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Übernahme von MediaMarktSaturn durch JD.com

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Übernahme von MediaMarktSaturn durch JD.com

europa

Chinas wirtschaftlicher Einfluss und die Grenzen europäischer Sicherheitspolitik

Eine wirtschaftspolitische Analyse

3. November 2026

Mit der am 3. November 2026 erteilten Genehmigung der Europäischen Kommission steht die Übernahme der deutschen Elektronikhandelsgruppe Ceconomy mit ihren Marken MediaMarkt und Saturn durch den chinesischen Handelskonzern JD.com unmittelbar vor dem Abschluss. Die Transaktion hat ein Volumen von rund 2,2 Milliarden Euro und betrifft einen der bedeutendsten europäischen Einzelhändler mit mehr als 1.000 Märkten in elf Ländern, rund 50.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von zuletzt etwa 23 Milliarden Euro.

Die wirtschaftliche Bedeutung reicht weit über einen gewöhnlichen Eigentümerwechsel hinaus. Mit Ceconomy erhält ein chinesisch kontrollierter Konzern Zugang zu einem europaweiten Filialnetz, etablierten Vertriebswegen, umfangreichen Kundenbeziehungen und einer bedeutenden digitalen Handelsinfrastruktur. Damit stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die europäische Investitionspolitik den strategischen Risiken einer zunehmenden Abhängigkeit von chinesischen Unternehmen ausreichend Rechnung trägt.

Die Übernahme verdeutlicht zugleich ein strukturelles Spannungsverhältnis zwischen der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit, den wirtschaftlichen Interessen privater Unternehmen und dem staatlichen Schutz nationaler Sicherheitsinteressen.

Eigentümerstruktur und tatsächliche Kontrolle von JD.com

JD.com ist entgegen einer verbreiteten Annahme kein chinesisches Staatsunternehmen. Die börsennotierte Holdinggesellschaft hat ihren rechtlichen Sitz auf den Cayman Islands und ist sowohl an der amerikanischen Nasdaq als auch an der Börse in Hongkong notiert.

Die tatsächliche Kontrolle über den Konzern liegt jedoch weitgehend bei seinem Gründer Richard Qiangdong Liu. Nach dem im April 2026 veröffentlichten Geschäftsbericht verfügte Liu zum 18. März 2026 über einen wirtschaftlich zugerechneten Kapitalanteil von rund 12,7 Prozent, konnte aufgrund einer besonderen Stimmrechtsstruktur aber 73,1 Prozent der Stimmrechte ausüben.

Diese erhebliche Diskrepanz beruht auf zwei Aktienklassen. Während gewöhnliche Class-A-Aktien jeweils eine Stimme gewähren, sind Class-B-Aktien grundsätzlich mit 20 Stimmen ausgestattet. Liu kontrolliert einen wesentlichen Teil dieser besonders stimmberechtigten Aktien über die Gesellschaft Max Smart Limited.

Die Konstruktion ermöglicht es ihm, trotz eines verhältnismäßig geringen Kapitalanteils maßgeblichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats, strategische Investitionen, Unternehmensübernahmen und andere wesentliche Entscheidungen auszuüben. Der amerikanische Vermögensverwalter BlackRock hielt nach den veröffentlichten Angaben 5,2 Prozent des Kapitals, verfügte damit aber lediglich über 1,6 Prozent der Stimmrechte.

Gesellschaftsrechtlich wird JD.com folglich nicht durch den chinesischen Staat, sondern durch einen privaten Unternehmer beherrscht. Diese Feststellung beantwortet allerdings noch nicht die Frage nach den tatsächlichen politischen Einflussmöglichkeiten Pekings.

Der Einfluss der Kommunistischen Partei und des chinesischen Staates

Das chinesische Wirtschaftsmodell unterscheidet sich grundlegend von der marktwirtschaftlichen Ordnung Europas. Auch privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen unterliegen in China einer weitreichenden staatlichen Regulierung und politischen Einflussnahme.

Bei JD.com existiert seit 2011 eine Organisation der Kommunistischen Partei Chinas. Bereits 2016 berichtete die chinesische Cyberspace-Verwaltung über die politische Führungsfunktion dieser Parteiorganisation innerhalb des Konzerns und deren Mitwirkung an Maßnahmen zur Datensicherheit.

