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Windenergieplanung: Wird Abwägung zur Formsache?

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Windenergieplanung: Wird Abwägung zur Formsache?

Windenergie und Naturschutz

 


Beispiel 1: Nordeifel

Einordnung einer Sitzungsvorlage RR 40/2025, einer Petition der Bürgerinitiativen und eines Schreibens an den Regionalrat

Die Neuaufstellung des „Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien“ (TPEE) für den Regierungsbezirk Köln markiert einen der weitreichendsten Eingriffe in Landschaft, Wald und Wasserhaushalt der Nordeifel seit Jahrzehnten.

Die Bezirksregierung Köln legt dem Regionalrat mit der Sitzungsvorlage RR 40/2025 ein Dokument vor, das nicht nur städtebaulich und ökologisch tiefgreifende Wirkungen entfaltet, sondern zugleich grundlegende Fragen der demokratischen Legitimation und rechtlichen Verfahrensordnung aufwirft.

Gleichzeitig machen die Petition der Bürgerinitiativen im Kreis Euskirchen sowie das an alle Mitglieder des Regionalrats gerichtete Schreiben vom 25. November 2025 deutlich, wie erheblich die Bedenken in der Region sind – und wie klar die rechtlichen Erwartungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren definiert sind.

Der TPEE ist ein Teil des Regionalplans des Regierungsbezirks Köln. Er wird von der Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde vorbereitet und vom Regionalrat beschlossen.
Seine Grundlage sind das Raumordnungsgesetz (ROG), das Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) und das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG).

Der TPEE dient dazu, den Ausbau der Windenergie räumlich zu steuern und das gesetzlich vorgegebene Flächenziel für Windenergie bis 2032 zu erfüllen.


Dazu weist der TPEE bestimmte Gebiete als Vorranggebiete für die Windenergie aus.
Diese Flächen sind:

  • verbindlich im Regionalplan verankert (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG),

  • landesplanerisch abgesichert,

  • für Windenergieanlagen planungsrechtlich privilegiert.

Außerhalb dieser Flächen gelten strengere Regeln bzw. faktische Ausschlüsse.


 

I. Planung mit politischem Druck: Die Sitzungsvorlage und ihre Defizite

Die Sitzungsvorlage RR 40/2025 der Bezirksregierung enthält mehrere rechtlich problematische Elemente, die in einem Normenkontrollverfahren hochgradig angreifbar wären. 

Der Regionalrat soll auf eine Erörterung verzichten (§ 19 LPlG NRW)

Die Vorlage fordert explizit:

„Der Regionalrat verzichtet auf eine Erörterung.“

Dies widerspricht dem Grundgedanken des § 19 LPlG NRW. Die Erörterung dient dazu,

  • wesentliche Stellungnahmen zu bewerten,

  • Konflikte transparent zu machen,

  • und die politisch zu verantwortende Abwägung nachvollziehbar zu dokumentieren.

Bei knapp 4.000 Stellungnahmen aus der Region wäre ein Verzicht nur zulässig, wenn keinerlei Abwägungsbedarf bestünde – ein offenkundig unzutreffender Sachverhalt.

Ein Erörterungsverzicht ohne tragfähige Begründung ist rechtswidrig und stellt einen Abwägungsausfall dar.


Der Regionalrat soll „die Abwägungsvorschläge beschließen“

Die Bezirksregierung verlangt, dass der Regionalrat die Abwägung pauschal übernimmt und alle Einwendungen, soweit ihnen nicht gefolgt wurde, „zurückweist“.

Doch der Regionalrat ist nach §§ 6, 9 LPlG Planungsträger, nicht Vollzugsorgan.
Er muss selbst abwägen – nicht die Entscheidung der Behörde reflexhaft bestätigen.

Hier liegt ein Delegationsverbot vor.
Die pauschale Zustimmung zum Verwaltungsvorschlag wäre ein Ermessensnichtgebrauch und damit rechtswidrig.


