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Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer

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Zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2026 – II R 25/23

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 – II R 25/23 zwei für die erbschaftsteuerliche Praxis erhebliche Fragen zur Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG geklärt. Zum einen können nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmer die Pauschale beanspruchen. Zum anderen darf die Pauschale nicht deshalb gekürzt werden, weil neben dem einzigen in Deutschland persönlich steuerpflichtigen Erwerber weitere Erwerber vorhanden sind, deren Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer nicht unterliegt.

Die Entscheidung setzt die bereits zuvor erkennbare Rechtsprechungslinie des II. Senats fort: Die Erbfallkostenpauschale ist eine echte Vereinfachungsregelung. Sie darf deshalb weder durch zusätzliche Nachweisanforderungen noch durch im Gesetz nicht vorgesehene quotale Kürzungen eingeschränkt werden.

I. Der Sachverhalt

Die Klägerin erhielt aufgrund einer testamentarischen Verfügung ihrer im Vereinigten Königreich lebenden Tante einen Betrag von 50.000 britischen Pfund. Der Nachlass der Erblasserin belief sich insgesamt auf 247.605 GBP. Erbe war der ebenfalls im Vereinigten Königreich lebende Bruder der Erblasserin. Die Klägerin war dagegen in Deutschland ansässig und deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig.

In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug der damals geltenden Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro. Tatsächliche Kosten waren ihr lediglich in Höhe von 13,20 Euro für eine Beglaubigung und Porto im Zusammenhang mit ihrer Identifizierung gegenüber dem Nachlassverwalter entstanden.

Das Finanzamt versagte die Pauschale zunächst vollständig. Das Niedersächsische Finanzgericht gewährte sie zwar grundsätzlich, kürzte sie jedoch entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Erwerb der Klägerin und dem gesamten Nachlass auf lediglich 2.080 Euro.

Der BFH hob diese Entscheidung auf und gewährte die Pauschale in voller Höhe.

II. Die gesetzliche Ausgangslage

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind insbesondere abzugsfähig:

  • die Kosten der Bestattung,

  • die Kosten eines angemessenen Grabdenkmals,

  • die Kosten der üblichen Grabpflege sowie

  • Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung seines Erwerbs entstehen.

Für diese Aufwendungen gewährte § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in der im Streitfall maßgeblichen Fassung einen Pauschbetrag von 10.300 Euro ohne Einzelnachweis.

Entscheidend ist dabei die Funktion der Norm: Der Pauschbetrag soll die Steuerfestsetzung vereinfachen. Nach der inzwischen gefestigten BFH-Rechtsprechung muss deshalb nicht einmal nachgewiesen werden, dass überhaupt entsprechende Kosten entstanden sind. Das Gesetz typisiert vielmehr, dass ein Erwerb von Todes wegen regelmäßig mit derartigen Aufwendungen verbunden ist.

Damit unterscheidet sich die Regelung wesentlich von einem gewöhnlichen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug: Der Pauschbetrag ist gerade nicht von der Höhe tatsächlich entstandener Aufwendungen abhängig.

III. Erbfallkostenpauschale auch für Vermächtnisnehmer

Von besonderer praktischer Bedeutung ist zunächst die ausdrückliche Feststellung des BFH, dass der Pauschbetrag nicht ausschließlich Erben zusteht.

Der BFH formuliert eindeutig:

„Der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann nicht nur von Erben in Anspruch genommen werden.“

Er steht vielmehr auch anderen Erwerbern von Todes wegen zu, insbesondere Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten.

Diese Auslegung folgt unmittelbar aus der Systematik des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Denn der Pauschbetrag erfasst nicht ausschließlich klassische Nachlasskosten wie Bestattung und Grabpflege. Er umfasst ausdrücklich auch Kosten, die einem Erwerber bei der Erlangung seines Erwerbs entstehen. Solche Aufwendungen können gerade bei einem Vermächtnisnehmer auftreten, etwa wenn dieser seinen Anspruch gegenüber dem Erben oder einem ausländischen Nachlassverwalter geltend machen muss.

Der BFH löst damit die Pauschale weiter von der erbrechtlichen Stellung als Erbe und knüpft konsequent an den steuerrechtlichen Erwerb von Todes wegen an.