Besondere rechtliche Bedeutung besitzt das chinesische Nachrichtendienstgesetz von 2017. Nach dessen Artikel 7 sind Organisationen und Bürger verpflichtet, die staatliche Nachrichtendienstarbeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu unterstützen und mit den zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten.

Die Reichweite dieser Verpflichtung, insbesondere hinsichtlich ausländischer Tochtergesellschaften und außerhalb Chinas gespeicherter Daten, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Die Vorschrift begründet auch keinen Beweis dafür, dass JD.com tatsächlich Informationen an chinesische Nachrichtendienste weitergibt.

Gleichwohl schafft sie eine sicherheitspolitisch relevante Ausgangslage, die sich von den rechtlichen Rahmenbedingungen europäischer Unternehmen unterscheidet.

Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass JD.com selbst in seinem Geschäftsbericht 2025 ausdrücklich auf die umfassenden Eingriffsmöglichkeiten der chinesischen Regierung hinweist. Der Konzern erklärt darin, dass staatliche Stellen jederzeit regulierend in seine Geschäftstätigkeit eingreifen oder diese beeinflussen können.

Gesellschaftsrechtliche Unabhängigkeit und politische Einflussmöglichkeiten sind daher strikt voneinander zu unterscheiden. Eine staatliche Aktienmehrheit ist nicht erforderlich, um erheblichen regulatorischen oder wirtschaftlichen Druck auf ein Unternehmen auszuüben.

Staatliche Subventionen und die wirtschaftliche Wettbewerbsordnung

Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihrer Prüfung der Ceconomy-Übernahme festgestellt, dass JD.com von staatlichen Subventionen der Volksrepublik China profitiert hat.

Dabei handelt es sich insbesondere um Vorzugsfinanzierungen, steuerliche Vergünstigungen und direkte Zuschüsse. Nach den Feststellungen der Kommission haben diese Unterstützungsmaßnahmen unter anderem zum Aufbau logistischer und technologischer Kapazitäten beigetragen, die künftig auch Ceconomy zugutekommen könnten.

Hier liegt ein zentraler wirtschaftspolitischer Konflikt.

Ein Unternehmen, das auf staatlich vergünstigte Finanzierungsmöglichkeiten zurückgreifen kann, verfügt gegenüber Wettbewerbern ohne vergleichbare Unterstützung unter Umständen über strukturelle Kostenvorteile. Diese können sich in niedrigeren Finanzierungskosten, einer aggressiveren Preispolitik, größeren Investitionsspielräumen und einer langfristig höheren Wettbewerbsfähigkeit niederschlagen.

Das kann zunächst zu niedrigeren Verbraucherpreisen und besseren Dienstleistungen führen. Langfristig besteht jedoch die Gefahr, dass wirtschaftlich solide Wettbewerber Marktanteile verlieren und sich die Marktstruktur zugunsten staatlich begünstigter Unternehmensgruppen verändert.

Die Europäische Kommission hat deshalb ihre Genehmigung nach der Verordnung (EU) 2022/2560 über drittstaatliche Subventionen an umfangreiche Verpflichtungen geknüpft.

JD.com und Ceconomy müssen konzerninterne Geschäfte und Finanzierungen zu marktüblichen Bedingungen abwickeln. Darüber hinaus muss JD.com bestimmte Logistik-, Lager- und Technologiedienstleistungen anderen Einzelhändlern zu denselben Bedingungen anbieten wie Ceconomy.

Diese Verpflichtungen gelten für zehn Jahre und werden durch einen unabhängigen Treuhänder unter Aufsicht der Kommission überwacht.

Damit versucht die EU, wettbewerbsverzerrende Quersubventionierungen zu verhindern, ohne ausländische Investitionen grundsätzlich auszuschließen.

Es handelt sich allerdings um eine wettbewerbsökonomische und subventionsrechtliche Antwort. Die geopolitischen Risiken des Eigentümerwechsels werden dadurch nicht vollständig erfasst.

Nationale Sicherheit: Daten, Infrastruktur und strategische Abhängigkeiten

Aus sicherheitspolitischer Sicht ist entscheidend, dass MediaMarkt und Saturn nicht lediglich stationäre Elektronikmärkte betreiben. Die Unternehmensgruppe verfügt auch über umfangreiche digitale Vertriebsstrukturen, Logistiksysteme, Kundenkonten, Zahlungs- und Serviceprozesse sowie wirtschaftlich bedeutsame Lieferantenbeziehungen.