„Pufferflächen“ statt fachlicher Planung

Die Sitzungsvorlage gibt zu, dass der Teilplan statt der gesetzlich geforderten 15.682 ha insgesamt 16.103 ha ausweist – also 421 ha über Bedarf, um „Puffer“ zu behalten.

Doch Raumplanung darf nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Vorrat erfolgen:

  • § 7 ROG verlangt eine echte, begründete Abwägung.

  • „Pufferflächen“, die nur zur Absicherung eines Flächenziels dienen, sind kein zulässiger Abwägungsbelang.

Dies entspricht exakt der Kritik der Bürgerinitiativen:
Kein einziges Windenergiegebiet wurde vollständig gestrichen, nur 1,7 % wurden geringfügig angepasst →
98,3 % blieben unverändert trotz tausender Einwendungen.

Dies ist ein Hinweis auf eine vorgefertigte Planung.


Einschränkung der kommunalen Planungshoheit

Die Sitzungsvorlage stellt klar:

  • Mit Feststellung des TPEE entfällt die Ausschlusswirkung kommunaler Konzentrationszonen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).

  • Kommunen verlieren damit ein zentrales Steuerungsinstrument.

Dies bedeutet: Die Regionalplanung verdrängt bewusst die kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG.


Die Originalstellungnahmen werden nicht vollständig öffentlich zugänglich gemacht

Die Vorlage formuliert:

„Die Original-Stellungnahmen werden allein dem Regionalrat … zur Verfügung gestellt.“

Dies widerspricht:

  • der Transparenzpflicht,

  • dem Gebot nachvollziehbarer Abwägung,

  • und der gerichtlichen Prüfbarkeit.

Ein solcher Vorgang ist verfahrensfehlerhaft.


Die Petition aus Mechernich-Glehn: Schutz von Wald, Wasser, Landschaft und Arten

Die Petition (21.11.2025) unterstreicht die ökologischen und ökonomischen Schutzfunktionen der Nordeifel:

  • Wälder als natürliche Hochwasserschutzsysteme,

  • Quellgebiete als zentrale Trinkwasserressourcen,

  • Nationalpark Eifel als bundesweit bedeutendes Schutzgebiet,

  • Tourismus als wichtiger Wirtschaftssektor.

Die Petition betont, dass die Region nicht gegen erneuerbare Energien ist, aber gegen unnötige, übermäßige Eingriffe in ökologisch sensible Räume.

Ihre wichtigsten juristischen Forderungen:

  1. Moratorium für Waldgebiete

  2. Schutz des Nationalparks und seiner Pufferzone

  3. Verbindliche Wasserhaushalts- und Landschaftsverträglichkeitsprüfungen

  4. Transparente kommunale Beteiligung

  5. Tabuzonen für Quellgebiete, Wälder und wertvolle Offenlandschaften

  6. Evaluierung des WindBG, bevor neue Flächen beschlossen werden

Diese Forderungen decken sich mit grundlegenden Anforderungen an eine rechtsstaatliche Planung nach ROG und LPlG.


Das Schreiben an den Regionalrat (25.11.2025): Rechtsrahmen und politische Verantwortung

Das Schreiben an alle Mitglieder des Regionalrats fokussiert auf die Pflichten des Regionalrats als Planungsträger, insbesondere:

  • Eigenverantwortliche Abwägung (§ 11 LPlG)

  • Verpflichtung zur Erörterung (§ 19 LPlG)

  • Unabhängigkeit von Verwaltungspositionen

  • Bindung allein an Gesetz und öffentliches Wohl

Die Bürgerinitiativen machen deutlich, dass ein Beschluss ohne Abwägung und ohne Erörterung rechtswidrig wäre.

