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Dackelwürde & Regen – eine verfassungswiesenrechtliche Betrachtung

Dackelwürde & Regen – eine verfassungswiesenrechtliche Betrachtung

Dackelwürde & Regen

Ein Spaziergang bei Regen ist mit der Dackelwürde vereinbar –
aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, die den inneren Stolz, die äußere Feuchtigkeit und die moralische Integrität des Dackels in ein akzeptables Gleichgewicht bringen.


Grundsatz der Würdetrockenhaltung (Art. 1 Abs. 2 GG-Dackel)

„Kein Dackel darf gezwungen werden, sein nasses Fell als moralisches Versagen zu empfinden.“

Die Dackelwürde verlangt:

  • kein künstliches Getröste,

  • keine aufgesetzte Heiterkeit,

  • keinen Quietschton mit Regenmantelzwang.

Regen ist unangenehm, aber kein Grund zur Selbstaufgabe.


Vereinbar ist der Spaziergang dann, wenn…

  1. …der Dackel ihn selbst wählt.
    Wer bei Regen freiwillig nach draußen tritt,
    verteidigt seine Würde durch Tapferkeit.
    (Axel nennt es: „Stillstand im Strömenden.“)

  2. …eine sinnvolle Mission erkennbar ist.
    Spaziergang ohne Ziel = sinnlos.
    Spaziergang mit Buddelstelle, Knochenvermutung oder strategischer Markierung = würdevoll.

  3. …die Bande solidarisch mitgeht.
    Wenn alle nass sind, ist keiner bloßgestellt.
    „Gemeinsames Triefen heilt das Ego.“ (Bossi)


Nicht vereinbar ist, wenn…

  • …ein Mensch ruft: „Na komm, ist doch nicht so schlimm!“
    → (Verstoß gegen das Anerkennungsrecht innerer Ablehnung)

  • …der Spaziergang nur zum Zweck der „Sozialisierung“ oder „Bewegung“ dient.
    Dackel sind keine Bewegungsobjekte, sondern Würdeträger mit Gelenkpräferenz.

  • …der Mantel quietscht, glitzert oder aus Polyester besteht.
    Verstoß gegen § 6 der Verfassungsästhetik.


Fazit der Verfassungswiese:

„Ein nasser Rücken ist keine Schande –
aber gezwungenes Wedeln im Sturm verletzt die innere Trockenheit.“

Oder wie Lump es formuliert:

„Ich gehe raus.
Aber ich meide den Blickkontakt.
Und ich komme nur zurück, wenn mein Napf mir verzeiht.“


 

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