Industriestrompreis mit dem Verständnis von Marktwirtschaft nach Ludwig Erhard und Alfred Müller-Armack vereinbar?
Grundprinzipien der Marktwirtschaft nach Erhard und Müller-Armack
Ludwig Erhard
Erhard verstand die Marktwirtschaft als ein ordnungspolitisches System, in dem
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Preise durch Angebot und Nachfrage gebildet werden,
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staatliche Eingriffe auf die Rahmensetzung (Wettbewerbsschutz, Eigentumsordnung, Geldwertstabilität) beschränkt bleiben,
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und wirtschaftlicher Erfolg oder Misserfolg das Ergebnis marktwirtschaftlicher Leistung ist.
Erhard warnte mehrfach vor einem Rückfall in dirigistische oder interventionistische Strukturen:
„Je mehr man lenkt, desto weniger funktioniert der Markt.“
(Ludwig Erhard, Wohlstand für alle, 1957)
Alfred Müller-Armack
Müller-Armack prägte den Begriff der „Sozialen Marktwirtschaft“ als Synthese von Marktprinzip und sozialer Verantwortung:
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Der Staat soll soziale Sicherungssysteme bereitstellen,
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aber keine selektive Wirtschaftslenkung betreiben.
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Die „soziale Korrektur“ darf nicht die Wettbewerbsordnung zerstören, sondern sie ergänzen.
Er formulierte ausdrücklich:
„Soziale Marktwirtschaft heißt, das Marktsystem als Fundament zu bewahren und zugleich soziale Korrekturen nur dort vorzunehmen, wo das Marktsystem versagt.“
(A. Müller-Armack, Wirtschaftslenkung und Marktwirtschaft, 1947)
Einordnung des Industriestrompreises
Der Industriestrompreis ist kein ordnungspolitisches Instrument, sondern eine marktintervenierende Subvention.
Er verändert gezielt die Preisbildung und verschiebt die Wettbewerbsvoraussetzungen einzelner Unternehmen und Branchen.
| Merkmal | Marktwirtschaftlich legitim | Industriestrompreis |
|---|---|---|
| Preisbildung | frei am Markt | staatlich festgesetzt (Subvention) |
| Wettbewerb | unverzerrt, gleiche Chancen | selektiv, nur für bestimmte Unternehmen |
| Staatliche Rolle | Ordnungsrahmen | Eingriff in Preis- und Kostenmechanismen |
| Risiko & Ertrag | marktabhängig | staatlich abgesichert |
| Ziel | Effizienz, Innovation | Bestandsschutz energieintensiver Strukturen |
Damit handelt es sich nicht um soziale Flankierung, sondern um wirtschaftspolitischen Dirigismus – also genau jene Steuerung, die Erhard und Müller-Armack ablehnten.
Die Einführung eines sogenannten Industriestrompreises („Industriestrompreis“) ab dem Jahr 2026 in Deutschland befindet sich derzeit in der Planungs- und Abstimmungsphase der Bundesregierung.
1. Begriff und Ziel
Der Industriestrompreis zielt darauf ab, energieintensive Industriebetriebe in Deutschland bei ihren Stromkosten zu entlasten, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
Er knüpft an bestehende Sondervergünstigungen bei Stromsteuer, Umlagen und Netzentgelten für energieintensive Unternehmen an und soll eine zusätzliche staatliche Förderung umfassen.
Die Maßnahme wird in den Kontext der Energiepreis-Entlastung und Standortpolitik eingebettet. (Bundesregierung)
2. Wer ist voraussichtlich begünstigt?
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Voraussichtlich sollen energie- und handelsintensive Industriebetriebe gefördert werden (z. B. Branchen wie Chemie, Metall, Zement, Batteriezellen, Halbleiter) unter Bedingungen, die mit der Europäische Kommission abgestimmt sind.
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Es bleibt offen, welche konkreten Schwellen- bzw. Verbrauchs- bzw. Wettbewerbsparameter gelten werden (z. B. Mindeststromverbrauch, Verhältnis Stromkosten zu Gesamtproduktion, Standorteigenschaften).
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Unternehmen, die bereits erhebliche Vergünstigungen haben (Stromsteuerentlastung, Netzentgeltvergünstigung) könnten ebenfalls berücksichtigt werden — die Regelung zielt jedoch auf zusätzlichen Entlastungsbedarf.
3. Wer zahlt bzw. wer finanziert es?
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Die Finanzierung soll über den Bund erfolgen – d. h. öffentliche Mittel zur Förderung ausgewählter Industrieunternehmen.