Der Regionalrat ist kein Abnickgremium

§ 11 LPlG verpflichtet jedes Mitglied zur eigenen Überzeugungsbildung.
Die Sitzungsvorlage verhindert diese durch:

  • Zeitdruck,

  • fehlende Sortierung der Stellungnahmen,

  • pauschale Übernahme der Abwägungsvorschläge.

Politischer Druck durch Moratorium unzulässig

Das Auslaufen des Moratoriums (§ 36a LPlG) kann der Landtag jederzeit aussetzen.
Die Verwaltung darf dies nicht als Druckmittel missbrauchen.

Massive ökologische und landschaftsrechtliche Eingriffe

Das Schreiben bezeichnet die TPEE-Planung als

„größte Umweltzerstörung im Regierungsbezirk Köln seit dem Zweiten Weltkrieg“.

Die Planung treffe hochsensible Wald- und Wasserräume – ohne angemessene Alternativenprüfung.


Ein Regionalplan mit strukturellem Abwägungsdefizit?

Aus allen Dokumenten ergibt sich ein einheitliches Bild:

  • Die Planung wurde unter politischem Zeitdruck durchgesetzt.

  • Abwägung wurde formal durchgeführt, materiell aber praktisch verweigert.

  • Die Übernahme der Verwaltungsvorschläge durch den Regionalrat wäre juristisch angreifbar.

  • Ökologische, wasserwirtschaftliche und landschaftsbezogene Belange wurden unzureichend gewichtet.

  • Die kommunale Selbstverwaltung wird faktisch entwertet.

  • Die Öffentlichkeit wurde beteiligt – aber nicht ernsthaft berücksichtigt.

Damit erfüllt die Planung mehrere Tatbestände eines Abwägungsausfalls, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht klar definiert hat.

Für ein raumordnerisches Großvorhaben dieser Größenordnung gilt:

  • Abwägung darf kein Verwaltungsautomatismus sein.

  • Regionalräte dürfen nicht zu Erfüllungsgehilfen einer ministeriellen Vorgabe werden.

  • Die Nordeifel verdient eine Planung, die ökologisch tragfähig, demokratisch legitimiert und rechtlich sauber ist.

Alles andere wäre ein Verstoß gegen die Grundprinzipien des Raumordnungsrechts – und ein Verlust an Vertrauen, den die Region nicht tragen kann.

 


Beispiel 2: Baden-Württemberg

Windkraft im Rammert? – Ist das Vorranggebiet Tü-01 ein Fehler?

Der Rammert ist ein ausgedehntes, naturnahes Waldgebiet im Südwesten von Tübingen (Baden-Württemberg). Er bildet einen der größten geschlossenen Laub- und Mischwaldbestände der Region und erstreckt sich über die Gemarkungen Tübingen, Dußlingen, Gomaringen, Nehren, Dettenhausen und Altingen.

Geographisch liegt der Rammert

  • westlich des Neckartals,

  • südlich der Tübinger Kernstadt,

  • zwischen Schönbuch im Norden und Ammertal im Süden,

  • mit Höhenlagen zwischen ca. 400 und 520 m.

Er ist geprägt durch alte Buchen-, Eichen- und Mischwaldbestände, zahlreiche Biotope, Quellbereiche und strukturreiche Waldlebensräume. Durch seine Größe, Lage und ökologische Ausstattung ist er ein bedeutsamer Lebensraum für streng geschützte Vogel- und Fledermausarten und zählt zu den artenreichsten Waldgebieten der Region Neckar-Alb.

Die Energiewende braucht erneuerbare Energien – aber sie braucht sie naturverträglich. Das geplante Vorranggebiet Tü-01 im Rammert steht beispielhaft dafür, dass Klimaschutz und Naturschutz nicht in Widerspruch geraten müssen, wenn Planung und Standortwahl sachgerecht erfolgen. Die derzeitige Planung des Regionalverbands Neckar-Alb verfehlt dieses Ziel jedoch deutlich.

