Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik
Themenübersicht
Erbrecht
EuGH-Vorlage zum Europäischen Nachlasszeugnis: Müssen ausländische Immobilien im Zeugnis ausdrücklich genannt werden?
EuGH, Schlussantrag vom 05.02.2026 – C 873/24
Sachverhalt:
Der Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland hatte zusammen mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, nach dem zunächst die Ehegatten einander und anschließend ihre Tochter als Alleinerbin eingesetzt wurden. Nach dem Tod des Erblassers, der Tochter und später auch der Ehefrau beantragten die Kinder der Tochter beim deutschen Amtsgericht die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ). Zum Nachlass gehörte unter anderem ein Grundstück in der Tschechischen Republik. Die Antragsteller verlangten, dass dieses Grundstück im ENZ ausdrücklich bezeichnet wird, da eine Eintragung der Erben im tschechischen Grundbuch nach ihrem Verständnis nur dann möglich sei. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht lehnten dies ab, weil nach deutschem Recht der Nachlass im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht und daher einzelne Nachlassgegenstände grundsätzlich nicht im ENZ aufgeführt werden müssen; der Bundesgerichtshof legte die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.
Entscheidung:
Nach Auffassung des Generalanwalts verpflichtet die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 die ausstellende Behörde grundsätzlich nicht dazu, einzelne Nachlassgegenstände im Europäischen Nachlasszeugnis aufzuführen. Das ENZ dient in erster Linie dazu, die Rechtsstellung und den Erbteil der Erben zu bescheinigen, nicht jedoch die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses festzustellen. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge – wie sie etwa nach § 1922 BGB vorgesehen ist – gehen sämtliche Vermögensrechte automatisch auf die Erben über, sodass die Angabe einzelner Vermögensgegenstände für den Nachweis der Erbenstellung nicht erforderlich ist. Zudem würde eine Verpflichtung zur Aufnahme einzelner Vermögenswerte die Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde überschreiten, da die Frage, ob ein bestimmter Vermögenswert zum Nachlass gehört, nicht durch die Verordnung geregelt wird. Daher besteht selbst dann keine Pflicht zur Aufnahme einer ausländischen Immobilie in das ENZ, wenn das Registerrecht des Belegenheitsstaates für eine Grundbucheintragung solche Angaben verlangt.
Arbeitsrecht
Arbeitszeugnis ohne Briefkopf ist kein Zeugnis – Gericht bestätigt Zwangsgeld gegen Arbeitgeber
LAG Hamm, bschluss vom 19.02.2026- 9 Ta 319/25
Sachverhalt:
Die Parteien stritten im Zwangsvollstreckungsverfahren über die ordnungsgemäße Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. In einem gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht hatte sich die Arbeitgeberin verpflichtet, der Arbeitnehmerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „sehr gut“ auszustellen, wobei der Arbeitnehmerin ein Vorschlagsrecht für den Text eingeräumt wurde. Die Arbeitgeberin übermittelte daraufhin ein Zeugnis, das weder auf Firmenpapier erstellt war noch einen Briefkopf mit Angaben zum Unternehmen enthielt. Die Arbeitnehmerin leitete deshalb die Zwangsvollstreckung ein, woraufhin das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld festsetzte. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin sofortige Beschwerde ein und behauptete, inzwischen ein ordnungsgemäßes Zeugnis erstellt zu haben.
Entscheidung:
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies die Beschwerde der Arbeitgeberin zurück. Ein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses sei erst erfüllt, wenn das Zeugnis auch den im Geschäftsleben üblichen formalen Anforderungen entspreche. Dazu gehöre insbesondere ein ordnungsgemäßer Briefkopf mit Namen und Anschrift des Ausstellers sowie die Verwendung von Firmenpapier, sofern dieses im Unternehmen üblich sei. Ein Zeugnis ohne diese formalen Merkmale könne den Eindruck erwecken, der Arbeitgeber distanziere sich vom Inhalt der Erklärung und sei daher nicht ordnungsgemäß. Da die Arbeitgeberin zudem nicht nachweisen konnte, ein korrekt ausgestelltes Zeugnis zur Abholung bereitgestellt oder übermittelt zu haben, war die Festsetzung eines Zwangsgeldes rechtmäßig.
