Kompetenzerweiterung des EuGH – Art. 2 EUV als materielle Schranke nationaler Verfassungsidentität?
Zur Dogmatik der EuGH-Rechtsprechung vom 21.04.2026
Urteil des Gerichtshofs (Plenum) vom 21. April 2026
Europäische Kommission gegen Ungarn.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Nationale Rechtsvorschriften, die zum Schutz von Kindern Beschränkungen im Zusammenhang mit Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität einführen – Richtlinien 2000/31/EG, 2006/123/EG, 2010/13/EU – Verordnung (EU) 2016/679 – Beschränkungen der Sexualerziehung – Diskriminierungsverbot – In Art. 2 EUV verankerte Werte der Europäischen Union – In einer Vertragsverletzungsklage geltend gemachte Verletzung dieser Werte – Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Schutz personenbezogener Daten.
Rechtssache C-769/22.
Die entscheidenden Passagen aus dem oben genannten Urteil zur Verfassungsidentität der Mitgliedstaaten:
556 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Änderungsgesetz in offenkundiger und besonders schwerwiegender Weise die Rechte von nicht cisgeschlechtlichen Personen, einschließlich transgeschlechtlicher Personen, und nicht heterosexuellen Personen sowie die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Gleichheit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, im Sinne von Art. 2 EUV verletzt, so dass es im Widerspruch zur Identität der Union als gemeinsamer Rechtsordnung in einer Gesellschaft, die sich durch Pluralismus auszeichnet ist, steht.
557 Diese Schlussfolgerung kann als Drittes nicht durch das Vorbringen Ungarns in Frage gestellt werden, wonach die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 EUV bei der Bestimmung des Niveaus des Schutzes der grundlegenden Interessen der Gesellschaft in Bezug auf Fragen, die eng mit ihrer nationalen Identität verbunden seien, über einen Wertungsspielraum verfügten.
558 Nach Art. 4 Abs. 2 EUV achtet die Union u. a. die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt.
559 Auch wenn die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV verpflichtet ist, die nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, so dass diese bei der Umsetzung der in Art. 2 EUV genannten Werte und der sie konkretisierenden Grundsätze des Unionsrechts über einen gewissen Gestaltungspielraum verfügen, folgt daraus nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keineswegs, dass die Verpflichtungen aus Art. 2 EUV von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C‑156/21, EU:C:2022:97, Rn. 233, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 265).
560 Wenngleich die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Identitäten haben, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommen und von der Union geachtet werden, schließen sie sich nämlich von ihnen nach Art. 2 EUV geteilten gemeinsamen Werten an, zu deren dauerhafter Beachtung sie sich verpflichtet haben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C‑156/21, EU:C:2022:97, Rn. 234, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 266).
561 Zudem ist Art. 4 Abs. 2 EUV unter Berücksichtigung der gleichrangigen Bestimmungen, insbesondere von Art. 2 EUV, zu verstehen und kann die Mitgliedstaaten nicht von der Einhaltung der sich aus ihnen ergebenden Erfordernisse befreien (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2024, Kommission/Tschechische Republik [Passives Wahlrecht und Mitgliedschaft in einer politischen Partei], C‑808/21, EU:C:2024:962, Rn. 158, und vom 19. November 2024, Kommission/Polen [Passives Wahlrecht und Mitgliedschaft in einer politischen Partei], C‑814/21, EU:C:2024:963, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).
562 Art. 4 Abs. 2 EUV schützt daher nur ein Verständnis der nationalen Identitäten im Sinne dieses Artikels, das mit den in Art. 2 EUV verankerten Werten im Einklang steht.
563 Da das Änderungsgesetz, wie sich aus Rn. 556 des vorliegenden Urteils ergibt, die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Gleichheit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, im Sinne von Art. 2 EUV missachtet, kann sich Ungarn nicht mit Erfolg auf seine nationale Identität berufen, um den Erlass dieses Gesetzes zu rechtfertigen.
564 Nach alledem ist die sechste Rüge begründet.
Die zitierte Passage aus der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof (Urteil vom 21.04.2026) markiert einen dogmatischen Kulminationspunkt im Spannungsverhältnis zwischen
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der unionsrechtlichen Wertebindung nach Art. 2 EUV und
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der Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 EUV.
Der Gerichtshof entwickelt – in Fortführung seiner Rechtsprechung seit den Entscheidungen vom 16.02.2022 (Rechtsstaatskonditionalität) – eine klare Hierarchisierung: Die nationale Verfassungsidentität ist nicht autonom, sondern wertgebunden und unionsrechtlich konditioniert.
Normative Ausgangslage aus Sicht des EuGH
1. Art. 2 EUV – Primärrechtliche Wertordnung
Art. 2 EUV statuiert die grundlegenden Strukturprinzipien der Union:
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Menschenwürde
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Freiheit
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Demokratie
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Gleichheit
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Rechtsstaatlichkeit
-
Wahrung der Menschenrechte einschließlich Minderheitenschutz
Diese Werte sind nicht programmatisch, sondern – nach ständiger Rechtsprechung – justiziable Maßstäbe für Mitgliedstaaten.