Die vorliegenden naturschutzfachlichen Unterlagen, aktuelle wissenschaftliche Studien sowie das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 (C-784/23) zeigen klar:
Der Rammert ist der falsche Standort für großflächige Windenergieanlagen.


Ein Hotspot streng geschützter Arten

1.1 Dichtezentrum Rotmilan – ein Ausschlussgrund per se

Das Ornithologische Gutachten BIOPLAN (2022) dokumentiert im 3,3-km-Umkreis des geplanten Vorranggebiets 18 Rotmilan-Reviere – eine Bestandsdichte, die laut LUBW zu den höchsten in Baden-Württemberg gehört. Diese Konzentration macht den Rammert zu einem klaren Dichtezentrum.

Warum ist das wichtig?
Dichtezentren stellen nach allen anerkannten Fachstandards Ausschlussgebiete für Windenergie dar, weil hier das Risiko von Kollisionen und Störungen praktisch nicht auf ein zulässiges Maß reduziert werden kann. Für den Rotmilan, eine streng geschützte Art, wäre der Bau von 13 Windenergieanlagen im Rammert mit einem unvertretbaren Tötungsrisiko verbunden.

Doch der Rotmilan ist nicht allein.

1.2 Schwarzmilan, Wespenbussard, Schwarzstorch

Im Rammert wurden weiter nachgewiesen:

  • Schwarzmilan

  • Wespenbussard

  • Baumfalke

  • Schwarzstorch, der regelmäßig im Gebiet jagt

Alle diese Arten zählen zu den windkraftsensiblen Großvögeln. Auch sie wären durch Kollisionen oder Habitatverlust massiv gefährdet.

1.3 Fledermäuse: Ein europaweit bedeutsamer Waldlebensraum

Die Fledermausdaten der Universität Tübingen (Maurer/Denzinger/Schöppler 2024) zeigen ein Bild von beeindruckender Biodiversität:

  • > 15 Fledermausarten, darunter:

    • Barbastella barbastellus (Mopsfledermaus)

    • Myotis bechsteinii (Bechsteinfledermaus)

    • Myotis alcathoe (Nymphenfledermaus) – in BW extrem selten

    • Myotis myotis (Großes Mausohr)

Die Präsenz dieser streng geschützten FFH-Arten in einem strukturreichen Altwaldbestand bedeutet:
Der Rammert ist ein besonders schützenswerter, ökologisch hochsensibler Waldlebensraum.

Rodungen und der Betrieb großer WEA würden hier dauerhaft Lebensräume zerstören, Quartiere entwerten und den Jagderfolg vieler Arten beeinträchtigen.


Das EuGH-Urteil von 2025: Der Schutz aller Vogelarten ist zwingend

Im August 2025 hat der Europäische Gerichtshof (C-784/23) eine Grundsatzentscheidung getroffen, die die Planungspraxis für Windenergie massiv beeinflusst:

  • Die Verbote der Vogelschutzrichtlinie gelten für alle wildlebenden Vogelarten, nicht nur für gefährdete.

  • Es kommt nicht auf Populationsschwellen an.

  • Schon die Inkaufnahme der Tötung oder Zerstörung von Nestern genügt, um ein Projekt unzulässig zu machen.

  • Rodungen, auch Teilrodungen, können artenschutzrechtlich erheblich sein.

Mit diesem Urteil verschärft sich die Lage im Rammert weiter:
Das Projekt Tü-01 wäre mit dem EU-Artenschutzrecht nicht vereinbar.


Planungsfehler: Veraltete Daten und unzureichende Abwägung

Die LUBW bestätigt in einer Mail vom 17.09.2025, dass der Fachbeitrag Artenschutz auf Daten bis 2022 beruht und nicht aktualisiert wird. Dies geschieht trotz deutlich neuerer Erhebungen (2023/24), die Vorkommen streng geschützter Arten weiter belegen.

Das ist ein klarer Abwägungsfehler.