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Im Rahmen des „Energiepreis-Entlastungspakets“ ist vorgesehen, dass der Bund ab 1. Januar 2026 u. a. die Stromsteuer für produzierende Unternehmen senkt und Zuschüsse zu Netzentgelten übernimmt. (Bundesregierung)
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Der Begriff „Industriestrompreis“ impliziert eine gezielte Ausgestaltung (Subvention, tarifliche Sonderregelung), nicht einfach die Senkung aller Stromtarife für Industrieunternehmen.
4. Wie hoch könnte der Preis bzw. die Entlastung sein?
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Eine konkrete pauschale Kilowattstunde-Angabe existiert bislang nicht als verbindliche gesetzliche Zahl. Medienberichte nennen Forderungen der IG Metall nach einem Industriestrompreis von maximal 5 ct/kWh ab 1. Januar 2026.
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Recherchen des Institut der deutschen Wirtschaft (IW) gehen davon aus, dass Energieintensive Unternehmen durch die Weiterführung bestehender Strompreiskompensation bis 2027 über drei Jahre ca. 4 Mrd. € sparen könnten. Für 2026 wird eine Ersparnis von etwa 1,4 Mrd. € angenommen. (Institut der deutschen Wirtschaft (IW))
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Da der Industriestrompreis noch nicht formal implementiert ist, bleibt unklar, ob der „Preis“ sich auf z. B. 5 ct/kWh-Niveau richtet oder ob die Entlastung variabel ausgestaltet wird.
5. Wer bekommt den Industriestrompreis?
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Begünstigt sind: Energieintensive Industrieunternehmen mit hohem Stromverbrauch und ggf. hoher Stromkosten-Quote.
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Die konkrete Anspruchs- und Zuschlagsregelung muss noch gesetzlich bzw. verwaltungsrechtlich fixiert werden.
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Es ist davon auszugehen, dass eine Antragstellung bzw. Nachweispflicht für die Unternehmung bestehen wird (z. B. Stromverbrauch, Standort Deutschland, Branchenzugehörigkeit). Inblick aus einem Medienbeitrag: „Nachweise der Unternehmen sollen so bürokratiearm wie möglich erfolgen“.
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Nicht begünstigt werden vermutlich kleinere Betriebe ohne hohe Energieintensität oder solche, die bereits umfangreiche Entlastungen erhalten haben — dies hängt von der finalen Umsetzung ab.
6. Verhältnis zu bestehenden Regelungen
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Die neue Regelung baut auf dem bestehenden System der Stromsteuervergünstigung (z. B. für produzierendes Gewerbe), Netzentgelt- und Umlagenentlastungen auf. (Bundesregierung)
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Es ist möglich, dass der Industriestrompreis die bestehende Strompreiskompensation für Industrie (z. B. im Rahmen der EU-Beihilfenregelung) ergänzt oder ersetzt.
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Die Maßnahme steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission im Rahmen staatlicher Beihilfen. Medien berichten, dass die EU unter bestimmten Bedingungen grünes Licht gegeben hat. (
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Wichtig ist: Die Maßnahme betrifft nicht Haushaltskunden oder allgemeine Industrie-tarife, sondern selektiv energieintensive Unternehmen.
7. Status und Umsetzungsstand
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Die Bundesregierung plant die Einführung „ab Frühjahr 2026 bzw. 1. Januar 2026“ anzusetzen.
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Der genaue Gesetz- bzw. Verordnungsrahmen steht noch aus.
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Unternehmen und Branchen haben intensive Lobbyanstrengungen gestartet (z. B. Stahlindustrie mit starkem Interesse).
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Es bleibt abzuwarten, wann das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, welche Kriterien gelten und wie der Zuschussmechanismus konkret ausgestaltet wird.
8. Wirtschaftliche Implikationen
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Für betroffene Unternehmen bedeutet ein solcher Industriestrompreis potenziell erhebliche Kostensenkungen, was Wettbewerbsfähigkeit und Investitionsanreize stärkt.
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Fiskalisch bedeutet dies eine Belastung des Bundeshaushalts – Medien nennen mögliche Kosten von 10 bis 15 Mrd. € pro Jahr, wenn eine umfassende Entlastung erfolgen soll.
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Rechtlich müssen Vorgaben des EU-Beihilfenrechts eingehalten werden (z. B. Dauerbegrenzung, selektiver Charakter, Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung).
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Strategisch ist die Maßnahme Teil eines Standort- und Industriepolitikkonzepts zur Sicherung energieintensiver Anlagen und Arbeitsplätze in Deutschland.
Der Industriestrompreis ab 2026 führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb Deutschlands, auch wenn er beihilferechtlich gegenüber der EU formal genehmigt werden dürfte.