Mit der gesellschaftsrechtlichen Kontrolle über Ceconomy entstehen für JD.com grundsätzlich Möglichkeiten, die strategische Entwicklung dieser Systeme und Geschäftsbereiche zu bestimmen.

Daraus ergeben sich mehrere unterschiedliche Risiken.

Erstens betrifft dies den Datenschutz. Kaufhistorien, Adressdaten, Zahlungsinformationen und Informationen aus technischen Dienstleistungen können sensible Rückschlüsse auf Personen und Unternehmen ermöglichen. Der Übergang der gesellschaftsrechtlichen Kontrolle berechtigt allerdings nicht automatisch zu einer Übermittlung personenbezogener Daten nach China. Vielmehr bleiben die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere die Artikel 44 ff. über Drittlandübermittlungen, verbindlich.

Zweitens betrifft die Übernahme die Kontrolle über digitale Infrastrukturen. Bei einer konzernweiten Integration von Warenwirtschaft, Cloud-Diensten, Kundenverwaltung und Logistiksystemen können neue technische Zugriffs- und Abhängigkeitsverhältnisse entstehen. Dabei kommt es nicht ausschließlich auf den geografischen Standort von Servern an, sondern insbesondere auf administrative Zugriffsrechte, Verschlüsselung, Systemarchitektur und die tatsächliche Kontrolle über die Datenverarbeitung.

Drittens entstehen mögliche strategische Abhängigkeiten innerhalb der europäischen Handels- und Lieferketten. Wer über ein europaweites Vertriebsnetz und dessen technologische Steuerung verfügt, kann mittelbar erheblichen Einfluss auf Lieferanten, Sortimentsentscheidungen, Marktzugänge und die wirtschaftlichen Bedingungen des Vertriebs ausüben.

Diese Risiken erhalten besondere Bedeutung, wenn wirtschaftliche Beziehungen durch geopolitische Konflikte, Sanktionen, Exportbeschränkungen oder staatliche Einflussnahmen belastet werden.

Daraus folgt allerdings nicht, dass MediaMarktSaturn bereits aufgrund seiner Marktgröße als kritische Infrastruktur im Rechtssinne einzustufen wäre. Sicherheitsrechtlich müssen vielmehr die konkreten Tätigkeiten, technischen Systeme und möglichen Auswirkungen eines Kontrollwechsels beurteilt werden.

Warum Deutschland die Übernahme genehmigen konnte

Die Übernahme ist Ausdruck der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit, die nach Artikel 63 AEUV grundsätzlich auch Investitionen aus Drittstaaten schützt.

Diese Freiheit gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Das deutsche Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung erlauben eine Prüfung ausländischer Unternehmenserwerbe, wenn eine voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in Betracht kommt.

Die §§ 55 ff. AWV ermöglichen insbesondere bei Unternehmenserwerben durch Investoren außerhalb der Europäischen Union eine sektorübergreifende Prüfung. Die allgemeine Prüfschwelle liegt bei 25 Prozent der Stimmrechte; bei bestimmten besonders sicherheitsrelevanten Unternehmen gelten niedrigere Schwellen.

Nach § 55a Abs. 3 AWV kann dabei ausdrücklich berücksichtigt werden, ob ein Erwerber unmittelbar oder mittelbar durch die Regierung eines Drittstaates kontrolliert wird. Eine solche Kontrolle kann sich nicht nur aus gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen, sondern auch aus einer erheblichen staatlichen Finanzausstattung ergeben.

Die Bundesregierung war daher rechtlich keineswegs gehindert, die möglichen Einflussmöglichkeiten chinesischer Behörden zu untersuchen.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Übernahme am 29. Juni 2026 unter Auflagen genehmigt. Diese sollen insbesondere den Schutz personenbezogener Kundendaten in Deutschland gewährleisten. Darüber hinaus wurden der Bundesregierung Überwachungs- und Kontrollrechte eingeräumt, die auch einen Widerruf der Genehmigung bei Verstößen ermöglichen sollen.

