BMJ: Gesellschaft mit gebundenem Vermögen
Die „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ (GmgV): Neue Rechtsform zwischen Genossenschaft und Stiftung
Hintergrund und gesetzgeberische Zielsetzung
Der Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode sieht die Einführung einer neuen Rechtsform vor: der „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ (GmgV). Ziel ist eine Organisationsform für Unternehmen, deren Vermögen dauerhaft im Unternehmen verbleibt und nicht an Gesellschafter ausgeschüttet werden kann. Die Bundesregierung verfolgt damit insbesondere zwei wirtschaftspolitische Anliegen:
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Stärkung langfristig orientierter Unternehmen, deren Zweck nicht primär auf kurzfristige Kapitalrendite gerichtet ist.
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Erleichterung der Unternehmensnachfolge, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen ohne familieninterne Nachfolger.
Ein im März 2026 vorgelegtes Rahmenkonzept des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesministeriums der Finanzen konkretisiert die rechtliche Ausgestaltung dieser neuen Gesellschaftsform.
Die GmgV soll als Rechtsform eigener Art (sui generis) ausgestaltet werden und strukturell Elemente des Genossenschaftsrechts übernehmen, ohne jedoch eine Genossenschaft zu sein.
Einordnung der GmgV im Gesellschaftsrecht
Die geplante Rechtsform bewegt sich im Spannungsfeld dreier etablierter Modelle:
| Modell | Charakter |
|---|---|
| Kapitalgesellschaft (GmbH/AG) | Kapitalorientiert, Ausschüttung an Gesellschafter |
| Genossenschaft | Mitgliederförderung als Zweck |
| Stiftung | Vermögensbindung und langfristiger Zweck |
Die GmgV kombiniert Elemente aus allen drei Systemen, verfolgt jedoch ein eigenes Konzept:
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Vermögensbindung wie bei einer Stiftung
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Mitgliedschaftliche Struktur wie bei einer Genossenschaft
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Unternehmerische Tätigkeit wie bei einer Kapitalgesellschaft
Die Bundesregierung schafft damit eine institutionelle Grundlage für sogenannte „Purpose-Unternehmen“, deren wirtschaftlicher Erfolg dauerhaft im Unternehmen verbleiben soll.
Kernmerkmal: Unabänderliche Vermögensbindung
Das zentrale Strukturmerkmal der neuen Rechtsform ist die dauerhafte Vermögensbindung.
Nach dem Rahmenkonzept gilt:
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Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden.
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Gewinne müssen im Unternehmen thesauriert werden.
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Das Vermögen darf nicht an Mitglieder ausgezahlt werden.
Damit wird ein grundlegender Paradigmenwechsel vollzogen. Während bei klassischen Kapitalgesellschaften der Zweck in der Gewinnerzielung zugunsten der Gesellschafter liegt (§ 13 GmbHG, § 1 AktG), verfolgt die GmgV eine institutionelle Vermögenserhaltung.
Der Gesetzgeber will dadurch verhindern, dass wirtschaftliche Entscheidungen primär durch Ausschüttungsinteressen beeinflusst werden.
Unabänderlichkeit der Vermögensbindung
Besonders weitgehend ist die geplante Unabänderlichkeit dieser Vermögensbindung.
Nach dem Konzept:
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Die Vermögensbindung darf nicht durch Satzungsänderung aufgehoben werden.
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Eine Umwandlung in andere Rechtsformen soll grundsätzlich ausgeschlossen sein.
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Nur eine Umwandlung in eine vergleichbare europäische Rechtsform mit identischer Vermögensbindung soll möglich bleiben.
Damit entsteht faktisch eine „gesellschaftsrechtliche Einbahnstraße“.
Die GmgV ähnelt insoweit strukturell eher einer Stiftung als einer Kapitalgesellschaft.
Absolutheit der Vermögensbindung
Das Konzept verfolgt eine besonders strenge Dogmatik:
Die Vermögensbindung soll absolut sein.
Daraus folgen mehrere Verbote:
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keine Gewinnausschüttungen
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keine verdeckten Gewinnbeteiligungen
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keine erfolgsabhängigen Vergütungen für Organmitglieder
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keine Gewinnbeteiligungen über Genussrechte, stille Beteiligungen oder partiarische Darlehen
Auch bei Fremdfinanzierungen gilt:
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Zinsen dürfen nicht über marktübliches Niveau hinausgehen.
Damit wird verhindert, dass Gewinnverlagerungen über Vertragsgestaltungen erfolgen.
Organisationsstruktur
Die Organisationsstruktur orientiert sich teilweise am Genossenschaftsrecht.
Geplant sind insbesondere:
1. Mitgliederstruktur
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offene Mitgliederzahl
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Mitgliedschaft grundsätzlich nicht übertragbar
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Eintritt und Austritt relativ unkompliziert
2. Organe
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mindestens zweiköpfiger Vorstand
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Aufsichtsrat ab 20 Mitgliedern verpflichtend
3. Entscheidungsprinzip
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grundsätzlich „ein Mitglied – eine Stimme“
Damit soll verhindert werden, dass Kapitalanteile zu Machtkonzentration führen.
Gleichzeitig sind Ausnahmen vorgesehen, etwa:
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Mehrstimmrechte für Gründer
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Vetorechte in der Satzung
Kontrolle der Vermögensbindung
Zur Sicherstellung der Vermögensbindung soll die GmgV dem Prüfungssystem der Genossenschaften unterstellt werden.
Dies bedeutet:
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verpflichtende Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband
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regelmäßige Prüfungen
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Gründungsprüfung
Der Gesetzgeber nutzt damit eine bestehende institutionelle Infrastruktur, um Bürokratieaufwand zu begrenzen.
Vermögensbindung bei Liquidation und Insolvenz
Auch im Auflösungsfall bleibt die Vermögensbindung bestehen.
Die vorgesehenen Regeln:
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Mitglieder erhalten maximal ihr eingezahltes Kapital zurück.
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verbleibendes Vermögen wird übertragen an
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eine andere GmgV oder
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den Staat.
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Damit wird eine Privatisierung des gebundenen Vermögens dauerhaft ausgeschlossen.
Unterschiede zur Genossenschaft
Obwohl die GmgV zahlreiche Elemente des Genossenschaftsrechts übernimmt, bestehen zentrale Unterschiede:
| Merkmal | Genossenschaft | GmgV |
|---|---|---|
| Förderzweck | zwingend | entfällt |
| Vermögensbindung | begrenzt | absolut |
| Gewinnverwendung | Ausschüttung möglich | ausgeschlossen |
| Mitgliederförderung | zentral | optional |
Die GmgV ist damit kein Instrument der Mitgliederförderung, sondern eine Struktur zur dauerhaften Unternehmensbindung von Vermögen.
Bewertung
Potenzielle Vorteile
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Sicherung langfristiger Unternehmensstrategien
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Stabilisierung von Mitarbeiterunternehmen
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erleichterte Unternehmensnachfolge
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Schutz vor spekulativen Investoren
Risiken
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eingeschränkter Zugang zu Eigenkapital
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reduzierte Investorenattraktivität
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mögliche Wettbewerbsnachteile gegenüber klassischen Kapitalgesellschaften
Vor allem der Ausschluss gewinnabhängiger Vergütungen könnte praktische Probleme bei der Rekrutierung von Führungskräften verursachen.
