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Social Media vor Gericht – Die US-Verfahren gegen Meta und die Haftungsfrage bei Instagram und TikTok

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Social Media vor Gericht – Die US-Verfahren gegen Meta und die Haftungsfrage bei Instagram und TikTok

Soziale Netzwerke

Die großen Verfahren gegen Meta in den Vereinigten Staaten markieren möglicherweise einen Wendepunkt im Recht der digitalen Plattformen. Im Mittelpunkt steht nicht mehr nur die seit Jahren diskutierte Frage, ob soziale Netzwerke schädliche Inhalte verbreiten oder Minderjährige unzureichend davor schützen. Die juristisch weitreichendere Frage lautet inzwischen:

Kann bereits die technische und algorithmische Gestaltung einer Social-Media-Plattform ein haftungsbegründendes Produktdesign darstellen, wenn sie darauf ausgerichtet ist, die Nutzungsdauer zu maximieren und dabei insbesondere bei Kindern und Jugendlichen suchtähnliches Verhalten fördern kann?

Diese Frage betrifft Meta mit Instagram und Facebook derzeit unmittelbar. Sie reicht aber weit darüber hinaus. Auch TikTok und dessen Mutterkonzern ByteDance sind in den USA mit Tausenden Verfahren konfrontiert, deren rechtlicher Ausgangspunkt nahezu identisch ist.

Die großen US-Verfahren gegen Meta

Der aktuelle Staatenprozess gegen Meta

Seit August 2026 steht Meta vor dem Bundesgericht in Oakland, Kalifornien, in einem der bislang bedeutendsten Verfahren über die Verantwortung sozialer Netzwerke für Minderjährige.

Eine parteiübergreifende Koalition von 29 US-Bundesstaaten wirft Meta vor, Facebook und insbesondere Instagram bewusst so gestaltet zu haben, dass Kinder und Jugendliche möglichst lange auf den Plattformen verbleiben. Zugleich soll Meta die Öffentlichkeit über die damit verbundenen Risiken getäuscht und Daten von Kindern unter 13 Jahren rechtswidrig verarbeitet haben.

Für Ansprüche nach dem jeweiligen bundesstaatlichen Verbraucherschutzrecht werden zunächst insbesondere die Fälle Kaliforniens, Colorados, Kentuckys und New Jerseys behandelt. Die Ansprüche der Staaten aufgrund des bundesrechtlichen Children’s Online Privacy Protection Act – COPPA – werden dagegen gemeinsam verhandelt.

Damit geht es nicht um einzelne problematische Beiträge auf Instagram. Angegriffen wird vielmehr das System Instagram selbst.

Der zentrale Vorwurf: Gestaltung auf maximale Nutzung

Nach Auffassung der Kläger hat Meta eine Reihe technischer Mechanismen entwickelt und kombiniert, deren Zweck darin besteht, die Aufmerksamkeit des Nutzers möglichst dauerhaft zu binden.

Hierzu gehören insbesondere:

  • der praktisch endlose Feed – „Infinite Scroll“,
  • automatische Wiedergabe weiterer Inhalte,
  • algorithmisch personalisierte Empfehlungen,
  • Likes und andere soziale Rückmeldungen,
  • Push-Nachrichten,
  • zeitlich begrenzte Inhalte wie Stories,
  • fortlaufend individualisierte Feedback- und Empfehlungsschleifen.

Der ökonomische Zusammenhang ist offenkundig: Die wirtschaftliche Grundlage der großen sozialen Netzwerke ist überwiegend die Vermarktung von Aufmerksamkeit. Je länger und häufiger ein Nutzer auf der Plattform verbleibt, desto größer sind grundsätzlich die Möglichkeiten, Werbung auszuspielen, Nutzungsdaten zu gewinnen und weitere Interaktionen zu erzeugen.

Der Vorwurf der Staaten geht deshalb über eine allgemeine Kritik an sozialen Medien hinaus. Behauptet wird vielmehr eine systematische Interessenidentität zwischen möglichst intensiver Nutzung und wirtschaftlichem Erfolg des Plattformbetreibers.