IV. Keine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Kostenübernahme erforderlich

Bemerkenswert ist zugleich die Auseinandersetzung des BFH mit der bisherigen Verwaltungsauffassung.

Nach den Erbschaftsteuer-Richtlinien wurde teilweise verlangt, dass beim einzelnen Erwerber eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Übernahme bestimmter Kosten bestehen müsse.

Der BFH lehnt eine solche Einschränkung für die Gewährung des Pauschbetrags ab. Das dahinterstehende Verständnis beruhe auf der überholten Annahme, die Pauschale erfasse im Wesentlichen Beerdigungs-, Grabmal- und Grabpflegekosten. Nachdem der BFH bereits entschieden habe, dass auch Erwerbskosten von der Pauschale umfasst seien, lasse sich eine solche Einschränkung nicht mehr aufrechterhalten.

Das ist dogmatisch konsequent: Wird der Pauschbetrag gesetzlich für sämtliche Kosten des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG gewährt, darf die Finanzverwaltung seinen Anwendungsbereich nicht durch zusätzliche Tatbestandsmerkmale einschränken.

V. Die Pauschale wird allerdings nur einmal je Erbfall gewährt

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder einzelne Erwerber eines Nachlasses jeweils die vollständige Pauschale beanspruchen könnte.

Der BFH bestätigt vielmehr ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung: Die Erbfallkostenpauschale wird für jeden Erbfall insgesamt nur einmal gewährt. Sind mehrere steuerpflichtige Erwerber vorhanden, muss sie grundsätzlich zwischen ihnen aufgeteilt werden. Wie diese Aufteilung vorzunehmen ist, regelt das Gesetz allerdings nicht. Die Finanzverwaltung akzeptiert insoweit insbesondere eine Einigung der Erwerber.

Damit ist strikt zu unterscheiden zwischen:

mehreren persönlich steuerpflichtigen Erwerbern

und

einem einzigen persönlich steuerpflichtigen Erwerber neben nicht steuerpflichtigen ausländischen Erwerbern.

Gerade diese Abgrenzung bildet den Kern des neuen Urteils.

VI. Keine Kürzung wegen nicht in Deutschland steuerpflichtiger Miterwerber

Der entscheidende Rechtssatz des Urteils lautet:

Sind neben einem einzigen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, wird die Erbfallkostenpauschale nicht aufgeteilt.

Der einzige persönlich steuerpflichtige Erwerber kann den vollen Pauschbetrag geltend machen.

Das Finanzgericht hatte demgegenüber wirtschaftlich argumentiert: Wenn die Klägerin lediglich einen Teil des gesamten Nachlasses erhalten habe, müsse auch die Pauschale entsprechend ihrer Erwerbsquote gekürzt werden.

Dieser Betrachtung erteilt der BFH eine klare Absage.

Eine solche Kürzung hätte zur Folge, dass der auf die nicht steuerpflichtigen ausländischen Erwerber entfallende Teil der Pauschale vollständig verfiele. Eine solche Rechtsfolge ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Maßgebend ist nach Auffassung des BFH nicht eine rein zivilrechtliche Betrachtung sämtlicher am Nachlass beteiligten Personen, sondern die erbschaftsteuerrechtliche Betrachtung der nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtigen Erwerber.

Das ist der dogmatisch entscheidende Punkt der Entscheidung.

Nicht die zivilrechtliche Beteiligungsstruktur des Nachlasses bestimmt die Verteilung des Pauschbetrags, sondern der Kreis derjenigen Erwerber, deren Erwerb überhaupt dem deutschen Erbschaftsteuerrecht unterliegt.

VII. Der Einwand einer „Überbegünstigung“ überzeugt den BFH nicht

Finanzamt und Finanzgericht hatten eingewandt, der vollständige Abzug könne zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Begünstigung führen.

Gerade der vorliegende Fall verdeutlicht dieses Argument: Die Klägerin hatte tatsächlich lediglich Kosten von 13,20 Euro getragen, konnte aber einen Pauschbetrag von 10.300 Euro geltend machen.

Der BFH sieht darin jedoch keinen Wertungswiderspruch.

