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Erdkabel – ein Problem für die Landwirtschaft?

Arbeitsrecht – Erbrecht - Schulrecht

Erdkabel – ein Problem für die Landwirtschaft?

Umspannwerk

Der Ausbau von Erdkabeln zur Stromübertragung im Rahmen der Energiewende führt zu erheblichen Konflikten mit Landwirten, die rechtliche Schritte gegen die Verlegung dieser Kabel auf ihren landwirtschaftlichen Flächen einleiten.

Grundlage für die Verlegung von Erdkabeln ist das Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz – EnLAG)

Dort steht in § 2 EnLAG:

(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden:
1. Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung Ganderkesee – Wehrendorf,
2. Leitung Dörpen/West – Niederrhein,
3. Leitung Wahle – Mecklar,
4. Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauchstädt – Redwitz,
5. Rheinquerung im Abschnitt Wesel – Utfort der Leitung Niederrhein – Utfort – Osterath,
6. Leitung Wehrendorf – Gütersloh.
Als Erdkabel im Sinne des Satzes 1 gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und gasisolierter Rohrleitungen.
(2) Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn
1. die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,
2. die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen,
3. eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,
4. eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder
5. die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite findet § 1 Absatz 6 des Bundeswasserstraßengesetzes keine Anwendung.
Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf der gesamten Länge des jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts vorliegen. Zusätzlich ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 im Naturpark Thüringer Wald (Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom 27. Juni 2001, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 300) bei der Querung des Rennsteigs eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz auf einer längeren Strecke als Pilotvorhaben zu testen, kann zusätzlich ein 10 bis 20 Kilometer langer Teilabschnitt des Abschnitts Wahle – Lamspringe der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leitung auf Antrag des Vorhabenträgers als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.

Auswirkungen von Erdkabeln auf die Landwirtschaft

Die Installation von Erdkabeln erfordert großflächige Erdarbeiten, die die Bodenstruktur beeinträchtigen können. Landwirte befürchten, dass die durch den Betrieb der Kabel entstehende Wärme den Boden wie eine „Fußbodenheizung“ aufheizt, was negative Folgen für die Bodenfruchtbarkeit und das Pflanzenwachstum haben könnte. Untersuchungen zeigen, dass es zu Ertragseinbußen von bis zu 15 % bei bestimmten Kulturen kommen kann. Agrarheute

Rechtliche Schritte und Forderungen der Landwirte

In Nordrhein-Westfalen haben Landwirte Klage gegen das Land eingereicht, um die Verlegung von Erdkabeln auf ihren Flächen zu verhindern. Sie argumentieren, dass die Eingriffe in den Boden unverhältnismäßig sind und langfristige Schäden verursachen können.

Der Deutsche Bauernverband (DBV) fordert die Aufhebung des gesetzlichen Erdkabelvorrangs bei Stromtrassen. Aus Sicht des DBV sind die Eingriffe in den Boden bei Freileitungen deutlich geringer als bei Erdkabeln. Zudem kritisiert der Verband die derzeitigen Entschädigungssätze für Erdkabelprojekte als unverhältnismäßig niedrig. Bauernverband

Angesichts der genannten Probleme plädieren verschiedene Akteure für eine Rückkehr zu Freileitungen, die kostengünstiger sind und weniger tiefgreifende Eingriffe in die landwirtschaftlichen Böden erfordern. Eine Allianz aus Politikern und Interessengruppen setzt sich für den verstärkten Einsatz von Freileitungen ein, um die steigenden Netzkosten und damit auch die Strompreise für Verbraucher in Grenzen zu halten.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat drei Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Abschnitt der 380-kV-Höchstspannungsleitung von Wehrendorf nach Gütersloh im Bereich der Stadt Borgholzhausen in Bezug auf die Verlegung von Erdkabeln abgewiesen. Pressemitteilung

Aus dem Beschluß des BVerwG:

Der Planfeststellungsbeschluss war frei von beachtlichen Abwägungsfehlern. Die Führung als Erdkabel schützt das Wohnumfeld etlicher Wohngebäude, die sich in einem Abstand von weniger als 400 m zur Bestandstrasse befinden und bei einem Neubau als Freileitung durch höhere Masten stärker als bisher belastet würden. Zudem kommt das Erdkabel dem Schutz von Biotopen zugute. Dem Bodenschutz und den Interessen der Landwirtschaft trägt der Planfeststellungsbeschluss ausreichend Rechnung. Der Gesetzgeber erlaubt die Führung von Höchstspannungsleitungen als Erdkabel und gibt damit zu erkennen, dass er vorübergehende Schädigungen des Bodens durch Bauarbeiten grundsätzlich für hinnehmbar erachtet. Das planfestgestellte Bodenschutzkonzept stellt ausreichend sicher, dass die Böden nach der Bauphase sowohl in ihrer Struktur als auch in ihren Funktionen weitgehend wiederhergestellt werden. Die Planfeststellungsbehörde durfte davon ausgehen, dass der die Erdkabel umgebende Flüssigboden nach seinen hydrogeologischen Eigenschaften dem Ursprungszustand möglichst nahekommt. Nach Abschluss der Baumaßnahmen können die Flächen wieder bewirtschaftet werden; ausgeschlossen ist nur Vegetation, die tiefer als 1,10 m wurzelt. Schließlich ist der Planfeststellungsbeschluss den Gefahren einer Bodenerwärmung ausreichend nachgegangen, durfte diese aber als gering einschätzen. Mögliche Unsicherheiten waren den Klägern zuzumuten, weil sie bei der vom Gesetz angestrebten Erprobung unvermeidbar sind und der Planfeststellungsbeschluss insoweit Entschädigungsansprüche regelt.

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