Die Kläger sprechen daher letztlich von einer Monetarisierung der besonderen psychologischen Vulnerabilität Minderjähriger. Meta weist diese Darstellung zurück und bestreitet insbesondere, seine Plattformen mit dem Ziel entwickelt zu haben, Kinder abhängig zu machen. Ebenso bestreitet Meta einen hinreichend belegten allgemeinen Kausalzusammenhang zwischen Social-Media-Nutzung und psychischen Erkrankungen Jugendlicher.

Das interne Wissen von Meta

Für die rechtliche Beurteilung ist besonders bedeutsam, was Meta intern über die Auswirkungen seiner Produkte wusste. Die Kläger versuchen nachzuweisen, dass innerhalb des Konzerns seit Jahren Erkenntnisse über problematische Auswirkungen intensiver Plattformnutzung vorhanden waren, insbesondere über:

  • zwanghaftes Nutzungsverhalten,
  • Schlafbeeinträchtigungen,
  • Depressionen und Angstzustände,
  • Körperbild- und Essstörungen,
  • Selbstverletzung,
  • sonstige Gefährdungen Minderjähriger.

Im laufenden Verfahren hat der ehemalige Meta-Ingenieur und frühere Engineering Director Arturo Béjar ausgesagt, die Unternehmensführung habe Wachstum und Nutzerengagement gegenüber Sicherheitsbelangen Minderjähriger priorisiert. Meta bestreitet diese Bewertung.

Juristisch ist diese Kenntnisfrage von erheblicher Bedeutung. Denn zwischen einem Unternehmen, dessen Produkt unbeabsichtigt Risiken hervorruft, und einem Unternehmen, das ein bekanntes Risiko bewusst fortbestehen lässt, besteht ein fundamentaler haftungsrechtlicher Unterschied.

Die Staaten versuchen deshalb, eine Verbindung zwischen drei Elementen herzustellen:

Kenntnis des Risikos – Fortsetzung des Produktdesigns – öffentliche Verharmlosung oder unzureichende Offenlegung.

Damit gelangt man unmittelbar in das Verbraucherschutzrecht.

Der Vorwurf der Verbrauchertäuschung

Die Bundesstaaten werfen Meta vor, gegenüber Eltern, Nutzern und Öffentlichkeit den Eindruck vermittelt zu haben, dass die Plattformen für Minderjährige hinreichend sicher seien und der Konzern angemessene Schutzmaßnahmen ergreife. Soweit sich nachweisen ließe, dass intern wesentlich weitergehende Risiken bekannt waren, könnten entsprechende öffentliche Aussagen als irreführende geschäftliche Praktiken angesehen werden. Das ist prozessual ausgesprochen bedeutsam.

Bei einem klassischen Personenschadensprozess muss ein konkreter Kläger grundsätzlich beweisen, dass gerade die Nutzung von Instagram für seine konkrete Erkrankung ursächlich war. Ein staatlicher Verbraucherschutzanspruch kann dagegen bereits daran anknüpfen, dass gegenüber Verbrauchern systematisch irreführende Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen wurden.

Deshalb besitzen die Staatenverfahren eine andere rechtliche Schlagkraft als einzelne Schadensersatzklagen.

Kinder unter 13 Jahren und COPPA

Ein weiterer zentraler Komplex betrifft den amerikanischen Children’s Online Privacy Protection Act – COPPA.

Für Kinder unter 13 Jahren gelten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten besonders strenge Voraussetzungen. Instagram sieht deshalb grundsätzlich ein Mindestalter von 13 Jahren vor. Die Staaten behaupten allerdings, Meta habe gewusst, dass tatsächlich eine erhebliche Zahl jüngerer Kinder die Plattform nutzte. Gleichzeitig seien keine ausreichend wirksamen Alterskontrollen eingesetzt worden.

Der Vorwurf lautet deshalb nicht lediglich, Kinder hätten bei der Anmeldung ein falsches Geburtsdatum angegeben. Die Kläger behaupten vielmehr, Meta habe über technische und tatsächliche Erkenntnisse verfügt, aus denen sich die Nutzung durch unter 13-Jährige ergeben habe, ohne hieraus die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen.

Damit verbindet sich die Frage des Jugendschutzes unmittelbar mit dem Datenschutzrecht.