Denn genau darin liegt das Wesen einer gesetzlichen Pauschalierung. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, den Abzug von einem konkreten Kostennachweis abhängig zu machen. Deshalb kann die Pauschale selbst dann vollständig beansprucht werden, wenn nur geringe oder möglicherweise überhaupt keine tatsächlichen Kosten entstanden sind.

Entscheidend ist eine weitere Erwägung des BFH: Der Gesetzgeber hat einen Pauschbetrag je Erbfall und nicht einen bestimmten Betrag je Erwerber geschaffen. Dass bei nur einem steuerpflichtigen Erwerber die vollständige Pauschale bei diesem konzentriert wird, ist deshalb Folge der gesetzlichen Konstruktion und keine durch richterliche Rechtsfortbildung zu korrigierende Überbegünstigung.

VIII. Keine Herleitung einer Kürzung aus § 10 Abs. 6 oder § 16 Abs. 2 ErbStG

Auch eine systematische Herleitung der Kürzung aus anderen Vorschriften des Erbschaftsteuerrechts lehnt der BFH ab.

§ 10 Abs. 6 ErbStG betrifft insbesondere Schulden und Lasten, die mit Vermögensgegenständen zusammenhängen, die nicht oder nur teilweise der deutschen Besteuerung unterliegen. § 16 Abs. 2 ErbStG betrifft Fälle beschränkter Steuerpflicht.

Der Streitfall lag jedoch anders: Die Klägerin selbst war unbeschränkt steuerpflichtig, und ihr eigener Erwerb unterlag vollständig der deutschen Erbschaftsteuer.

Aus den genannten Vorschriften lässt sich deshalb nach Auffassung des BFH kein allgemeines Prinzip herleiten, wonach der steuerpflichtige Erwerb mit nicht steuerbaren ausländischen Erwerbungen anderer Personen zusammenzurechnen wäre, um anschließend die Erbfallkostenpauschale nach einer Verhältnisrechnung zu kürzen.

Auch insoweit zeigt sich die methodische Klarheit des Urteils: Eine steuererhöhende Einschränkung eines gesetzlich gewährten Pauschbetrags bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche Grundlage bestand nicht.

IX. Verhältnis zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien

Das Urteil ist auch deshalb bedeutsam, weil der BFH an mehreren Stellen ausdrücklich von Auffassungen der Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien abweicht.

Besonders deutlich wird dies bei der Behandlung individueller Erwerbskosten. Nach R E 10.9 Abs. 5 ErbStR 2019 sollen Aufwendungen, die ausschließlich der Erlangung des eigenen Erwerbs dienen und nicht den Nachlass belasten, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zur Pauschale abzugsfähig sein.

Der BFH hält diese Auffassung nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar. Die Pauschale bezieht sich nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG auf sämtliche in Satz 1 genannten Kosten und damit auch auf individuelle Erwerbskosten.

Daraus folgt allerdings auch die Kehrseite der großzügigen Pauschalierung: Werden lediglich tatsächliche Erwerbskosten geltend gemacht, können diese nicht ohne Weiteres zusätzlich neben der Pauschale abgezogen werden, soweit sie bereits zu den von der Pauschale erfassten Kostenarten gehören.

Die Klägerin hatte ihre ursprünglich zusätzlich geltend gemachten tatsächlichen Kosten von 13,20 Euro deshalb im Revisionsverfahren nicht weiterverfolgt.

X. Die steuerliche Konsequenz im konkreten Fall

Der BFH setzte die Bereicherung der Klägerin unter Berücksichtigung des maßgeblichen Wechselkurses auf 58.301,56 Euro fest.

Davon war die volle Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro abzuziehen. Nach Abrundung betrug der steuerpflichtige Erwerb 48.000 Euro. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 20.000 Euro verblieben 28.000 Euro. Bei einem Steuersatz von 15 Prozent ergab sich eine Erbschaftsteuer von 4.200 Euro.

Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wurde aufgehoben.

XI. Bedeutung für die steuerliche Gestaltungspraxis

Die Entscheidung ist über ihren konkreten Sachverhalt hinaus von erheblicher Bedeutung.

1. Vermächtnisnehmer sollten die Pauschale grundsätzlich prüfen

Wer aufgrund eines Vermächtnisses erwirbt, darf steuerlich nicht allein deshalb von der Erbfallkostenpauschale ausgeschlossen werden, weil er nicht Erbe geworden ist.

