Dackelwürde & Regen – eine verfassungswiesenrechtliche Betrachtung

Ein Spaziergang bei Regen ist mit der Dackelwürde vereinbar –
aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, die den inneren Stolz, die äußere Feuchtigkeit und die moralische Integrität des Dackels in ein akzeptables Gleichgewicht bringen.
Grundsatz der Würdetrockenhaltung (Art. 1 Abs. 2 GG-Dackel)
„Kein Dackel darf gezwungen werden, sein nasses Fell als moralisches Versagen zu empfinden.“
Die Dackelwürde verlangt:
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kein künstliches Getröste,
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keine aufgesetzte Heiterkeit,
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keinen Quietschton mit Regenmantelzwang.
Regen ist unangenehm, aber kein Grund zur Selbstaufgabe.
Vereinbar ist der Spaziergang dann, wenn…
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…der Dackel ihn selbst wählt.
Wer bei Regen freiwillig nach draußen tritt,
verteidigt seine Würde durch Tapferkeit.
(Axel nennt es: „Stillstand im Strömenden.“) -
…eine sinnvolle Mission erkennbar ist.
Spaziergang ohne Ziel = sinnlos.
Spaziergang mit Buddelstelle, Knochenvermutung oder strategischer Markierung = würdevoll. -
…die Bande solidarisch mitgeht.
Wenn alle nass sind, ist keiner bloßgestellt.
→ „Gemeinsames Triefen heilt das Ego.“ (Bossi)
Nicht vereinbar ist, wenn…
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…ein Mensch ruft: „Na komm, ist doch nicht so schlimm!“
→ (Verstoß gegen das Anerkennungsrecht innerer Ablehnung) -
…der Spaziergang nur zum Zweck der „Sozialisierung“ oder „Bewegung“ dient.
→ Dackel sind keine Bewegungsobjekte, sondern Würdeträger mit Gelenkpräferenz. -
…der Mantel quietscht, glitzert oder aus Polyester besteht.
→ Verstoß gegen § 6 der Verfassungsästhetik.
Fazit der Verfassungswiese:
„Ein nasser Rücken ist keine Schande –
aber gezwungenes Wedeln im Sturm verletzt die innere Trockenheit.“
Oder wie Lump es formuliert:
„Ich gehe raus.
Aber ich meide den Blickkontakt.
Und ich komme nur zurück, wenn mein Napf mir verzeiht.“