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Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren – Einordnung und Grenzen des Referentenentwurfs

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren – Einordnung und Grenzen des Referentenentwurfs

Deutsches Recht

Referentenentwurf

I. Zielsetzung und Regelungskonzept des Gesetzentwurfs

Der vorliegende Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz verfolgt das übergeordnete Ziel, den strafprozessualen Opferschutz strukturell zu vertiefen und zugleich funktional zu verbessern. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass die seit 2017 etablierte psychosoziale Prozessbegleitung zwar ein zentrales Instrument darstellt, ihre tatsächliche Inanspruchnahme jedoch hinter den gesetzgeberischen Erwartungen zurückbleibt.

1. Leitbild: Effektivierung des Opferschutzes

Der Entwurf versteht die psychosoziale Prozessbegleitung als integralen Bestandteil eines modernen, opferzentrierten Strafverfahrens. Sie dient nicht lediglich der individuellen Stabilisierung des Verletzten, sondern zugleich der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege, insbesondere durch Verbesserung der Aussagequalität und Vermeidung sekundärer Viktimisierung.

Zentrale Zielrichtungen sind:

  • Erweiterung des Zugangs zur psychosozialen Prozessbegleitung,

  • Abbau praktischer Zugangshürden,

  • Stärkung bislang unterversorgter Opfergruppen,

  • Verbesserung der praktischen Verfahrensintegration,

  • Sicherung der flächendeckenden Angebotsstruktur durch Anpassung der Vergütung.

2. Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs

Ein wesentlicher Schwerpunkt liegt auf der Ausdehnung des Anspruchs auf neue Opfergruppen:

  • Opfer gravierender häuslicher Gewalt erhalten erstmals einen Anspruch sowohl auf Nebenklagebeistand (§ 397a StPO-E) als auch auf psychosoziale Prozessbegleitung.

  • Opfer von Volksverhetzung (§ 130 StGB) und verhetzender Beleidigung (§ 192a StGB) werden in den Nebenklagekatalog aufgenommen.

Damit erfolgt eine systematische Verschiebung: Der Opferschutz wird nicht mehr ausschließlich an klassischen Gewaltdelikten ausgerichtet, sondern erfasst verstärkt auch kommunikative und strukturelle Gewaltformen.

3. Verfahrensrechtliche Integration der Prozessbegleitung

Der Entwurf zielt ausdrücklich auf eine bessere Einbindung der Prozessbegleitung in den Ablauf des Strafverfahrens:

  • Einführung einer gerichtlichen Hinweispflicht auf die Möglichkeit der Prozessbegleitung (§ 48a StPO-E),

  • Benachrichtigungspflichten gegenüber Prozessbegleitern über Hauptverhandlungstermine und Verfahrensausgang,

  • Möglichkeit der nachträglichen Beiordnung,

  • Stärkung der amtswegigen Beiordnung insbesondere bei Minderjährigen.

Dies stellt einen Paradigmenwechsel dar: Die psychosoziale Prozessbegleitung wird nicht mehr nur als „additives Angebot“, sondern als prozessual integrierte Unterstützungsstruktur verstanden.

4. Materielle Zugangserleichterungen

Besonders hervorzuheben ist der Wegfall der Darlegung der besonderen Schutzbedürftigkeit für bestimmte Opfergruppen:

  • Bei schweren Straftaten wird die Schutzbedürftigkeit nunmehr typisierend unterstellt,

  • insbesondere zur Vermeidung von Retraumatisierung durch Darlegungslasten.

Dies ist rechtspolitisch bedeutsam, da der Gesetzgeber bewusst auf eine Beweis- bzw. Substantiierungslast des Opfers verzichtet.