Die vollständigen Sicherheitsvereinbarungen sind öffentlich nicht bekannt. Deshalb lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob sämtliche relevanten Risiken tatsächlich technisch und organisatorisch abgesichert wurden.

Eine vollständige Untersagung wäre rechtlich grundsätzlich möglich gewesen. Sie hätte jedoch eine hinreichend belastbare Gefährdungsprognose und die Feststellung vorausgesetzt, dass mildere Maßnahmen zur Abwehr der Risiken nicht ausreichen. Allein die chinesische Herkunft des Investors hätte dafür nicht genügt.

Auch das Bundeskartellamt hatte den Zusammenschluss bereits am 18. September 2025 freigegeben. Seine Prüfung betraf allerdings ausschließlich die wettbewerblichen Auswirkungen des Erwerbs. Weil JD.com zuvor in Deutschland nur in geringem Umfang tätig war, bestanden nach Auffassung der Behörde keine wesentlichen horizontalen Wettbewerbsüberschneidungen.

Damit wurden im Ergebnis drei verschiedene Fragen getrennt beantwortet: Das Bundeskartellamt sah keine erheblichen fusionskontrollrechtlichen Bedenken, die Bundesregierung hielt mögliche Sicherheitsrisiken durch Auflagen für beherrschbar, und die Europäische Kommission akzeptierte Verpflichtungen zur Begrenzung der durch chinesische Subventionen verursachten Wettbewerbsverzerrungen.

Keine dieser Entscheidungen bedeutet jedoch, dass sämtliche langfristigen wirtschaftlichen und geopolitischen Risiken ausgeschlossen wären.

Europäische Wirtschaftssouveränität als langfristige Herausforderung

Die Übernahme zeigt ein grundsätzliches Problem der europäischen Wirtschaftspolitik.

Die europäischen Volkswirtschaften sind auf internationalen Kapitalverkehr, grenzüberschreitende Investitionen und funktionierende Handelsbeziehungen angewiesen. Eine generelle Abschottung gegenüber chinesischen Unternehmen wäre ökonomisch kostspielig und stünde mit den Grundprinzipien des europäischen Binnenmarktes nur schwer in Einklang.

Gleichzeitig verlangt wirtschaftliche Souveränität, dass Europa über wesentliche technologische Fähigkeiten, kritische Dienstleistungen und strategische Handlungsspielräume auch unter veränderten geopolitischen Bedingungen verfügen kann.

Der wirtschaftliche Nutzen einer Übernahme ist häufig kurzfristig sichtbar: Kapitalzufluss, Investitionen, effizientere Lieferketten und möglicherweise sinkende Preise.

Langfristige Abhängigkeiten entstehen dagegen schrittweise. Sie können erst dann politisch relevant werden, wenn eine Rückabwicklung technisch schwierig, wirtschaftlich kostspielig oder praktisch unmöglich geworden ist.

Gerade darin liegt die Herausforderung einer vorausschauenden Sicherheits- und Industriepolitik.

Europa sollte deshalb ausländische Investitionen nicht allein nach ihrer unmittelbaren Wirkung auf Marktanteile und Verbraucherpreise bewerten. Erforderlich ist zusätzlich eine dynamische Betrachtung der Eigentümerstruktur, des staatlichen Einflusses, der Datenkontrolle, der technologischen Abhängigkeiten und der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit in Krisensituationen.

Die angemessene Antwort liegt weder in einer pauschalen Ausgrenzung chinesischer Unternehmen noch in einer uneingeschränkten Liberalisierung. Sie liegt in einer konsequenten Risikoprüfung, überprüfbaren technischen Sicherheitsauflagen, wirksamen Kontrollrechten und einer europäischen Industriepolitik, die eigene technologische und wirtschaftliche Kompetenzen erhält.

Eine sicherheitspolitisch tragfähige Wirtschaftspolitik muss deshalb zwischen der Offenheit für ausländisches Kapital und der dauerhaften Verfügungsgewalt über strategisch relevante wirtschaftliche Strukturen unterscheiden.

 

Wem gehört MediaMarktSaturn bisher?

Die MediaMarktSaturn Retail Group GmbH in Ingolstadt ist eine 100-prozentige Konzerngesellschaft der Ceconomy AG. Die entscheidende Eigentümerfrage betrifft deshalb die Aktien der Ceconomy AG.

