Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik
Themenübersicht
Erbrecht
Grundbuch ohne Erbschein: Wann einfache Erklärungen zum Nachweis der Erbfolge genügen
OLG Schleswig, Beschluss vom 13.03.2026 – 2 W 65/25
Sachverhalt:
Die Erblasserin war als Eigentümerin zweier Grundstücke im Grundbuch eingetragen und hatte gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein notarielles Testament errichtet. Darin setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden Kinder als Schlusserben ein, verbunden mit einer Pflichtteilsstrafklausel. Nach dem Tod der Erblasserin schlossen die Kinder einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag und erklärten an Eides statt, keinen Pflichtteil nach dem Tod des Vaters geltend gemacht zu haben. Auf dieser Grundlage beantragten sie die Grundbuchberichtigung. Das Grundbuchamt verlangte jedoch die Vorlage eines Erbscheins, da es die eidesstattliche Erklärung zum Nachweis der fehlenden Pflichtteilsgeltendmachung für unzureichend hielt.
Entscheidung:
Das Gericht stellte klar, dass der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich auch durch ein notarielles Testament samt Eröffnungsprotokoll geführt werden kann. Zwar seien negative Tatsachen – wie die Nichtgeltendmachung eines Pflichtteils – regelmäßig nicht allein durch solche Urkunden nachgewiesen, jedoch könnten einfache Erklärungen in der Form des § 29 GBO hierfür genügen. Entscheidend sei eine freie Beweiswürdigung durch das Grundbuchamt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Geben alle potenziellen Erben übereinstimmende Erklärungen ab, spreche ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass kein Pflichtteil geltend gemacht wurde. Nur wenn konkrete Zweifel verbleiben, dürfe das Grundbuchamt zusätzlich einen Erbschein verlangen, was hier nicht der Fall war.
Arbeitsrecht
HR Business Partnerin scheitert vor Gericht: „Eigenverantwortung“ erfordert mehr als Eigenständigkeit
LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.03.2026 – 15 SLa 86/25
Sachverhalt:
Die Klägerin war als HR Business Partnerin bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen beschäftigt und nach einem Tarifvertrag in die Entgeltstufe 15 (später 16) eingruppiert. Sie begehrte eine Höhergruppierung in die Entgeltstufe 17 rückwirkend ab April 2023 sowie entsprechende Vergütungsnachzahlungen. Zur Begründung führte sie an, ihre Tätigkeit sei eigenverantwortlich, was sich insbesondere aus ihrer Betreuung von Führungskräften, Projektarbeit und positiven Feedbackbögen ergebe. Zudem verwies sie auf erteilte Handlungsvollmachten sowie ihre Rolle bei Umstrukturierungen und Beratungsleistungen. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, verfolgte sie ihr Begehren im Berufungsverfahren weiter.
Entscheidung:
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und verneinte einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltstufe 17. Maßgeblich sei, dass die Klägerin die Voraussetzungen der höheren Entgeltgruppe, insbesondere das Merkmal der „Eigenverantwortlichkeit“, nicht hinreichend dargelegt habe. Eigenverantwortlichkeit gehe über bloße Eigenständigkeit hinaus und setze eine weitergehende Entscheidungs- und Ergebnisverantwortung voraus. Weder die vorgelegten Feedbackbögen noch die erteilten Handlungsvollmachten oder die beratende Tätigkeit belegten eine solche qualifizierte Verantwortung. Da die Klägerin keinen substantiierten Vergleich zu Tätigkeiten der niedrigeren Entgeltstufe vorgetragen habe, blieb ihre Klage insgesamt ohne Erfolg.
Beamtenrecht
Interessenkonflikte im Forstrevier: Dienstherr darf Bewerber nicht ohne tragfähige Begründung ausschließen
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2026 – OVG 4 S 36/25
Sachverhalt:
Der Antragsteller bewarb sich auf den höherwertigen Dienstposten der Leitung eines Landeswaldreviers. Der Dienstherr wollte die Stelle mit einem anderen Bewerber besetzen und hielt den Antragsteller wegen möglicher Interessenkollisionen für persönlich ungeeignet. Hintergrund waren private Waldflächen und jagdliche Interessen des Antragstellers, die nach Auffassung des Dienstherrn seine spätere Amtsausübung beeinträchtigen könnten. Das Verwaltungsgericht untersagte dem Dienstherrn im Eilverfahren vorläufig die Besetzung des Dienstpostens mit dem ausgewählten Bewerber. Dagegen legte der Dienstherr Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ein.
Entscheidung:
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und sah den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG als verletzt an. Ein Dienstherr dürfe einen Bewerber wegen möglicher Interessenkollisionen nur ausschließen, wenn er bereits im Auswahlvermerk konkrete, objektive und nachvollziehbare Maßstäbe für die betroffenen Dienstgeschäfte darlege. Bloße Hinweise auf „funktionale Konfliktlagen“ oder einen möglichen „bösen Schein“ der Befangenheit genügten hierfür nicht. Zudem müsse der Dienstherr begründen, warum etwaige Konflikte nicht durch mildere innerdienstliche Maßnahmen, etwa Vertretungsregelungen, aufgefangen werden könnten. Da diese Plausibilisierung fehlte, blieb die Beschwerde erfolglos.
Kommunalrecht
Treuwidriges Taktieren scheitert: Investor muss Ausgleichsfläche trotz Einwänden umsetzen
VG Münster, Urteil vom 26.03.2026 – 2 K 3992/24
Sachverhalt:
Eine Stadt verlangte von einem Investor die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrags im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan. Der Investor hatte sich verpflichtet, eine bestimmte Fläche nach Rückbau bestehender Gebäude als ökologische Ausgleichsfläche zu entwickeln. Jahre später verweigerte er die Umsetzung und berief sich unter anderem auf angebliche Formmängel des Vertrags sowie auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Zudem machte er geltend, die Maßnahmen seien unbestimmt, wirtschaftlich unsinnig und nach Fristablauf nicht mehr geschuldet. Die Stadt erhob daraufhin Klage auf Durchführung der vereinbarten Maßnahmen, einschließlich Rückbau, Entsiegelung und Entwicklung eines Landschaftskonzepts.
Entscheidung:
Das Gericht gab der Klage statt und stellte fest, dass der städtebauliche Vertrag wirksam und weiterhin bindend ist. Ein Berufen auf Formmängel oder die Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen, da der Investor den Plan selbst maßgeblich mitgestaltet und dessen Vorteile genutzt habe. Die vertraglichen Pflichten seien hinreichend bestimmt und umfassten auch den Rückbau und die Entsiegelung der Fläche. Die vereinbarten Fristen stellten keine Ausschlussfristen dar, sodass die Leistung weiterhin geschuldet sei. Insgesamt bewertete das Gericht das Verhalten des Investors als widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich.
News diese Woche:
BVerwG: Elbfähre vs. A20-Tunnel: Nächster Prozess um Küstenautobahn
Die Reederei FRS hat vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Bau eines Autobahnabschnitts der A20 geklagt und fordert Schadenersatz. Hintergrund ist die Befürchtung, dass ein geplanter Elbtunnel die Existenz der Elbfähre zwischen Glückstadt und Wischhafen gefährden könnte. Das Gericht äußerte jedoch Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, da dem Unternehmen möglicherweise die notwendige Klagebefugnis fehlt. Nach Ansicht des Gerichts besteht kein ausreichender rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Fährbetrieb und dem Straßenbauprojekt. Eine endgültige Entscheidung soll am 6. Mai verkündet werden.
