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Violence as a Service (VaaS) – Was ist das?

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Violence as a Service (VaaS) – Was ist das?

Halbleiter

Der Begriff „Violence as a Service“ (VaaS) ist eine aus der IT- und Plattformökonomie entlehnte Terminologie, die sich an bekannte Modelle wie „Software as a Service“ (SaaS) anlehnt. Gemeint ist die arbeitsteilige, häufig digital vermittelte Bereitstellung von Gewaltleistungen durch Dritte gegen Entgelt.

Im Kern beschreibt VaaS die Ökonomisierung und Plattformisierung von Gewalt: Gewalt wird nicht mehr nur situativ oder persönlich ausgeübt, sondern als Dienstleistung strukturiert, angeboten, vermittelt und abgerechnet.

Ein zentrales, kriminalpolitisch wie rechtlich besonders relevantes Phänomen ist die gezielte Anwerbung von Kindern und Jugendlichen für Strukturen im Sinne von „Violence as a Service“. Diese Entwicklung ist kein Randaspekt, sondern integraler Bestandteil der Skalierungslogik entsprechender Angebote.

1. Niedrige Zugangsschwellen und digitale Sozialisation

Kinder und Jugendliche bewegen sich typischerweise in digitalen Kommunikationsräumen mit:

  • hoher Interaktionsdichte (Messenger, Gaming-Plattformen, soziale Netzwerke),

  • geringer Zugangskontrolle,

  • informellen Vertrauensstrukturen.

Diese Räume ermöglichen eine niedrigschwellige, verdeckte Ansprache durch Täterkreise. Die Rekrutierung erfolgt häufig nicht offen kriminell, sondern eingebettet in scheinbar spielerische oder gemeinschaftliche Kontexte („Challenges“, „Missionen“).


2. Ökonomische Anreizstrukturen

Aus Sicht der Täterorganisationen besteht ein klares ökonomisches Kalkül:

  • geringe Entlohnungserwartungen

  • leichte Austauschbarkeit

  • hohe Verfügbarkeit

Kinder und Jugendliche fungieren damit als eine Art „kostengünstige Ausführungsressource“ innerhalb arbeitsteiliger Gewaltstrukturen.

Hinzu tritt:

  • fehlende Markttransparenz auf Seiten der Minderjährigen,

  • geringe Fähigkeit zur Einschätzung von Risiko und Gegenleistung.


3. Reduzierte Abschreckungswirkung des Strafrechts

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist bei Minderjährigen eingeschränkt:

  • Unter 14 Jahren: Schuldunfähigkeit (§ 19 StGB)

  • 14–17 Jahre: Anwendung des Jugendgerichtsgesetz (Erziehungsgedanke)

Für Täterorganisationen ergibt sich daraus:

  • geringeres Entdeckungsrisiko in der Wahrnehmung,

  • mildere Sanktionen im Vergleich zu Erwachsenen.

Dies führt zu einer instrumentellen Nutzung jugendlicher Tatmittler.


4. Psychologische Dispositionsfaktoren

Typische entwicklungsbedingte Faktoren erhöhen die Anfälligkeit:

  • höhere Risikobereitschaft

  • Suche nach Anerkennung und Zugehörigkeit

  • Beeinflussbarkeit durch Autoritäts- oder Gruppendruck

  • unzureichende Langfristperspektive

VaaS-Strukturen nutzen diese Faktoren gezielt aus, etwa durch:

  • Gamification-Elemente („Level“, „Belohnungen“),

  • schrittweise Eskalation („foot-in-the-door“-Mechanismen).


5. Rechtliche Einordnung der Rekrutierung

Die gezielte Einbindung von Minderjährigen kann eigenständige Strafbarkeiten begründen:

  • Anstiftung (§ 26 StGB) zu Straftaten durch Minderjährige

  • mittelbare Täterschaft, wenn der Minderjährige als „Werkzeug“ eingesetzt wird

  • ggf. Ausbeutung Minderjähriger in bestimmten Konstellationen

Bei organisierter Struktur:

  • Relevanz von § 129 StGB (kriminelle Vereinigung)


6. Schnittstelle zum Jugend- und Kinderschutzrecht

Neben dem Strafrecht sind auch präventive Normen einschlägig:

  • Achtes Buch Sozialgesetzbuch
    → Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)

  • schulrechtliche Interventionspflichten

  • medienrechtliche Aufsicht (Jugendschutz)

Das Problem liegt jedoch darin, dass VaaS-Strukturen typischerweise außerhalb institutionell kontrollierter Räume operieren.


7. Kriminalpolitische Bewertung

Die Einbindung Minderjähriger verändert die Struktur des Phänomens grundlegend:

  • Verlagerung des Risikos auf besonders schutzbedürftige Gruppen

  • Entkopplung von Auftraggeber und unmittelbarer Gewaltanwendung

  • Erosion klassischer Abschreckungsmechanismen

Kinder und Jugendliche werden damit nicht nur Täter, sondern zugleich Opfer einer instrumentellen Ausnutzung.


