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Frühzeitiger Widerspruch des Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung

Arbeitsrecht – Erbrecht - Schulrecht

Frühzeitiger Widerspruch des Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung

Justicia ist nicht blind- Unabhängigkeit

BGH – Urteile vom 25. September 2024 – VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein frühzeitig erhobener Widerspruch eines Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung verliert, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Widerspruch deutlich macht, dass er weiterhin an der Beanstandung festhält.

Sachverhalt: In den betreffenden Verfahren hatten die Kläger (Fernwärmekunden) frühzeitig Widerspruch gegen Preiserhöhungen eingelegt. Sie zahlten jedoch weiterhin die angepassten Entgelte gemäß den Preisänderungsklauseln in ihren Verträgen. Später, nachdem ein Gericht entschieden hatte, dass die Preisänderungsklauseln des Versorgers unwirksam waren, verlangten die Kläger Rückerstattungen. Sie beriefen sich dabei auf die im Vertrag vereinbarten niedrigeren Basispreise.

Bisheriger Prozessverlauf: Die Berufungsgerichte gaben den Klagen größtenteils nicht statt. Zwar wurde die Preisänderungsklausel als unwirksam anerkannt, doch die Gerichte entschieden, dass der Versorger nicht allein die niedrigen Ausgangspreise berechnen müsse. Stattdessen sollten die Preise aus den Jahren gelten, in denen die Kunden die Preiserhöhungen innerhalb von drei Jahren beanstandet hatten. Da die Kläger nach den frühen Widersprüchen viele Jahre lang die Preiserhöhungen nicht weiter angefochten hatten, gab es keinen Anspruch auf Rückzahlung der Entgelte.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der BGH entschied zugunsten der Kläger und hob die Urteile der Berufungsgerichte auf. Zwar bestätigte der BGH die allgemeine Dreijahresfrist für Widersprüche gegen Preiserhöhungen. Allerdings führte er aus, dass ein früher Widerspruch seine Wirkung verliert, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Widerspruch erneut klarstellt, dass er an seiner Beanstandung festhält. Da unklar war, ob die Kläger diese Frist eingehalten hatten, verwies der BGH die Fälle zur erneuten Prüfung an die Berufungsgerichte zurück.

 

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