New Mexico: Meta hat bereits eine empfindliche Niederlage erlitten

Dass es sich nicht nur um theoretische Rechtsfragen handelt, zeigt das Verfahren State of New Mexico v. Meta Platforms, Inc.

Im März 2026 befand eine Jury Meta wegen Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht von New Mexico für haftbar. Verhängt wurde die gesetzliche Höchststrafe von 375 Millionen US-Dollar. Das Verfahren betraf insbesondere die Behauptung, Meta habe über die Sicherheit seiner Plattformen getäuscht und Minderjährige Gefahren bis hin zu sexueller Ausbeutung ausgesetzt.  In einer zweiten Verfahrensphase wurden zusätzlich weitreichende Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Gefahren verlangt. Im August 2026 folgte eine weitere Entscheidung, mit der Meta zusätzliche finanzielle Belastungen und erhebliche Vorgaben für die Plattformgestaltung auferlegt wurden.

New Mexico verlangte unter anderem:

  • wirksamere Altersverifikation,
  • Veränderungen der Empfehlungssysteme,
  • Einschränkungen bestimmter Kontaktmöglichkeiten zwischen Erwachsenen und Minderjährigen,
  • Warnhinweise,
  • konsequente Maßnahmen gegen sexuelle Ausbeutung,
  • unabhängige Kontrolle bestimmter Sicherheitsmaßnahmen.

Damit wird deutlich, worum es langfristig geht: nicht allein um Schadensersatz, sondern um die gerichtliche Regulierung des Produktdesigns.

Die möglichen finanziellen Dimensionen

Meta hat im Zusammenhang mit dem laufenden Staatenverfahren darauf hingewiesen, dass die von vier Bundesstaaten vertretene Berechnung gesetzlicher Sanktionen theoretisch zu Forderungen von bis zu 1,4 Billionen US-Dollar führen könne.

Diese Zahl ist mit Vorsicht zu behandeln. Sie stellt weder einen bereits festgestellten Schaden noch eine realistische Prognose eines späteren Urteils dar. Sie verdeutlicht jedoch die Dimension, die durch eine Multiplikation einzelner gesetzlicher Verstöße mit Millionen betroffener Nutzer entstehen kann.

Wesentlich einschneidender könnten ohnehin die nichtfinanziellen Rechtsfolgen sein.

Sollten Gerichte Meta verpflichten können, Infinite Scroll, Empfehlungssysteme, Likes, Push-Nachrichten oder Alterskontrollen grundlegend zu verändern, würde unmittelbar in die Funktionslogik des Geschäftsmodells eingegriffen.

Instagram und TikTok – von der Plattformhaftung zur Haftung für algorithmisches Produktdesign

Instagram ist nicht nur Schauplatz, sondern Kern des Meta-Verfahrens

Instagram ist als Meta-Plattform bereits Gegenstand des ersten Verfahrenskomplexes. Für die weitergehende juristische Betrachtung ist Instagram jedoch besonders interessant, weil sich dort die neue Haftungstheorie exemplarisch zeigt.

Das traditionelle Plattformrecht beschäftigt sich hauptsächlich mit einer Frage:

Wann haftet ein Plattformbetreiber für Inhalte, die ein anderer Nutzer eingestellt hat?

Die neuen Verfahren stellen eine andere Frage:

Wann haftet ein Plattformbetreiber für sein eigenes technisches System, das entscheidet, welche Inhalte ein Nutzer erhält und durch welche psychologischen Mechanismen er zur weiteren Nutzung bewegt wird?

Diese Unterscheidung ist entscheidend. Ein beleidigender Beitrag eines Nutzers ist ein fremder Inhalt. Der Algorithmus, der entscheidet, diesen Beitrag hunderttausenden Nutzern zu empfehlen, ist dagegen ein vom Plattformunternehmen geschaffenes technisches System.

Ebenso sind Infinite Scroll, Autoplay oder Push-Nachrichten keine fremden Inhalte, sondern eigene Gestaltungsentscheidungen des Plattformbetreibers.