Das gilt insbesondere bei Geld-, Grundstücks- oder Wertpapiervermächtnissen.

2. Auslandsnachlässe werden besonders relevant

Besonders wichtig ist das Urteil bei grenzüberschreitenden Erbfällen.

Befinden sich Erblasser oder weitere Erben im Ausland und unterliegen deren Erwerbe nicht der deutschen Erbschaftsteuer, darf der Pauschbetrag des einzigen in Deutschland persönlich steuerpflichtigen Erwerbers nicht wegen dieser ausländischen Erwerber reduziert werden.

Gerade bei internationalen Familienstrukturen kann dies erhebliche praktische Auswirkungen haben.

3. Keine freiwillige quotale Kürzung akzeptieren

Finanzämter können die Pauschale nicht allein mit dem Argument reduzieren, der steuerpflichtige Erwerber habe lediglich einen bestimmten Bruchteil des Nachlasses erhalten.

Eine Aufteilung setzt nach der Entscheidung voraus, dass tatsächlich mehrere für diesen Erbfall persönlich steuerpflichtige Erwerber vorhanden sind.

4. Tatsächliche Kosten sind nicht Voraussetzung

Der Steuerpflichtige muss für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags grundsätzlich weder eine bestimmte Mindesthöhe tatsächlicher Kosten noch überhaupt den Anfall entsprechender Kosten nachweisen.

Das ist nicht lediglich eine Beweiserleichterung, sondern Ausdruck der gesetzlichen Typisierung.

XII. Rechtliche Bewertung

Das Urteil überzeugt sowohl methodisch als auch systematisch.

Der BFH verhindert eine Entwicklung, bei der die gesetzlich vorgesehene Pauschalierung durch Verwaltungs- oder Rechtsprechungsgrundsätze schrittweise wieder in eine tatsächliche Kostenabrechnung umgewandelt würde.

Eine Pauschale erfüllt ihren Zweck nur dann, wenn sie von der konkreten Kostensituation weitgehend abstrahiert. Würde jedes vermeintlich „unangemessene“ Ergebnis durch Quotenbildung korrigiert, gingen sowohl der Vereinfachungszweck als auch die Rechtssicherheit verloren.

Ebenso überzeugend ist die erbschaftsteuerrechtliche statt ausschließlich zivilrechtliche Betrachtungsweise. Ein Erwerber, dessen Vermögensanfall überhaupt nicht dem deutschen Erbschaftsteuerrecht unterliegt, kann bei der Verteilung eines deutschen steuerlichen Pauschbetrags nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung so behandelt werden, als wäre er Teil einer deutschen Besteuerungsgemeinschaft.

Das Urteil unterstreicht damit zugleich einen allgemeinen steuerrechtlichen Grundsatz: Typisierende Begünstigungen dürfen von Finanzverwaltung und Gerichten nicht aufgrund abstrakter Billigkeits- oder Belastungserwägungen zulasten des Steuerpflichtigen eingeschränkt werden, wenn das Gesetz eine entsprechende Einschränkung nicht vorsieht.

XIII. Fazit

Das Urteil des BFH vom 17. Juni 2026 – II R 25/23 erweitert nicht die Erbfallkostenpauschale, sondern nimmt deren gesetzliche Konstruktion ernst.

Drei Aussagen sind für die Praxis entscheidend:

  1. Die Erbfallkostenpauschale steht nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmern und anderen Erwerbern von Todes wegen zu.

  2. Die tatsächliche Entstehung entsprechender Kosten muss für die Pauschale grundsätzlich nicht nachgewiesen werden.

  3. Ist nur ein Erwerber persönlich in Deutschland steuerpflichtig, erhält dieser die volle Pauschale; nicht steuerpflichtige ausländische Erwerber führen nicht zu einer anteiligen Kürzung.

Damit stärkt der BFH sowohl den Vereinfachungscharakter des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG als auch das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung. Für Erbfälle mit Vermächtnissen und insbesondere für grenzüberschreitende Nachlässe sollte die Entscheidung künftig bei jeder erbschaftsteuerlichen Prüfung berücksichtigt werden.

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