Modernisierung des Designrechts
Modernisierung des deutschen Designrechts – Analyse des Referentenentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823
Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts verfolgt der deutsche Gesetzgeber das Ziel, das nationale Designrecht an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2823 anzupassen und zugleich strukturell zu modernisieren. Die Reform ist Teil des sogenannten EU-Designpakets, das neben der Richtlinie auch Änderungen der Verordnung über das Unionsgeschmacksmuster umfasst.
Der Entwurf betrifft insbesondere das Designgesetz (DesignG), die Designverordnung, das Markengesetz sowie das Patentkostengesetz. Inhaltlich zielt die Reform auf eine stärkere Harmonisierung innerhalb der Europäischen Union, eine Anpassung an neue technologische Entwicklungen sowie eine Vereinfachung der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
Das Inkrafttreten der Reform ist für den 9. Dezember 2027 vorgesehen.
Europarechtlicher Hintergrund
Die Richtlinie (EU) 2024/2823 ersetzt die bisherige Richtlinie 98/71/EG und stellt einen weiteren Schritt zur Harmonisierung des materiellen Designrechts innerhalb der Europäischen Union dar.
Nach der Analyse der Europäischen Kommission funktionieren die bestehenden Schutzsysteme grundsätzlich effektiv. Allerdings wurden Defizite insbesondere in folgenden Bereichen festgestellt:
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unzureichende Anpassung an digitale und animierte Designformen
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fehlende rechtliche Instrumente gegenüber neuen Technologien, etwa 3D-Druck
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Unterschiede zwischen den nationalen Designsystemen der Mitgliedstaaten
Die Reform soll deshalb
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die Darstellungsmöglichkeiten von Designs erweitern,
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den Schutzumfang präzisieren,
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und den Binnenmarkt für Ersatzteile und Designprodukte stärken.
Erweiterter Designbegriff und technologische Öffnung
Eine zentrale Neuerung betrifft die Definition des Designs in § 1 DesignG.
Künftig wird ausdrücklich klargestellt, dass ein Design auch
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Bewegungen,
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Zustandsänderungen,
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sowie Animationen
umfassen kann.
Damit wird der Schutzbereich auf digitale und dynamische Erscheinungsformen erweitert. Neben klassischen physischen Produkten können auch folgende Erscheinungsformen als Design geschützt sein:
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grafische Benutzeroberflächen
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Logos und Symbole
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Oberflächenmuster
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typografische Schriftzeichen
Diese Erweiterung trägt der zunehmenden Bedeutung digitaler Gestaltungselemente Rechnung und schafft Rechtssicherheit für Branchen wie Softwareentwicklung, Gaming, digitale Produktgestaltung und UX-Design.
Neue Regeln zur Wiedergabe von Designs
Mit dem neuen § 11a DesignG werden erstmals grundlegende Prinzipien für die Wiedergabe eines Designs gesetzlich geregelt.
Wesentliche Elemente sind:
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Visuelle Darstellungspflicht
Das Design muss visuell dargestellt werden. -
Flexible Darstellungsformen
Zulässig sind künftig-
statische Darstellungen
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dynamische Darstellungen
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animierte Darstellungen.
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Mehransichtendarstellungen
Der Schutzgegenstand ergibt sich aus der Kombination aller visuellen Merkmale der Darstellung.
Damit folgt das deutsche Recht der Praxis des EUIPO, die bereits seit einigen Jahren digitale Darstellungsformen akzeptiert.
Parallel werden in der Designverordnung neue technische Anforderungen für Darstellungen eingeführt, etwa:
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maximal 20 statische Darstellungen pro Design,
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eine zusätzliche dynamische oder animierte Darstellung,
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neutraler Hintergrund und Verbot erläuternder Texte in der Darstellung.
Erweiterter Schutz gegen Produktpiraterie und 3D-Druck
Eine besonders praxisrelevante Änderung betrifft die Ausdehnung des Schutzbereichs auf vorbereitende Handlungen.