TikTok verschärft diese Problematik

Bei TikTok tritt dieser Zusammenhang noch deutlicher hervor. Das klassische Facebook beruhte ursprünglich wesentlich darauf, dass Nutzer selbst entschieden, mit welchen Personen sie verbunden sein wollten. TikTok funktioniert dagegen in erheblichem Umfang über den sogenannten For You Feed. Der Plattformbetreiber entscheidet algorithmisch fortlaufend, welches Video einem Nutzer als Nächstes gezeigt wird.

Hierzu können Signale wie

  • Betrachtungsdauer,
  • Wiederholungen,
  • Abbruch eines Videos,
  • Likes,
  • Kommentare,
  • Weiterleitungen,
  • Suchverhalten und
  • Interaktionen mit bestimmten Themen

ausgewertet werden.

Das System lernt damit kontinuierlich, welche Inhalte den jeweiligen Nutzer besonders zuverlässig auf der Plattform halten. Gerade deshalb lässt sich der rechtliche Konflikt bei TikTok besonders klar formulieren: Nicht der Nutzer sucht zwingend nach dem nächsten Inhalt. Der Algorithmus sucht den nächsten Inhalt für den Nutzer.

Tausende Verfahren gegen TikTok, Meta und andere Plattformen

TikTok und ByteDance sind deshalb ebenfalls Teil der großen amerikanischen Prozesswelle.

In Kalifornien sind inzwischen ungefähr 3.300 Verfahren gebündelt, in denen insbesondere Meta, TikTok, YouTube und Snapchat vorgeworfen wird, ihre Produkte mit suchtverstärkenden Mechanismen ausgestattet und dadurch psychische Schäden bei Minderjährigen verursacht zu haben. Weitere ungefähr 2.600 Verfahren befinden sich auf Bundesebene.

Geltend gemacht werden unter anderem:

  • zwanghaftes Nutzungsverhalten,
  • Depressionen,
  • Angststörungen,
  • Essstörungen,
  • Schlafstörungen,
  • Selbstverletzungen und
  • Suizidalität.

TikTok hat im August 2026 drei für Musterprozesse ausgewählte Verfahren durch vertrauliche Vergleiche beendet. Daraus folgt selbstverständlich kein Schuldeingeständnis. Prozessstrategisch ist dies dennoch bedeutsam, weil sogenannte Bellwether Trials gerade dazu dienen, die Reaktion von Geschworenen auf typische Haftungssachverhalte zu testen und damit den Wert Tausender weiterer Verfahren zu beeinflussen.

Auch die Bundesstaaten gehen gegen TikTok vor

Neben den Individualklagen treten auch staatliche Verbraucherschutzbehörden gegen TikTok auf.

Pennsylvania hat beispielsweise am 11. August 2026 Klage erhoben und wirft TikTok unter anderem vor, Minderjährige nicht hinreichend vor altersunangemessenen Inhalten und übermäßiger Nutzung zu schützen.

Ausdrücklich angegriffen wird dabei der Mechanismus des „endless scrolling“. Zusätzlich behauptet Pennsylvania, TikTok habe den Umfang nicht jugendgerechter Inhalte gegenüber App Stores irreführend dargestellt und dadurch eine Altersfreigabe ab 13 Jahren ermöglicht. Damit nähert sich die rechtliche Argumentation unmittelbar den Verfahren gegen Meta an.

TikTok und COPPA

Auch beim Datenschutz Minderjähriger besteht eine deutliche Parallele. Die US-Regierung hat TikTok und ByteDance bereits 2024 wegen behaupteter Verstöße gegen COPPA verklagt. Nach Darstellung der Federal Trade Commission sollen die Unternehmen Daten von Kindern unter 13 Jahren ohne erforderliche Zustimmung der Eltern erhoben, gespeichert und verarbeitet haben. Besonders belastend ist dabei, dass TikToks Vorgänger Musical.ly bereits zuvor Gegenstand eines entsprechenden Verfahrens gewesen war.

Der gegenwärtige Bundesprozess soll nach dem derzeitigen Verfahrensstand am 9. Februar 2027 beginnen.

