Kein Anspruch auf hälftige Erstattung gemeindlicher Rentenversicherungsanteile

BVerwG 5 C 1.23 – Urteil vom 12. Dezember 2024
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass Träger der öffentlichen Jugendhilfe Tagespflegepersonen nicht verpflichtet sind, Rentenversicherungsbeiträge hälftig zu erstatten, soweit diese auf zusätzliche freiwillige Zahlungen von Wohnsitzgemeinden beruhen.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine selbstständige Tagesmutter, betreute 2018 fünf Kinder aus zwei Gemeinden im beklagten Landkreis. Sie erhielt:
- Laufende Geldleistungen des beklagten Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 SGB VIII.
- Zusätzliche Zahlungen der Wohnsitzgemeinden der betreuten Kinder.
Auf Basis beider Einkünfte berechnete die Deutsche Rentenversicherung ihren Rentenversicherungsbeitrag, der monatlich 230,05 € betrug. Der beklagte Träger erstattete ihr die Beitragsanteile, die auf seine Zahlungen entfielen (ca. 1.000 €). Die Klägerin verlangte jedoch auch die hälftige Erstattung der Beitragsanteile, die durch die Zahlungen der Gemeinden verursacht wurden (weitere 330,12 €). Ihre Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidung des BVerwG
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage endgültig ab und stützte seine Entscheidung auf folgende wesentliche Erwägungen:
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Anspruchsgrundlage und Zweck der Erstattung
Nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII sind nachgewiesene Aufwendungen zur Altersvorsorge hälftig zu erstatten, sofern sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Kindertagespflege entstehen.- Die Rentenversicherung gilt als angemessene Altersvorsorge.
- Eine planwidrige Regelungslücke besteht jedoch, da die Vorschrift keine Einschränkungen für Aufwendungen enthält, die durch zusätzliche freiwillige Zahlungen Dritter (hier: Gemeinden) verursacht werden.
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Einschränkung des Anspruchs auf öffentliche Zahlungen des Jugendhilfeträgers
Der Gesetzgeber beabsichtigt, dass der Träger der Jugendhilfe nur für die hälftige Übernahme solcher Altersvorsorgeaufwendungen aufkommen soll, die direkt auf seinen eigenen Zahlungen beruhen.- Zahlungen der Wohnsitzgemeinden zählen nicht zu den Leistungen des örtlichen Jugendhilfeträgers und können daher nicht zu einer Erstattungsverpflichtung führen.
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Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Regelung orientiert sich am Sozialversicherungsrecht, das Tagespflegepersonen in ihrer Altersvorsorge abhängig Beschäftigten angleichen will.- Bei abhängig Beschäftigten erstreckt sich die hälftige Arbeitgeberbeteiligung nur auf Rentenversicherungsbeiträge, die auf das vom Arbeitgeber gezahlte Arbeitsentgelt zurückzuführen sind.
- Analog dazu beschränkt sich die Erstattungspflicht der Jugendhilfeträger auf Beiträge, die durch ihre eigenen Zahlungen verursacht werden.
Kernpunkte der Entscheidung
- Die Verpflichtung zur hälftigen Erstattung von Altersvorsorgeaufwendungen ist auf Rentenbeiträge beschränkt, die durch die Leistungen des Jugendhilfeträgers selbst verursacht werden.
- Zahlungen von Dritten, wie etwa freiwillige Zuzahlungen der Wohnsitzgemeinden, sind nicht erstattungsfähig.
- Diese Einschränkung entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, Tagespflegepersonen sozialrechtlich ähnlich wie abhängig Beschäftigte zu behandeln.
Rechtsfolgen
Das Urteil stellt klar, dass die Erstattungspflicht von Jugendhilfeträgern auf ihre eigenen Leistungen beschränkt ist. Zahlungen anderer Stellen bleiben für die Berechnung der hälftigen Rentenversicherungsbeitragserstattung unberücksichtigt.