Nach der Neufassung von § 38 DesignG umfasst das Verbot künftig auch:
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das Erstellen oder Teilen digitaler Design-Dateien,
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das Herunterladen oder Kopieren von Designmodellen,
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die Verbreitung von Software, die die Herstellung designverletzender Produkte ermöglicht.
Damit wird erstmals ausdrücklich der 3D-Druck-Kontext in den Designschutz integriert.
Diese Regelung schließt eine bisherige Schutzlücke, da bisher nur die Herstellung des Produkts selbst, nicht aber die digitale Vorstufe erfasst war.
Durchfuhrregelung gegen Produktpiraterie
Mit dem neuen § 38a DesignG wird eine Durchfuhrregelung eingeführt.
Der Inhaber eines Designs kann künftig auch gegen Waren vorgehen,
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die aus Drittstaaten stammen,
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lediglich durch Deutschland durchgeführt werden,
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ohne hier in den freien Verkehr gebracht zu werden.
Die Vorschrift orientiert sich an vergleichbaren Regelungen im Markenrecht und dient der Bekämpfung internationaler Produktpiraterie.
Europäische Reparaturklausel
Eine politisch und wirtschaftlich besonders relevante Neuerung betrifft die Reparaturklausel.
Nach der Neufassung von § 40a DesignG besteht kein Designschutz für Bauelemente komplexer Produkte, wenn
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das Bauteil ausschließlich der Reparatur dient und
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die Reparatur der Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbildes dient.
Typisches Beispiel:
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Karosserieteile bei Kraftfahrzeugen
Die Regelung soll den Wettbewerb im Ersatzteilmarkt stärken und ist Teil der europäischen Strategie zur Vollendung des Binnenmarkts.
Einführung eines Eintragungssymbols
Mit § 38b DesignG wird erstmals ein Designschutzsymbol eingeführt:
Ⓓ
Der Inhaber eines eingetragenen Designs kann dieses Symbol auf Produkten verwenden, um auf den bestehenden Designschutz hinzuweisen.
Optional kann ergänzt werden:
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die Designnummer oder
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ein Link zur Registereintragung.
Das Symbol entspricht funktional dem bekannten ©- oder ®-Hinweis und dient vor allem der präventiven Abschreckung von Verletzungen.
Verfahrensrechtliche Modernisierung
Neben materiellrechtlichen Änderungen enthält der Entwurf umfangreiche Verfahrensmodernisierungen.
Dazu gehören insbesondere:
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Vereinheitlichung der Terminologie im Nichtigkeitsverfahren
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Klarstellung der Vorschriften zu
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Schutzdauer
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Aufrechterhaltung
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Löschung
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Abschaffung nicht genutzter Verfahrensoptionen
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Digitalisierung der Anmeldeverfahren
Diese Maßnahmen sollen die Verfahren vor dem DPMA effizienter und kostengünstiger gestalten.
Schutzdauer und Gebührenstruktur
Die Schutzdauer bleibt im Grundsatz unverändert:
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Eintragung zunächst 5 Jahre
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Verlängerung bis maximal 25 Jahre möglich.
Die Aufrechterhaltung erfolgt in fünfjährigen Abschnitten durch Zahlung entsprechender Gebühren.
Das Patentkostengesetz enthält hierzu eine angepasste Gebührenstruktur, etwa:
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90 € für das 6.–10. Schutzjahr
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120 € für das 11.–15. Schutzjahr
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150 € für das 16.–20. Schutzjahr
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180 € für das 21.–25. Schutzjahr.
Übergangsvorschriften
Der Entwurf enthält umfangreiche Übergangsregelungen.
Insbesondere:
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Für Designs, die vor dem 9. Dezember 2027 angemeldet wurden, gelten teilweise weiterhin die bisherigen Vorschriften.
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Die neue Reparaturklausel gilt für ältere Designs teilweise erst ab 2032.
