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Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung 

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung 

Deutsches Recht

Reform der Verwaltungsgerichtsordnung 2026

Beschleunigung, Digitalisierung und „wehrhafte“ Vollstreckung des Verwaltungsrechts

Einleitung: Warum die Verwaltungsgerichtsordnung reformiert werden soll

Die Bundesregierung begründet die Reform der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit einem tiefgreifenden Wandel der tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die letzten großen Strukturreformen stammen aus den Jahren 1996 und 2001. Seitdem haben sich insbesondere folgende Entwicklungen massiv verstärkt:

  • erhebliche Zunahme komplexer Massenverfahren,

  • Ausbau regulatorischer Eingriffe des Staates,

  • steigende Zahl eilbedürftiger Verfahren,

  • umfangreiche Infrastruktur- und Planungsverfahren,

  • Digitalisierung der Verwaltung,

  • zunehmende Belastung durch missbräuchliche oder querulatorische Verfahren,

  • sowie eine allgemein als zu lang empfundene Verfahrensdauer.

Die Reform verfolgt deshalb ausdrücklich das Ziel, die Verwaltungsgerichtsbarkeit effizienter, flexibler und beschleunigungsorientierter auszugestalten, ohne die gerichtliche Kontrolle staatlichen Handelns grundsätzlich abzubauen. Gleichzeitig sollen personelle Ressourcen besser genutzt und die „Wehrhaftigkeit“ des Rechtsstaates bei der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gestärkt werden.

Bemerkenswert ist dabei, dass die Bundesregierung die Reform ausdrücklich in den Kontext der „UN-Agenda 2030“ und des Nachhaltigkeitsziels leistungsfähiger staatlicher Institutionen stellt.


Die wesentlichen Änderungen der VwGO im Überblick

1. Stärkere Konzentration auf Einzelrichter und kleinere Senate

Die Reform erweitert die Möglichkeiten, Verfahren auf Einzelrichter zu übertragen.

Künftig können auch Senate der Oberverwaltungsgerichte Verfahren auf ein einzelnes Mitglied übertragen, wenn:

  • keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen und

  • keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.

Auch beim Bundesverwaltungsgericht sollen Senate in bestimmten Verfahren künftig nur noch mit drei Richtern entscheiden können.

Bewertung

Dies ist eine klassische Effizienzmaßnahme. Sie reduziert richterliche Kapazitätsbindung und beschleunigt Entscheidungen. Gleichzeitig steigt jedoch das Risiko einer stärkeren Individualisierung richterlicher Entscheidungsfindung und einer Verringerung kollegialer Kontrolle.


2. Massive Ausweitung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte

Die Oberverwaltungsgerichte erhalten neue erstinstanzliche Zuständigkeiten insbesondere für:

  • Planfeststellungsverfahren,

  • Infrastrukturprojekte,

  • energiebezogene Vorhaben,

  • Genehmigungen einschließlich Nebenanlagen,

  • Zuwegungen und Kabeltrassen.

Ziel der Reform

Durch Wegfall einer Tatsacheninstanz sollen insbesondere Großvorhaben schneller realisiert werden können.

Juristische Bedeutung

Dies stellt faktisch eine weitere Zentralisierung und Beschleunigung des Infrastrukturprozessrechts dar. Die Möglichkeit umfassender Tatsachenaufklärung in zwei Instanzen wird reduziert.


3. Elektronisierung des Widerspruchsverfahrens

Der Widerspruch kann künftig ausdrücklich auch elektronisch eingelegt werden.

Die Bundesregierung erwartet hierdurch erhebliche Entlastungen:

  • ca. 12.000 Stunden weniger Zeitaufwand,

  • ca. 2,8 Millionen Euro weniger Sachaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

Bedeutung

Dies ist ein weiterer Schritt hin zur vollständigen Digitalisierung des Verwaltungsverfahrensrechts. Praktisch dürfte dies vor allem Massenverfahren und standardisierte Verwaltungsverfahren betreffen.


4. Kodifizierung der „Hängebeschlüsse“ und neuer Sicherungsmaßnahmen

Besonders bedeutsam ist die Reform des einstweiligen Rechtsschutzes.