Die zuletzt vollständig veröffentlichte Aktionärsstruktur weist folgende bedeutende Beteiligungen aus:

Aktionär

Anteil am Aktienkapital bzw. an Stimmrechten

Familie Kellerhals über Convergenta

29,2 %

Franz Haniel & Cie.

16,7 %

Meridian Stiftung

11,1 %

freenet AG

6,7 %

Prof. Otto Beisheim-Stiftung

4,8 %

Exor Financial Investments

4,2 %

Stand der Beteiligungsübersicht: 30. September 2025, Geschäftsbericht Ceconomy 2024/25. Hinzu kommen weitere institutionelle und private Aktionäre. Die Angaben beschreiben den Ausgangszustand vor dem angekündigten Übernahmevollzug, nicht eine bereits abgeschlossene Neuverteilung.

Die Familie Kellerhals ist besonders wichtig: Sie gehört zur Gründerfamilie von MediaMarkt und war vor dem Übernahmeangebot der größte einzelne Aktionär. Allerdings verfügte sie mit rund 29 Prozent selbst nicht über eine Aktienmehrheit.

Damit ist auch erklärbar, weshalb die Eigentümerstruktur einen Verkauf ermöglicht: Es gibt keinen einzelnen deutschen Mehrheitsaktionär, der dauerhaft über sämtliche Eigentumsentscheidungen bestimmen könnte.

Warum lassen die bisherigen Eigentümer die Übernahme zu?

Der wesentliche Grund ist wirtschaftlicher Natur: JD.com bietet den Aktionären einen Kaufpreis, den zahlreiche Großaktionäre und private Anleger für attraktiv halten.

JD.com bietet 4,60 Euro je Ceconomy-Aktie. Damit wird das gesamte Aktienkapital mit rund 2,2 Milliarden Euro bewertet.

Der Preis lag 22,7 Prozent über dem Börsenschlusskurs vom 23. Juli 2025 und sogar 42,6 Prozent über dem durchschnittlichen Aktienkurs der vorangegangenen drei Monate. Vorstand und Aufsichtsrat stuften den Preis nach ihrer Prüfung als finanziell angemessen ein.

Die Kaufentscheidung ist also nicht einfach von der Geschäftsführung getroffen worden. Die einzelnen Aktionäre konnten entscheiden, ob sie ihre Beteiligung verkaufen wollten. Die Aktiengesellschaft selbst steht nicht im Eigentum ihres Vorstands, sondern ihrer Aktionäre.

Hinzu kommt die strategische Ausgangslage: MediaMarktSaturn konkurriert mit großen internationalen Onlinehändlern. JD.com bietet Zugang zu leistungsfähiger Logistik, Technologie und Investitionskapital. Das Unternehmen verspricht dadurch schnellere Lieferungen, eine bessere Verzahnung von Onlinehandel und Filialgeschäft und zusätzliche Wachstumsmöglichkeiten.

Die Verkäufer können ihre Beteiligungen zu einem verbindlich angebotenen Preis realisieren, während JD.com seine Stellung im europäischen Markt erheblich ausbaut.

Wem wird MediaMarktSaturn nach der Übernahme gehören?

Vorgesehene Aktionärsstruktur der Ceconomy AG nach Vollzug

JD.com  59,8 %

Familie Kellerhals / Convergenta  25,35 %
 
Sonstige Aktionäre  14,85 %

Damit hat JD.com nach Vollzug eine eigene absolute Kapital- und Stimmrechtsmehrheit.

Bemerkenswert ist, dass die Familie Kellerhals nicht vollständig aussteigt. Sie behält rund ein Viertel der Aktien und hat eine Aktionärsvereinbarung mit JD.com abgeschlossen. Zusammen halten die beiden Seiten künftig rund 85,2 Prozent.

Das bedeutet aber nicht, dass JD.com selbst 85,2 Prozent des Kapitals besitzt. Die Beteiligung der Gründerfamilie bleibt wirtschaftlich eigenständig.

Warum war MediaMarktSaturn überhaupt ein eigenständiges Übernahmeziel?

Das erklärt die Unternehmensgeschichte.

MediaMarkt entstand 1979 als deutsches Handelsunternehmen. Später wurden MediaMarkt und Saturn Bestandteil des Metro-Konzerns.