1. Innerstaatliche Wettbewerbsverzerrung zwischen Unternehmen
Begünstigte:
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Groß- und energieintensive Industrieunternehmen (Chemie, Stahl, Papier, Glas, Aluminium, Zement etc.), deren Stromkosten typischerweise über 20 % der Bruttowertschöpfung liegen,
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die zusätzlich durch internationale Konkurrenz (z. B. aus China oder den USA) unter Preisdruck stehen,
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und die über hinreichende Kapital- und Nachweisstrukturen verfügen, um die Förderanträge fristgerecht und formal korrekt zu stellen.
Benachteiligte:
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Mittelständische und kleinere Betriebe des produzierenden Gewerbes, die ebenfalls stromintensiv sind (z. B. Gießereien, Bäckereien, Maschinenbauer, Textilhersteller), aber die Schwellenwerte nicht erreichen.
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Dienstleistungs- und IT-Betriebe mit hohem Strombedarf (z. B. Rechenzentren, Cloud-Anbieter, Druckereien), sofern sie nicht in den beihilfefähigen Sektoren gelistet sind.
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Kommunale Betriebe, Handwerk und Gewerbe, die weiterhin die vollen Netzentgelte und Stromsteuern zahlen.
➡ Folge:
Der Industriestrompreis bevorzugt gezielt einzelne Branchen und schafft ungleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt – ein typischer Fall selektiver Subventionierung. Mittelständler mit ähnlicher Energieabhängigkeit, aber ohne Zugehörigkeit zu den „beihilfefähigen“ Sektoren, geraten relativ ins Hintertreffen.
2. Regionale und strukturelle Verzerrung
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Regionen mit hoher Konzentration energieintensiver Industrie (z. B. Nordrhein-Westfalen, Saarland, Niedersachsen, Bayern) profitieren deutlich stärker.
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Nord- und Ostdeutschland, wo viele KMU, Handwerk und kleinere Industrien angesiedelt sind, profitieren weit weniger.
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Die Maßnahme begünstigt Stromgroßverbraucher, nicht aber Unternehmen, die bereits früh in Energieeffizienz oder Eigenproduktion (z. B. Photovoltaik) investiert haben.
➡ Paradoxer Effekt:
Unternehmen, die sich marktwirtschaftlich rational durch Energieeinsparung angepasst haben, erhalten keine Förderung; ineffiziente, stromintensive Strukturen werden dagegen staatlich stabilisiert. Das widerspricht dem Anreizsystem der Energiewende (§ 1 EnWG, § 3 EEG).
3. Beihilferechtlich und makroökonomisch verzerrend
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Der Industriestrompreis ist eine selektive Beihilfe i. S. v. Art. 107 Abs. 1 AEUV.
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Eine Genehmigung durch die EU-Kommission wird nur unter strengen Auflagen erteilt (zeitliche Befristung, Transparenz, Nachweispflichten, Begrenzung auf Sektoren mit internationalem Wettbewerbsdruck).
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Der Clean Industrial Deal State Aid Framework (CID-SAF) ist der EU-weite Rechtsrahmen,
unter dem nationale Förderinstrumente wie der deutsche Industriestrompreis zulässig werden können.Er:
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ersetzt das Krisenbeihilferecht (TCTF),
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erlaubt gezielte industriepolitische Subventionen,
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verlangt aber Dekarbonisierungsbezug, Befristung und Verhältnismäßigkeit,
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dient als Schutzschild gegen US- und asiatische Subventionspolitik,
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und bildet zugleich die juristische Legitimation für den Industriestrompreis ab 2026.
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Gleichwohl entsteht innerhalb Deutschlands eine strukturelle Ungleichheit, da nicht alle energieverbrauchenden Sektoren gleich behandelt werden.
➡ Wettbewerbsverzerrung entsteht damit dreifach:
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Innerhalb der Volkswirtschaft (Industrie vs. Mittelstand),
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innerhalb der Regionen (Industriegürtel vs. strukturschwache Gebiete),
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zwischen Unternehmen mit bzw. ohne Zugang zu Förderverfahren.
4. Volkswirtschaftliche und rechtspolitische Bewertung
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Ökonomisch: Der Industriestrompreis ist eine kurzfristige Standortpolitik mit hohen fiskalischen Kosten (geschätzt 10–15 Mrd. € jährlich) und geringen Innovationsanreizen.
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Rechtlich: Er ist beihilferechtlich zulässig, sofern die EU-Kommission zustimmt, aber systematisch ein Fremdkörper im liberalisierten Energiemarkt nach dem EnWG und der Strombinnenmarktrichtlinie (EU 2019/944).
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Langfristig: Er hemmt die Preissignalfunktion des Strommarktes, verzögert den Strukturwandel und verstärkt die Abhängigkeit bestimmter Branchen von dauerhaften Subventionen.
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stellt der geplante Industriestrompreis ab 2026 eine massive wirtschaftliche Wettbewerbsverzerrung dar – sowohl direkt durch ungleiche Energiekosten, als auch indirekt durch Investitions- und Markteffekte.