Erscheinungsformen von VaaS

VaaS tritt in unterschiedlichen Intensitätsstufen auf:

  1. Digitale Gewaltleistungen

    • DDoS-Angriffe („Booter“-Services)

    • Cyberstalking, Doxing

    • gezielte Rufschädigung (Reputationsangriffe)

  2. Organisierte physische Gewalt

    • Beauftragung von Einschüchterungen („Intimidation Services“)

    • Körperverletzungen durch Dritte („Auftragsgewalt“)

    • Sachbeschädigungen gegen Zielpersonen

  3. Hybride Modelle

    • Kombination aus digitaler und physischer Gewalt (z. B. digitale Identifikation des Opfers + physische Umsetzung)

Kennzeichnend ist jeweils:

  • Trennung von Auftraggeber und Täter

  • Anonymisierung durch Plattformstrukturen

  • Standardisierung von „Leistungspaketen“ (z. B. Intensitätsstufen)


Strafrechtliche Einordnung

1. Täterschaft und Teilnahme

Die rechtliche Bewertung erfolgt nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen:

  • Auftraggeber: regelmäßig Anstifter (§ 26 StGB) oder mittelbarer Täter

  • Plattformbetreiber: je nach Einbindung Gehilfe (§ 27 StGB) oder ggf. Täter

Bei arbeitsteiligen Strukturen kommt auch eine Bandenmäßigkeit (§ 244 StGB analog bei Qualifikationstatbeständen) oder eine kriminelle Vereinigung (§ 129 StGB) in Betracht.


2. Deliktische Bandbreite

Je nach Ausgestaltung sind einschlägig:

  • Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB)

  • Bedrohung (§ 241 StGB)

  • Nötigung (§ 240 StGB)

  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

  • Nachstellung (§ 238 StGB)

  • Computersabotage (§ 303b StGB)

Bei digitalen Angriffen:

  • Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)

  • Datenveränderung (§ 303a StGB)


3. Gewerbsmäßigkeit und Qualifikation

Die Einordnung als „Service“ impliziert regelmäßig:

  • Gewerbsmäßigkeit

  • Wiederholungsabsicht

  • Einnahmeerzielungsabsicht

Dies führt zu Strafschärfungen in zahlreichen Tatbeständen.


Zivilrechtliche Haftung

Neben dem Strafrecht bestehen erhebliche zivilrechtliche Risiken:

1. Deliktische Haftung

  • § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum)

  • § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen (z. B. StGB)

2. Organisationsverschulden

Plattformbetreiber haften bei:

  • mangelnden Kontrollmechanismen

  • bewusstem Dulden rechtswidriger Angebote

3. Gesamtschuldnerschaft

  • Auftraggeber, Vermittler und Täter haften regelmäßig als Gesamtschuldner (§ 840 BGB)


Plattformökonomie und regulatorische Herausforderungen

VaaS ist Ausdruck einer kriminellen Plattformökonomie mit folgenden strukturellen Besonderheiten:

  1. Dezentralität

    • Nutzung von Darknet-Infrastrukturen

    • Kryptowährungen zur Zahlungsabwicklung

  2. Transnationalität

    • Tatorte, Täter und Opfer in unterschiedlichen Jurisdiktionen

    • erschwerte Strafverfolgung

  3. Skalierbarkeit

    • Standardisierte Gewaltangebote ermöglichen massenhafte Beauftragung


Europarechtlicher Rahmen

Auf EU-Ebene greifen insbesondere:

  • Digital Services Act

    • Verpflichtung zur Entfernung illegaler Inhalte

    • Sorgfaltspflichten für Plattformbetreiber

  • Datenschutz-Grundverordnung

    • Relevanz bei Doxing und Datenmissbrauch

  • Cybercrime-Konvention (Budapester Übereinkommen)

Allerdings zeigen sich hier Regelungslücken, da VaaS häufig außerhalb regulierter Plattformen stattfindet.


Kriminalpolitische Bewertung

VaaS stellt eine qualitative Eskalation klassischer Gewaltkriminalität dar:

  • Entpersonalisierung der Gewaltentscheidung

  • Niedrigere Zugangsschwellen für Auftraggeber

  • Professionalisierung der Täterstrukturen

Die besondere Gefährlichkeit liegt darin, dass Gewalt:

„wie ein marktfähiges Gut nachfrageorientiert bereitgestellt wird“

„Violence as a Service“ ist kein eigenständiger Straftatbestand, sondern ein Phänomenbegriff, der bestehende Strafnormen in einen neuen organisatorischen Kontext stellt.

Rechtlich entscheidend ist:

  • die Zurechnung innerhalb arbeitsteiliger Strukturen

  • die Erfassung digitaler Vermittlungsmechanismen

  • die internationale Kooperation der Strafverfolgung

Regulatorisch besteht die Herausforderung darin, Plattformlogiken mit klassischen Zurechnungsmodellen in Einklang zu bringen, ohne die Grundprinzipien des Strafrechts – insbesondere das Schuldprinzip – aufzugeben.

 

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