BGH zu verbotenen Mitteilungen aus einem Strafverfahren
§ 353d Nr. 3 StGB und Pressefreiheit: Bundesgerichtshof bestätigt Strafbarkeit der wörtlichen Veröffentlichung von Ermittlungsbeschlüssen
Mit Beschluss vom 31. Juli 2025 (5 StR 78/25) hat der Bundesgerichtshof eine Revision gegen eine Verurteilung wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen (§ 353d Nr. 3 StGB) als unbegründet verworfen. Der Senat bekräftigt damit in bemerkenswerter Deutlichkeit die Verfassungs- und Konventionskonformität der Vorschrift – auch im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK – und grenzt sie zugleich klar von einer unzulässigen Beschränkung journalistischer Tätigkeit ab.
1. Sachverhalt
Der Angeklagte, journalistisch tätig und Betreiber einer auf Transparenz staatlichen Handelns ausgerichteten Website, veröffentlichte im August 2023 drei Ermittlungsrichterbeschlüsse des Amtsgerichts München (Telekommunikationsüberwachung, Durchsuchung, Beschlagnahme) aus einem laufenden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB).
Die Beschlüsse wurden nahezu vollständig und wortlautgetreu veröffentlicht, lediglich personenbezogene Daten waren geschwärzt. Sie waren weder zuvor in öffentlicher Verhandlung erörtert noch Bestandteil einer allgemein zugänglichen amtlichen Veröffentlichung. Der Angeklagte handelte in Kenntnis der Strafbarkeit nach § 353d Nr. 3 StGB.
2. Rechtliche Würdigung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof bestätigt zunächst die tatbestandliche Erfüllung des § 353d Nr. 3 StGB:
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Ermittlungsrichterliche Beschlüsse sind „amtliche Dokumente eines Strafverfahrens“.
Darunter fallen all jene Dokumente, die von einer amtlichen Stelle hergestellt wurden und
dem Verfahren zugeordnet sind oder das Verfahren betreffen.
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Die Veröffentlichung im Internet stellt eine „öffentliche Mitteilung“ dar.
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Die nahezu vollständige Wiedergabe erfüllt das Merkmal der Mitteilung „ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut“.
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Die zeitliche Sperre greift, da weder eine öffentliche Erörterung noch ein Verfahrensabschluss vorlag.
Besondere Bedeutung kommt der Auseinandersetzung mit Art. 10 EMRK zu. Der Senat stellt klar:
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§ 353d Nr. 3 StGB enthält kein generelles Veröffentlichungsverbot, sondern lediglich ein zeitlich begrenztes, punktuelles Wortlautverbot.
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Die inhaltliche Berichterstattung bleibt uneingeschränkt zulässig.
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Die Norm bewegt sich innerhalb des vom EGMR anerkannten Beurteilungsspielraums der Vertragsstaaten.
Der BGH verweist ausdrücklich auf die Rechtsprechung des EGMR (insbesondere Bédat/Schweiz) und hebt hervor, dass die Strafnorm legitimen Zielen dient: Schutz der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten, Sicherung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege sowie mittelbar Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Unschuldsvermutung.
3. Keine Pflicht zur einzelfallbezogenen Abwägung im Tatbestand
Von besonderer dogmatischer Klarheit ist die Feststellung des Senats, dass weder Art. 10 EMRK noch die EGMR-Rechtsprechung verlangen, den Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB selbst mit einer ausdrücklichen Abwägungsklausel auszugestalten.
Mögliche Härten können – so der BGH – außerhalb des Tatbestands aufgefangen werden, etwa durch:
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verfassungskonforme Auslegung,
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teleologische Reduktion bei sicherem Ausschluss einer Gefährdung,
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Rechtfertigungstatbestände (z. B. § 34 StGB),
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Opportunitätseinstellungen nach §§ 153 ff. StPO,
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oder die Strafzumessung.
Im konkreten Fall lagen derartige Ausnahmeumstände nicht vor; insbesondere hatte es keine identische vorherige amtliche Veröffentlichung gegeben.
4. Keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Der Senat lehnt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ausdrücklich ab. § 353d Nr. 3 StGB sei durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt als verfassungsgemäß bestätigt worden.
Weder der behauptete „Medienwandel“ noch die Ausweitung der Publikationsmöglichkeiten im Internet rechtfertigten eine Neubewertung. Im Gegenteil betont der BGH, dass gerade die veränderten Verbreitungsbedingungen die Schutzbedürftigkeit des Regelungsziels eher verstärken.
5. Ergebnis und Bedeutung für die Praxis
Der Beschluss stellt klar:
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Die wortlautgetreue Veröffentlichung amtlicher Verfahrensdokumente vor öffentlicher Erörterung bleibt strafbar – auch bei Zustimmung der Beschuldigten.
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Journalistische Tätigkeit wird dadurch nicht unverhältnismäßig beschränkt, da inhaltliche Berichterstattung jederzeit zulässig ist.
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§ 353d Nr. 3 StGB ist verfassungs- und konventionsfest und bedarf keiner tatbestandlichen Abwägungskorrektur.
Der Bundesgerichtshof positioniert sich damit eindeutig gegen Bestrebungen, aus Art. 10 EMRK ein faktisches Recht auf uneingeschränkte Veröffentlichung von Ermittlungsakten abzuleiten. Die Entscheidung stärkt die Linie einer funktional verstandenen Pressefreiheit, die ihre Grenze dort findet, wo die Integrität der Strafrechtspflege und die Unbefangenheit gerichtlicher Verfahren konkret gefährdet werden.