2. Art. 4 Abs. 2 EUV – Schutz der nationalen Identität
Die Vorschrift verpflichtet die Union, die „grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen“ der Mitgliedstaaten zu achten. Hierzu zählt insbesondere:
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Staatsorganisation
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demokratische Grundentscheidungen
-
kulturell-historische Identität
Dogmatisch handelt es sich um eine Kompetenz- und Rücksichtnahmeklausel, nicht um einen Freibrief.
Kernaussagen der Entscheidung
Die Randnummern 556–563 enthalten drei zentrale Aussagen:
1. Qualifizierter Verstoß gegen Art. 2 EUV
Der EuGH stellt eine „offenkundige und besonders schwerwiegende“ Verletzung der Werte des Art. 2 EUV fest. Damit wird die Schwelle der unionsrechtlichen Intervention hoch angesetzt, aber im konkreten Fall überschritten.
→ Konsequenz: Art. 2 EUV fungiert als materieller Prüfungsmaßstab für nationale Gesetzgebung.
2. Keine Relativierung durch nationale Identität
Rn. 559–561 stellen klar:
Die Verpflichtungen aus Art. 2 EUV können nicht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren.
Dies bedeutet:
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Keine kulturelle oder verfassungsrechtliche Relativierung von Grundwerten
-
Keine „pluralistische Beliebigkeit“ innerhalb der Union
Der EuGH verneint damit ausdrücklich ein Modell „variabler Werteordnungen“.
3. Konditionalität der Identitätsklausel
Die zentrale dogmatische Innovation liegt in Rn. 562:
Art. 4 Abs. 2 EUV schützt nur ein Verständnis nationaler Identität, das mit Art. 2 EUV vereinbar ist.
Damit wird Art. 4 Abs. 2 EUV teleologisch reduziert:
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Schutzbereich: nur „wertkonforme Identität“
-
Ausschluss: identitätsbezogene Rechtfertigungen bei Wertverstößen
Art. 4 Abs. 2 EUV ist kein Gegenpol, sondern eine derivativ gebundene Norm.
Systematische Einordnung
1. Hierarchisierung innerhalb des Primärrechts
Formal sind Art. 2 und Art. 4 EUV gleichrangig. Der EuGH etabliert jedoch eine materielle Vorrangstruktur:
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Art. 2 EUV = konstituierende Grundnorm
-
Art. 4 Abs. 2 EUV = auslegungsabhängige Rücksichtsnorm
Dies entspricht einer wertungsgeleiteten Normenhierarchie, nicht einer formalen.
2. Fortführung der Rechtsstaatsrechtsprechung
Die Entscheidung knüpft an die Urteile vom 16.02.2022 (C-156/21; C-157/21) an:
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Dort: Verknüpfung von EU-Haushalt und Rechtsstaatlichkeit
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Hier: unmittelbare inhaltliche Kontrolle nationaler Gesetzgebung
Entwicklung von einer finanziellen Sanktionierung hin zu einer substantiellen Normenkontrolle.
3. Transformation des Integrationsmodells
Die Entscheidung impliziert einen Wandel:
| Klassisches Modell | Neues Modell |
|---|---|
| Staatenverbund mit Autonomie | Wertegebundene Rechtsgemeinschaft |
| Vielfalt auch bei Grundwerten | Einheitliche Mindeststandards |
| Identität als Schutzschild | Identität als konditionierte Größe |
Verhältnis zur nationalen Verfassungsidentität (insb. Deutschland)
Aus deutscher Perspektive ist insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht relevant (Lissabon-Urteil, PSPP-Beschluss).
1. Parallelen
-
Auch das BVerfG kennt eine materielle Identitätsschranke (Art. 79 Abs. 3 GG)
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Schutz zentraler Strukturprinzipien (Demokratie, Menschenwürde)
2. Konfliktpotential
Der EuGH beansprucht nun spiegelbildlich:
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Definitionshoheit über unionsrechtliche Mindestwerte
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Einschränkung nationaler Identitätsberufung
Damit entsteht ein potentieller Konflikt:
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Wer bestimmt die Grenzen der Identität?
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EuGH (wertbezogen) vs. BVerfG (verfassungsautonom)
3. Risiko einer Kompetenzexpansion
Gleichzeitig entsteht:
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eine weitreichende materielle Kontrollkompetenz des EuGH
-
faktisch eine verfassungsgerichtliche Letztentscheidungsfunktion
mit der Gefahr einer schleichende Transformation zur quasi-föderalen Verfassungsordnung ohne ausdrückliche Kompetenzgrundlage.
4. Dogmatische Präzisierung erforderlich
Offen bleibt:
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Schwelle des „offenkundigen und besonders schwerwiegenden“ Verstoßes
-
Abgrenzung legitimer kultureller Unterschiede
-
Verhältnis zu Art. 7 EUV (Sanktionsmechanismus)
Ergebnis
Die Entscheidung vom 21.04.2026 etabliert einen klaren Grundsatz:
Nationale Verfassungsidentität ist unionsrechtlich nur insoweit geschützt, als sie die fundamentalen Werte des Art. 2 EUV respektiert.
Damit wird:
-
Art. 2 EUV zur materiellen Integrationsgrenze
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Art. 4 Abs. 2 EUV zur konditionalen Schutzklausel
Dogmatisch bedeutet dies eine Wertbindung der Staatlichkeit innerhalb der Union und eine weitere Verdichtung der EU zur normativ integrierten Rechtsgemeinschaft.