Im Jahr 2017 wurde Metro aufgeteilt. Das Elektronikhandelsgeschäft verblieb in der börsennotierten Ceconomy AG. Dadurch entstand ein eigenständiger Konzern, dessen Aktien an der Börse gehandelt werden konnten.

Im Jahr 2021 wurde die Beteiligung der Gründerfamilie Kellerhals an der operativen Media-Saturn-Holding gegen eine Beteiligung an der übergeordneten Ceconomy AG neu geordnet.

Die Folge: MediaMarktSaturn hatte keinen einzelnen Eigentümer mehr, dessen Zustimmung allein einen Verkauf hätte verhindern können.

Hätten die deutschen Aktionäre oder die Bundesregierung die Übernahme verhindern können?

Hier sind zwei Ebenen zu unterscheiden.

Die Aktionäre: Die Familie Kellerhals hätte ihre Beteiligung behalten können, was sie im Wesentlichen auch tut. Andere Aktionäre konnten das Kaufangebot ablehnen. Ein öffentliches Übernahmeangebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz bedeutet nicht, dass sämtliche Aktionäre ihre Aktien verkaufen müssen.

JD.com hat aber ausreichend Aktionäre zum Verkauf bewegen können, um auch ohne einen vollständigen Erwerb die Mehrheit zu erhalten.

Die Bundesregierung: Sie hätte die Übernahme nach Maßgabe des Außenwirtschaftsrechts untersagen können, wenn eine hinreichende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit festgestellt worden wäre und mildere Maßnahmen nicht ausgereicht hätten.

Eine bloße staatliche Präferenz für deutsche Eigentümer wäre hingegen kein ausreichender Untersagungsgrund.

Die Bundesregierung hat die Übernahme geprüft und unter Sicherheitsauflagen freigegeben. Die Europäische Kommission hat am 3. November 2026 zusätzlich ihre Genehmigung unter wettbewerbsbezogenen Auflagen erteilt.

Was ist daran wirtschaftspolitisch bemerkenswert?

Der eigentliche Befund ist, dass ein großer deutscher Handelskonzern mit rund 50.000 Beschäftigten und einem europaweiten Vertriebsnetz zu einer vergleichsweise überschaubaren Eigenkapitalbewertung von 2,2 Milliarden Euro von einem ausländischen Investor mehrheitlich übernommen werden kann.

Das bedeutet nicht, dass der gesamte Unternehmenswert einschließlich der Finanzierungsschulden lediglich 2,2 Milliarden Euro beträgt. Es ist die Bewertung des Aktienkapitals.

JD.com kauft damit nicht bloß Geschäfte und Warenbestände. Der Konzern erlangt insbesondere die strategische Kontrolle über eine europaweit etablierte Handelsplattform, ihre Kundenbeziehungen und ihre Vertriebssysteme.

Diese Position wäre durch einen organischen Neuaufbau mit erheblichen Investitionen und einem großen Zeitaufwand verbunden.

Die Übernahme erfolgt nicht, weil MediaMarktSaturn gezwungen wäre, sich aus wirtschaftlicher Not zu verkaufen. Sie wird vor allem dadurch ermöglicht, dass ein börsennotiertes deutsches Unternehmen keinen geschlossenen Eigentümerkreis hat und zahlreiche Aktionäre das Übernahmeangebot als wirtschaftlich vorteilhaft ansehen. Die Gründerfamilie bleibt zwar mit rund 25 Prozent beteiligt. Die unternehmerische Mehrheitskontrolle geht jedoch an JD.com und damit mittelbar in den Einflussbereich einer Unternehmensgruppe über, die den chinesischen regulatorischen und politischen Rahmenbedingungen unterliegt.

Die entscheidende Frage für Deutschland lautet deshalb: Soll der Staat bei wirtschaftlich und technologisch bedeutenden Unternehmen ausschließlich konkrete Sicherheitsgefährdungen abwehren, oder benötigt Europa darüber hinaus eine gezielte Strategie zur Erhaltung eigener wirtschaftlicher Kontroll- und Entscheidungsstrukturen?

Das ist letztlich die grundsätzliche wirtschaftspolitische Dimension der MediaMarktSaturn-Übernahme.

 

 

 


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