Section 230 verliert als Generalschutz an Bedeutung

Juristisch besonders interessant ist die Entwicklung bei Section 230 des US-amerikanischen Kommunikationsrechts. Diese Bestimmung schützt Onlineplattformen in erheblichem Umfang davor, für Inhalte Dritter wie ein eigener Herausgeber verantwortlich gemacht zu werden. Jahrzehntelang bildete diese Regelung einen wesentlichen Haftungsschutz der amerikanischen Internetwirtschaft.

Bei den neuen Social-Media-Verfahren stößt sie jedoch an eine wichtige Grenze. Denn wenn der Vorwurf lautet: Ein Nutzer hat einen gefährlichen Beitrag veröffentlicht, liegt die klassische Inhaltsverantwortung nahe. Wenn der Vorwurf dagegen lautet: Der Plattformbetreiber hat selbst ein Produkt mit einem gefährlichen Belohnungs-, Empfehlungs- oder Nutzungssystem konstruiert, wird nicht mehr primär an die Herausgeberfunktion angeknüpft.

Diese Differenz hatte der Ninth Circuit bereits in früheren Entscheidungen herausgearbeitet. Bei einem Anspruch wegen fehlerhafter Produktgestaltung kann die verletzte Pflicht gerade aus der Stellung des Unternehmens als Produktdesigner und nicht als Herausgeber fremder Informationen entstehen.

Diese Linie gewinnt in den aktuellen Verfahren erhebliche praktische Bedeutung.

Am 10. August 2026 ließ der Ninth Circuit Tausende Verfahren gegen Meta, TikTok, Google und Snap weiterlaufen. Die Plattformunternehmen konnten sich jedenfalls in diesem Verfahrensstadium nicht mit dem Argument durchsetzen, Section 230 müsse die Verfahren insgesamt beenden.

Der entscheidende dogmatische Wechsel: Inhalt oder Produkt?

Damit zeichnet sich ein grundlegender Wandel des Plattformrechts ab. Die herkömmliche Betrachtung lautete: Der Plattformbetreiber stellt Infrastruktur bereit; den problematischen Inhalt erstellt ein Dritter.

Die neue Haftungsthese lautet dagegen: Der Plattformbetreiber konstruiert ein technisches Produkt, das selbst bestimmt, welche Reize in welcher Reihenfolge, Geschwindigkeit und Intensität beim Nutzer ankommen. Das ist mehr als eine semantische Veränderung.

Denn der Algorithmus

  • priorisiert,
  • sortiert,
  • empfiehlt,
  • wiederholt,
  • personalisiert und
  • optimiert.

Er ist deshalb nicht bloß ein passives Transportmittel für fremde Informationen.

Gerade bei TikTok wird diese Problematik sichtbar: Der wirtschaftliche Wert des Produkts beruht wesentlich darauf, dass der Algorithmus immer präziser erkennt, welche Inhalte den einzelnen Nutzer auf der Plattform halten.

Wann wird erfolgreiches Engagement-Design zum rechtlich fehlerhaften Produkt?

Damit entsteht allerdings eine schwierige Grenzziehung.

Nicht jede erfolgreiche Gestaltung einer Anwendung kann deshalb rechtswidrig sein, weil Nutzer sie gerne und häufig verwenden.

Auch Bücher, Computerspiele, Filme oder Sportveranstaltungen können Menschen intensiv beschäftigen.

Das Recht muss deshalb zwischen bloß attraktiver Produktgestaltung und einer Gestaltung unterscheiden, bei der

  • gezielt psychologische Mechanismen zur Verlängerung der Nutzung eingesetzt werden,
  • besondere Risiken für vulnerable Nutzergruppen bekannt sind,
  • diese Risiken wirtschaftlich verwertet werden,
  • zumutbare Schutzmaßnahmen unterbleiben und
  • gegenüber Nutzern oder Eltern ein irreführendes Sicherheitsbild vermittelt wird.

Erst die Kombination dieser Faktoren macht die gegenwärtigen Verfahren rechtlich außergewöhnlich.

Das ökonomische Problem hinter der juristischen Auseinandersetzung

Die Prozesse haben deshalb auch eine ordnungspolitische Dimension.

Bei werbefinanzierten sozialen Netzwerken bezahlt der Nutzer typischerweise keinen unmittelbaren Preis für die Nutzung. Das knappe wirtschaftliche Gut ist seine Aufmerksamkeit.