Künftig wird ausdrücklich geregelt:

  • dass Gerichte vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen können,

  • dass Vorsitzende in dringenden Fällen allein entscheiden dürfen,

  • sowie dass sogenannte „Hängebeschlüsse“ gesetzlich normiert werden.

Juristische Relevanz

Bislang beruhte ein erheblicher Teil dieser Praxis auf richterrechtlicher Fortbildung. Die Kodifizierung stärkt die dogmatische Klarheit, erweitert aber zugleich die Flexibilität gerichtlicher Eingriffsmöglichkeiten im Eilverfahren erheblich.


5. Einschränkung missbräuchlicher und „querulatorischer“ Verfahren

Besonders kontrovers ist die neue Vorschrift des § 85a VwGO-E.

Danach kann das Gericht künftig anordnen, dass eine Klage erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr zugestellt wird, wenn die Klage:

  • offensichtlich aussichtslos und

  • rechtsmissbräuchlich ist.

Erfolgt keine Zahlung binnen drei Monaten, gilt die Klage als zurückgenommen.

Bewertung

Die Bundesregierung will hierdurch ausdrücklich die Justiz von querulatorischen Verfahren entlasten. Gleichzeitig entsteht jedoch ein erhebliches Spannungsverhältnis zu Art. 19 Abs. 4 GG und zum Grundsatz effektiven Rechtsschutzes.

Gerade die Begriffe:

  • „offensichtlich aussichtslos“

  • und „rechtsmissbräuchlich“

werden künftig verfassungsrechtlich und praktisch erhebliche Abgrenzungsprobleme aufwerfen.


6. Einschränkung der Amtsermittlung

Der neue § 86 VwGO-E stellt klar:

Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet Gerichte nicht zu Nachforschungen ohne konkrete Anhaltspunkte.

Bedeutung

Dies markiert eine deutliche Verschiebung vom traditionellen Untersuchungsgrundsatz hin zu stärker parteigetriebenen Verfahren.

Praktisch bedeutet dies:

  • höhere Anforderungen an anwaltlichen Vortrag,

  • geringere richterliche Eigenaufklärung,

  • stärkere Verantwortung der Beteiligten für Sachverhaltsaufbereitung.


7. Reform des Berufungs- und Revisionszulassungsrechts

Die Zulassungsregelungen werden deutlich flexibilisiert.

Künftig soll eine Berufung oder Revision auch dann zugelassen werden können, wenn Zulassungsgründe „offensichtlich“ vorliegen, selbst wenn die Darlegung unzureichend war.

Bewertung

Dies wirkt auf den ersten Blick bürgerfreundlich. Tatsächlich stärkt es aber zugleich die Selektionsmacht der Obergerichte erheblich.

Die Obergerichte erhalten mehr Flexibilität, Verfahren aktiv zu steuern und Verfahrensfehler unmittelbar zu korrigieren.


8. Deutliche Einschränkung der Beschwerdemöglichkeiten

Nicht mehr beschwerdefähig sollen künftig unter anderem sein:

  • prozessleitende Verfügungen,

  • Beweisbeschlüsse,

  • Fristentscheidungen,

  • Verbindungs- und Trennungsbeschlüsse,

  • bestimmte PKH-Entscheidungen,

  • vorläufige Sicherungsmaßnahmen.

Ziel

Verfahrensverzögerungen durch Zwischenrechtsmittel sollen reduziert werden.

Konsequenz

Die Verfahrensökonomie wird gestärkt, zugleich sinkt jedoch die Möglichkeit unmittelbarer Kontrolle gerichtlicher Zwischenentscheidungen.


9. „Wehrhafte“ Vollstreckung gegen Behörden

Besonders grundlegend ist die Reform der Verwaltungsvollstreckung.

Künftig können gegen Behörden Zwangsgelder bis 25.000 Euro verhängt werden.

Diese können:

  • wiederholt festgesetzt,

  • automatisiert erneut fällig,

  • und von Amts wegen vollstreckt werden.

Politische Bedeutung

Die Bundesregierung spricht ausdrücklich von einer Stärkung der „Wehrhaftigkeit“ des Rechtsstaates. Hintergrund sind zunehmende Probleme bei der tatsächlichen Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen durch Behörden.

Praktische Relevanz

Die Reform könnte die tatsächliche Durchsetzbarkeit verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen erheblich stärken.


 

 

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