I. Ausgangslage
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Der Industriestrompreis gilt nur für große, energieintensive Industriebetriebe (z. B. Chemie, Stahl, Papier, Aluminium).
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KMU – auch solche mit hohem Energieverbrauch – sind nicht begünstigt, weil sie meist
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unter den Schwellenwerten für Energieintensität liegen,
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keiner beihilfefähigen Branche nach EU-Definition angehören,
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oder die administrativen Anforderungen nicht erfüllen.
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Damit entsteht kein allgemeiner Industriestrompreis, sondern eine selektive Preisstütze für Konzerne.
II. Direkte Wettbewerbsverzerrung durch Stromkostenunterschiede
Kostenstruktur
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In vielen KMU (z. B. Lebensmittelverarbeitung, Druck, Kunststoff, Metallbau, Textil, Kälte-/Klimasysteme) machen Stromkosten 10–25 % der Gesamtkosten aus.
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Großbetriebe derselben Branchen erhalten durch den Industriestrompreis einen Preisvorteil von 5–10 ct/kWh, was einer Kostenreduktion von bis zu 30 % im Energiebereich entspricht.
➡ Beispiel:
Ein KMU mit 2 GWh Jahresverbrauch zahlt bei 18 ct/kWh rund 360.000 €.
Ein begünstigter Konzern mit Industriestrompreis 6 ct/kWh zahlt 120.000 €.
→ Differenz: 240.000 € pro Jahr – bei ähnlicher Wertschöpfung.
Das bedeutet:
Großunternehmen können niedrigere Verkaufspreise kalkulieren, während KMU die höheren Energiekosten an Kunden weitergeben müssen – was sie marktseitig verdrängt.
III. Indirekte Wettbewerbsverzerrung
1. Investitions- und Skaleneffekt
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Große Konzerne können mit der Strompreisstütze Investitionen in Anlagenmodernisierung oder Automatisierung aus eigenen Mitteln tätigen.
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KMU verlieren hingegen Eigenkapital, weil die hohen Energiepreise Liquidität binden.
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Das führt langfristig zu einer technologischen Lücke zwischen großen und kleinen Marktteilnehmern.
2. Nachfrageverzerrung
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Großunternehmen senken Endpreise, sichern Marktanteile oder verlängern Lieferverträge.
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KMU verlieren Aufträge als Zulieferer oder Nischenanbieter, da ihre Kalkulation nicht mehr wettbewerbsfähig ist.
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In Branchen mit engen Margen (z. B. Bauzulieferer, Maschinenbau) kann dies zu Insolvenzen oder Standortaufgaben führen.
3. Regionalstruktur
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Viele KMU sitzen in Regionen mit hohen Netzentgelten (z. B. Nord- und Ostdeutschland).
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Diese zahlen ohnehin höhere Grundkosten – die Subvention der Industrie in Ballungszentren (NRW, Bayern, Rheinland-Pfalz) verstärkt den regionalen Ungleichgewichteffekt.
IV. Finanz- und Steuerumverteilung
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Die Finanzierung des Industriestrompreises erfolgt aus Bundesmitteln, also aus allgemeinen Steuern.
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KMU tragen diese Steuerlast mit – profitieren aber nicht von der Förderung.
➡ Das ist eine Umverteilung von Steuergeld zugunsten großer Industrieunternehmen,
also eine asymmetrische Kostenverlagerung:
Kleine Unternehmen finanzieren über ihre Steuerabgaben indirekt die Stromsubventionen ihrer Großkunden.
V. Wettbewerbsverzerrung am Arbeits- und Kapitalmarkt
1. Arbeitsmarkt
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Subventionierte Großbetriebe sichern ihre Beschäftigung oder zahlen höhere Löhne.
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KMU können dem nicht folgen, was zu Abwanderung von Fachkräften führt.
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Besonders in Fachberufen (Elektro, Metall, IT) verstärkt sich der Mangel.
2. Kapitalmarkt
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Begünstigte Großunternehmen werden für Banken kreditwürdiger (niedrigere Energiekosten = höhere Ertragsprognose).
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KMU mit steigenden Energiekosten gelten als risikoreicher, was Kredite verteuert oder unmöglich macht.
➡ Das verstärkt die Asymmetrie der Finanzierungsmöglichkeiten.
Der geplante Industriestrompreis führt zu einer systematischen Marktverzerrung zulasten des Mittelstands:
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Energieintensive Konzerne werden künstlich konkurrenzfähig gehalten,
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KMU tragen über Steuern und höhere Marktpreise die Finanzierung,
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Marktmechanismen und Effizienzanreize werden ausgehebelt,
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und die wirtschaftliche Resilienz der deutschen Unternehmenslandschaft sinkt.