§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 3 UVPG verlangen eine vollständige, aktuelle und objektive Bewertung der Umweltauswirkungen. Eine Regionalplanung darf sich nicht auf überholte Daten stützen, wenn verfügbare aktuelle Kartierungen existieren.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
§ 3 Grundsätze für Umweltprüfungen

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

Dass der Regionalverband Neckar-Alb trotzdem an Tü-01 festhält, obwohl insgesamt 2,8 % der Regionalfläche für Windenergie zur Verfügung stehen, aber nur 1,8 % benötigt werden, verstärkt den Fehler:
Es besteht kein zwingender Bedarf, ausgerechnet ein ökologisches Hotspot-Gebiet auszuweisen.


Klimaschutz: Wichtiger Grund, aber am falschen Ort

Klimaschutz entbindet nicht von der Pflicht, Projekte naturverträglich und effizient zu planen.

4.1 Klimanutzen der 13 WEA

  • Jahresproduktion: ca. 135 GWh

  • Vermiedene Emissionen: 40–55 kt CO₂/a

  • Investitionskosten: 70–100 Mio. €

  • CO₂-Kosten: 110–130 €/t CO₂

Das ist ein unterdurchschnittlicher Wert, bedingt durch die geringe Windhöffigkeit des Rammert.

4.2 Effizientere Alternativen existieren bereits

Für denselben Mitteleinsatz lassen sich an anderen Standorten oder über andere Technologien deutlich mehr CO₂ einsparen:

  • Windenergie an windreichen, nicht konfliktträchtigen Standorten

  • Photovoltaik auf Konversionsflächen und Dächern

  • Industrie- und Gebäudeeffizienzprogramme

  • Langfristig: geogener („weißer“) Wasserstoff, bereits in Frankreich und Spanien großflächig gefunden

Ergebnis:
CO₂ lässt sich mit deutlich besseren Kosten-Nutzen-Verhältnissen und viel geringeren Naturschutzrisiken vermeiden.


Rodung und CO₂-Bilanz des Waldes

Die dauerhafte Rodung von ca. 6–6,6 ha Altwald für Fundamentflächen, Zuwegungen und Kranstellplätze wiegt schwer:

  • Verlust oberirdischer Biomasse: ca. 2.800–3.100 t CO₂

  • Verlust des gesamten Waldkohlenstoffspeichers (inkl. Boden): bis zu 5.400 t CO₂

  • Verlust eines über Jahrzehnte gewachsenen, klimastabilen Mischwalds

Eine Wiederaufforstung mit Buchen würde

  • jährlich nur etwa 20–25 t CO₂ binden

  • erst nach 100 Jahren auf ~3.600–4.200 t CO₂ kommen

Das zeigt: Der Wald im Rammert ist ein hochwichtiger CO₂-Speicher, der kaum ersetzbar ist.


Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild:

  1. Der Rammert ist ein ökologisch herausragender Lebensraum – für Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzstorch, Fledermäuse und weitere FFH-Arten.

  2. Das Gebiet erfüllt die Kriterien eines Dichtezentrums und ist damit fachlich und rechtlich ein Ausschlussraum.

  3. Das EuGH-Urteil vom August 2025 verschärft die Anforderungen und macht eine Genehmigung nahezu unmöglich.

  4. Der Klimanutzen der geplanten 13 WEA ist am konkreten Standort unterdurchschnittlich, Alternativen sind vorhanden.

  5. Die Planung des Regionalverbands weist erhebliche Abwägungs- und Ermittlungsfehler auf.

  6. Die Ausweisung von Tü-01 wäre ein schwerwiegender Verstoß gegen EU-Recht und deutsches Naturschutzrecht.

Die Energiewende gelingt nur, wenn Klimaschutz und Naturschutz gemeinsam gedacht werden. Der Rammert ist einer jener Orte, an denen deutlich wird:
Nicht jedes Waldgebiet ist geeignet – und manche sollten von vornherein tabu sein

 

 

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