Beamtenrecht
Personalrat zu spät beteiligt – Versetzung trotzdem wirksam? Gericht erlaubt Nachholung bis zum Widerspruchsbescheid
VGH Kassel, Beschluss vom 3.02.2026 – 1 B 2270/25
Sachverhalt:
Die Antragstellerin, stellvertretende Schulleiterin (A 15 Z), wandte sich gegen ihre Versetzung von ihrer bisherigen Schule an eine andere Schule im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Schulamts. Hintergrund der Maßnahme waren erhebliche innerdienstliche Spannungen mit der Schulleitung und Teilen des Kollegiums, weshalb eine Rückkehr an die ursprüngliche Schule als nicht mehr möglich angesehen wurde. Das Staatliche Schulamt verfügte die Versetzung zum 1. August 2025, beteiligte den zuständigen Gesamtpersonalrat jedoch erst am selben Tag nach Erlass der Verfügung. Der Personalrat verweigerte die Zustimmung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht, sodass die Maßnahme als gebilligt galt. Gegen die Versetzung legte die Beamtin Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, blieb damit jedoch bereits vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg.
Entscheidung:
Das Gericht bestätigte, dass die zunächst unterbliebene Beteiligung des Personalrats mit heilender Wirkung nachgeholt werden konnte. Entscheidend sei, ob durch die nachträgliche Beteiligung noch Einfluss auf die Willensbildung der Dienststelle genommen werden könne. Bei beamtenrechtlichen Maßnahmen sei dies regelmäßig bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids möglich, da erst dieser die endgültige Verwaltungsentscheidung darstelle. Da der Personalrat vor Wirksamwerden der Versetzung beteiligt wurde und innerhalb der Frist keine Zustimmung verweigerte, galt die Maßnahme als gebilligt. Auch eine angeblich unzureichende Information des Personalrats führte nicht zur Rechtswidrigkeit, weil das Gremium keine weiteren Informationen angefordert hatte.
Kommunalrecht
Redeverbot für Wahlkampfauftritt rechtswidrig – Gericht stärkt Zugang politischer Parteien zu kommunalen Hallen
VGH München, Beschluss vom 13.02.2026- 4 CS 26.288
Sachverhalt:
Ein Kreisverband der Partei Alternative für Deutschland (AfD) hatte von einer Gemeinde eine Mehrzweckhalle für eine Wahlkampfveranstaltung im Februar 2026 angemietet. Nachdem bekannt wurde, dass Björn Höcke als Gastredner auftreten sollte, kündigte die Gemeinde zunächst den Mietvertrag und untersagte die Nutzung der Halle. Später nahm sie diese Entscheidung zurück, erlaubte die Veranstaltung jedoch nur unter der Auflage, dass Höcke nicht als Redner auftreten dürfe. Gegen diese nachträgliche Auflage erhob der Kreisverband Klage und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag zunächst ab, weil es die Gefahr strafbarer oder antisemitischer Äußerungen bei einem Auftritt Höckes für wahrscheinlich hielt.
Entscheidung:
Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde statt und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Zwar könne die Gemeinde grundsätzlich Auflagen für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen erlassen, hierfür müssten jedoch konkrete und belastbare Anhaltspunkte für drohende Rechtsverstöße vorliegen. Die von der Gemeinde angeführten früheren Äußerungen Höckes und seine strafrechtlichen Verurteilungen wegen der Verwendung verbotener Parolen reichten nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um eine hinreichend sichere Prognose weiterer Straftaten bei der konkreten Veranstaltung zu begründen. Auch die Annahme, es seien antisemitische Inhalte zu erwarten, sei nicht ausreichend belegt und müsse zudem im Lichte der durch Meinungsfreiheit geschützten politischen Rede besonders sorgfältig geprüft werden. Ohne konkrete Hinweise auf unmittelbar drohende Rechtsverletzungen dürfe einer politischen Partei der Zugang zu einer kommunalen Einrichtung daher nicht durch ein Redeverbot für einen bestimmten Referenten beschränkt werden.
News diese Woche:
BVerwG: BfDI kann Kontrolle nicht einklagen und warnt vor weitreichenden Folgen
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) als unzulässig abgewiesen. Streitpunkt war die Frage, ob die Datenschutzbeauftragte Einsicht in interne Anordnungen des BND gerichtlich erzwingen kann, etwa zu besonders eingriffsintensiven Hacking-Maßnahmen gegen IT-Systeme im Ausland. Das Gericht entschied, dass das geltende Recht der BfDI keine einklagbare Rechtsposition für solche Kontrollrechte gibt. Nach der aktuellen Gesetzeslage kann sie lediglich Beanstandungen gegenüber dem Bundeskanzleramt vorbringen, ohne diese Rechte gerichtlich durchsetzen zu können. Die Datenschutzbeauftragte warnte daher vor möglichen „kontrollfreien Räumen“ bei Nachrichtendiensten und fordert eine gesetzliche Änderung, damit ihre Aufsicht über den BND im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann.