Der Anbieter erzielt umso mehr wirtschaftlichen Wert, je intensiver er diese Aufmerksamkeit binden und monetarisieren kann. Daraus kann ein systemischer Zielkonflikt entstehen:

Was betriebswirtschaftlich besonders erfolgreich ist – maximale Nutzungsintensität –, kann aus Sicht des Nutzers gerade problematisch sein.

Besonders brisant wird dieser Zielkonflikt bei Kindern und Jugendlichen, weil deren Fähigkeit zur Selbstregulierung noch nicht in gleicher Weise ausgeprägt ist wie bei Erwachsenen. Der juristische Vorwurf lautet deshalb letztlich, dass die Unternehmen die Kosten eines auf maximale Aufmerksamkeit optimierten Geschäftsmodells teilweise auf Nutzer, Eltern, Schulen und das Gesundheitssystem externalisieren. Dass inzwischen mehr als tausend amerikanische Schulbezirke wegen der behaupteten Folgekosten der Social-Media-Nutzung klagen, verdeutlicht genau diese Entwicklung.

Ein neuer Typus von Produkthaftung?

Die amerikanischen Verfahren könnten damit einen ähnlich grundlegenden Wandel einleiten wie frühere Massenverfahren gegen Tabak- oder Opioidunternehmen.

Die Produkte sind selbstverständlich nicht unmittelbar vergleichbar. Vergleichbar ist jedoch die rechtliche Entwicklung:

Zunächst steht das Verhalten des einzelnen Verbrauchers im Mittelpunkt.

Danach wird gefragt, was der Hersteller über Risiken wusste.

Anschließend wird untersucht, ob das Unternehmen diese Risiken systematisch verharmlost oder wirtschaftlich ausgenutzt hat.

Schließlich stellt sich die Frage, ob gesellschaftliche Folgekosten vom Unternehmen zu tragen sind.

Genau diese Entwicklung lässt sich gegenwärtig im amerikanischen Social-Media-Recht beobachten.

Ausblick

Die eigentliche Bedeutung der Prozesse gegen Meta und TikTok liegt deshalb nicht in einzelnen Milliardenbeträgen.

Entscheidend wird sein, ob sich eine Rechtsauffassung durchsetzt, nach der ein sozialer Netzwerkbetreiber für die Architektur seiner Aufmerksamkeitssysteme verantwortlich gemacht werden kann.

Sollten Gerichte Infinite Scroll, algorithmische Empfehlungen, variable Belohnungssysteme, Push-Nachrichten oder andere Engagement-Mechanismen unter bestimmten Voraussetzungen als haftungsrechtlich relevantes Produktdesign qualifizieren, hätte dies Folgen für die gesamte digitale Plattformwirtschaft.

Instagram und TikTok wären dann nicht mehr lediglich Kommunikationsräume, in denen gelegentlich schädliche Inhalte auftreten.

Sie würden rechtlich zunehmend als technisch gestaltete Produkte betrachtet, deren Konstrukteure für vorhersehbare Folgen dieser Konstruktion einstehen müssen.

Damit verschiebt sich die entscheidende Rechtsfrage:

Nicht mehr allein

„Wer hat den schädlichen Inhalt veröffentlicht?“

sondern zunehmend

„Wer hat das System konstruiert, das diesen Inhalt auswählt, verstärkt und den Nutzer dazu bringt, immer weiter zu konsumieren?“

Gerade darin liegt die juristische Sprengkraft der derzeitigen US-Verfahren. Sie könnten den Übergang von einer weitgehenden Plattformimmunität zu einer eigenständigen Verantwortung für algorithmisches Produktdesign markieren.

Ob dieser Ansatz am Ende in vollem Umfang Bestand haben wird, ist noch offen. Dass amerikanische Gerichte ihn inzwischen überhaupt einer materiellen Prüfung zuführen und erste Entscheidungen gegen die Plattformbetreiber ergangen sind, zeigt jedoch: Die rechtliche Sonderstellung der großen sozialen Netzwerke gerät erstmals an einem zentralen Punkt ihres Geschäftsmodells unter erheblichen Druck.

 

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