophiler Menschen. Das Gericht lässt offen, ob eine pädophile Präferenz überhaupt als Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG einzuordnen wäre. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei eine etwaige mittelbare Ungleichbehandlung jedenfalls durch das kollidierende Verfassungsrecht des Kinderschutzes gerechtfertigt. Entscheidend sei, dass die Strafnorm nicht an die sexuelle Orientierung anknüpfe, sondern allein an den objektiven Gegenstand – nämlich Nachbildungen von Kindern zu sexuellen Zwecken. Eine personenbezogene Stigmatisierung liege deshalb nicht vor.

Auch den Einwand mangelnder Bestimmtheit weist das Gericht zurück. Zwar könne die Abgrenzung im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Der Begriff des „kindlichen Erscheinungsbildes“ lasse sich jedoch anhand objektiver körperlicher Merkmale und einer Gesamtbetrachtung hinreichend sicher bestimmen. Für die Strafbarkeit sei erforderlich, dass die Nachbildung insgesamt eindeutig den Eindruck eines Kindes unter vierzehn Jahren vermittle. Damit genüge die Vorschrift den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG.

Dogmatisch ist die Entscheidung deshalb von erheblicher Tragweite. Sie bestätigt, dass der Gesetzgeber im Bereich des präventiven Strafrechts nicht auf eine vollständige naturwissenschaftliche oder empirische Gewissheit angewiesen ist. Vielmehr genügt eine nachvollziehbare Gefahrenprognose, wenn besonders hochrangige Rechtsgüter – hier der Schutz von Kindern – betroffen sind. Gleichzeitig macht das Bundesverfassungsgericht deutlich, dass die sexuelle Selbstbestimmung zwar einen besonders hohen verfassungsrechtlichen Rang besitzt, jedoch dort ihre Grenze findet, wo der Gesetzgeber vertretbar eine mittelbare Gefährdung Dritter annimmt.

Damit stärkt der Beschluss den kriminalpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erheblich. Zugleich verschiebt er den Schwerpunkt der verfassungsgerichtlichen Kontrolle weg von einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung hin zu einer Prüfung, ob die gesetzgeberische Einschätzung noch vertretbar erscheint. Für zukünftige präventive Strafgesetze dürfte diese Entscheidung daher eine Leitfunktion entfalten.

Unabhängig von der gesellschaftspolitischen Bewertung markiert der Beschluss einen wichtigen dogmatischen Orientierungspunkt: Das Bundesverfassungsgericht versteht das Strafrecht nicht ausschließlich als Reaktion auf bereits eingetretene Rechtsgutverletzungen. Es erkennt ausdrücklich an, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines verfassungsrechtlichen Einschätzungsspielraums bereits abstrakte Gefährdungslagen kriminalisieren darf, sofern der Schutz elementarer Verfassungsgüter dies rechtfertigt und die gesetzgeberische Prognose nicht evident fehlerhaft ist. Gerade hierin liegt die eigentliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Entscheidung.

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