Otto Carstens: Justizstaatssekretär in SH unter Druck

Plagiatsfall :
Staatssekretär scheitert mit Beschwerde gegen Entzug des Doktorgrades – FAZ vom 25.4.2025
Der schleswig-holsteinische Justizstaatssekretär Otto Carstens (CDU) steht nach der endgültigen Aberkennung seines Doktorgrades durch das Bundesverwaltungsgericht Österreichs erneut im Zentrum der politischen Diskussion. Die Universität Innsbruck hatte ihm 2023 den Doktorgrad entzogen, da seine Dissertation wesentliche Teile seiner zuvor eingereichten Masterarbeit enthielt, ohne dies kenntlich zu machen. Ein externes Gutachten bestätigte diese Feststellung, was zur Aberkennung führte. KN – Kieler Nachrichten
Carstens, der seit dem 29. Juni 2022 das Amt des Staatssekretärs im Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holsteins innehat, verfügt über einen juristischen Hintergrund. Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften, Philosophie und Geschichte in Hamburg, Kiel und Innsbruck war er als Rechtsanwalt tätig und bekleidete verschiedene Positionen in der Kreisverwaltung Steinburg, bevor er in den Landtag einzog und schließlich zum Staatssekretär ernannt wurde.
Die Aberkennung seines Doktortitels hat nicht nur persönliche Konsequenzen für Carstens, sondern wirft auch Fragen hinsichtlich seiner Eignung für das hohe Amt des Justizstaatssekretärs auf. Die Neue Richtervereinigung Schleswig-Holstein forderte bereits 2023 seinen Rücktritt, sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, da die Glaubwürdigkeit des Justizstaatssekretärs in diesem Fall endgültig erschüttert sei.
Zusätzlich zu den Plagiatsvorwürfen sieht sich Carstens Kritik wegen seiner Mitgliedschaften in schlagenden Studentenverbindungen ausgesetzt. Insbesondere seine Zugehörigkeit zum Corps Irminsul in Hamburg, das Verbindungen zu rechtsextremen Vereinigungen hatte, sorgte für politische Diskussionen. Obwohl Carstens betonte, sich klar vom Rechtsextremismus zu distanzieren, forderten SPD und FDP aufgrund dieser Verbindungen seinen Rücktritt.
Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) steht weiterhin zu Carstens und sieht keinen Handlungsbedarf, trotz der Forderungen nach dessen Entlassung durch Richterverbände und Politiker. Die Grünen im Landtag äußerten jedoch Bedenken über die Auswirkungen auf die liberale Justizpolitik des Landes und forderten eine Klärung der Vorwürfe. DIE WELT
Angesichts der aktuellen Entwicklungen stellt sich die Frage, ob Otto Carstens weiterhin das Amt des Justizstaatssekretärs ausfüllen kann. Die Integrität und das Vertrauen in die Justiz sind essenziell für deren Funktionieren. Ein Staatssekretär, der selbst Gegenstand von Plagiatsvorwürfen ist und Verbindungen zu umstrittenen Organisationen hat, könnte das Vertrauen in die Justizverwaltung beeinträchtigen.
Es liegt nun an der Landesregierung, insbesondere an Ministerpräsident Günther und Justizministerin Kerstin von der Decken, eine Entscheidung zu treffen, die dem Ansehen und der Funktionsfähigkeit der Justiz in Schleswig-Holstein gerecht wird.
Staatssekretär Carstens hat gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach eigenen Aussagen in der FAZ Rechtmittel eingelegt.
Welche Rechtsmittel sind in Österreich möglich?
Gegen ein Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) sind grundsätzlich folgende Rechtsmittel möglich:
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Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
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Zulässigkeit: Eine ordentliche oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig, wenn das Urteil von der Lösung einer rechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (§ 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG i.V.m. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG).
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Frist: Die Revision ist innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung des Urteils zu erheben.
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Besonderheit: Der Revisionswerber muss genau darlegen, warum eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
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Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH)
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Zulässigkeit: Wenn eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (z.B. Gleichheitssatz, Recht auf ein faires Verfahren) behauptet wird, ist eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof möglich (§ 82 ff VfGG – Verfassungsgerichtshofgesetz).
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Frist: Ebenfalls 6 Wochen ab Zustellung der Entscheidung.
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Besonderheit: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verletzung spezifischer Verfassungsrechte, nicht gegen bloße Rechtswidrigkeit im einfachen Gesetz.
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Zusammenfassung:
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Revision an den VwGH: bei grundsätzlicher Rechtsfrage.
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Beschwerde an den VfGH: bei Verletzung von Verfassungsrechten.
Anmerkung:
Sowohl VwGH als auch VfGH sind reine Rechtsinstanzen. Eine nochmalige umfassende Tatsachenfeststellung (wie sie z.B. im Berufungsverfahren bei ordentlichen Gerichten stattfindet) erfolgt dort nicht mehr.
Zudem ist eine Revision oder Beschwerde nicht automatisch zulässig; insbesondere bei der Revision prüft der VwGH zunächst, ob überhaupt eine „erhebliche Rechtsfrage“ vorliegt.