5. Ökonomische Flankierung: Vergütungsanpassung

Die Reform enthält zugleich eine moderate, aber systemrelevante Anpassung der Vergütung:

  • Staffelung nach Verfahrensabschnitten (Vorverfahren, Hauptverfahren, Rechtsmittel),

  • zusätzliche Vergütung bei umfangreichen Hauptverhandlungen,

  • Einführung einer Vergütung auch für nachgelagerte Betreuung.

Ziel ist die Sicherstellung der Marktverfügbarkeit entsprechender Fachkräfte und damit die faktische Umsetzbarkeit des Anspruchs.


II. Prozessuale Einordnung: Die neue Rolle der psychosozialen Prozessbegleitung

Der Entwurf verändert nicht nur Anspruchsvoraussetzungen, sondern die prozessuale Stellung der Prozessbegleitung selbst.

1. Institutionalisierung als Verfahrensakteur „eigener Art“

Die psychosoziale Prozessbegleitung bleibt ausdrücklich:

  • nicht-rechtlich,

  • dem Neutralitätsgebot verpflichtet,

  • vom Tatgeschehen kommunikativ distanziert.

Gleichzeitig wird sie faktisch zu einem dauerhaft eingebundenen Verfahrensakteur, der:

  • kontinuierlich informiert wird,

  • den Verfahrensverlauf begleitet,

  • als stabilisierende Schnittstelle zwischen Opfer und Verfahren fungiert.

2. Wechselwirkung mit Nebenklage und Beweisrecht

Die Reform stärkt die Komplementarität zwischen Nebenklage und Prozessbegleitung:

  • Die Nebenklage sichert prozedurale Teilhabe,

  • die Prozessbegleitung sichert psychische Verfahrensfähigkeit.

Dies ist insbesondere für die Beweisaufnahme relevant, da:

  • stabilisierte Zeugen regelmäßig aussagetüchtiger sind,

  • das Risiko von Aussageabbrüchen sinkt,

  • die Gefahr sekundärer Viktimisierung reduziert wird.


III. Abgrenzung zur bisherigen Rechtslage

Der Entwurf markiert mehrere strukturelle Brüche mit dem geltenden Recht.

1. Vom Antragsmodell zur strukturierten Anspruchsrealität

Bisher:

  • Antragserfordernis mit Darlegungslast,

  • faktisch eingeschränkter Zugang,

  • geringe Inanspruchnahme trotz gesetzlichem Anspruch.

Neu:

  • teilweise automatisierter Zugang,

  • Wegfall materieller Hürden,

  • verstärkte amtswegige Initiierung.


2. Erweiterung des Opferschutzes auf häusliche Gewalt

Bisher:

  • Kein Anspruch auf Prozessbegleitung bei typischen Delikten häuslicher Gewalt,

  • keine systematische Einbindung dieser Opfergruppe.

Neu:

  • Anspruch bei Körperverletzung, Nachstellung und Gewaltschutzverstößen in familiären Kontexten,

  • Anerkennung struktureller Abhängigkeitsverhältnisse als Schutzkriterium.


3. Entlastung von sekundärer Viktimisierung

Bisher:

  • Opfer mussten ihre Schutzbedürftigkeit darlegen,

  • Gefahr der erneuten Belastung durch Verfahren selbst.

Neu:

  • gesetzliche Typisierung der Schutzbedürftigkeit,

  • bewusste Vermeidung belastender Darlegungspflichten.


4. Funktionale Integration statt bloßer Begleitung

Bisher:

  • Prozessbegleitung als ergänzendes Instrument,

  • geringe institutionelle Einbindung.

Neu:

  • verpflichtende Information,

  • Einbindung in Verfahrensabläufe,

  • strukturelle Verzahnung mit Gericht und Verfahren.


5. Ökonomische Realisierung des Rechts

Bisher:

  • unzureichende Vergütung,

  • Rückzug von Anbietern,

  • faktische Unterversorgung.

Neu:

  • angepasste Vergütungsstruktur,

  • Sicherung der Angebotsseite.

 


Systemversagen trotz Prozessbegleitung – ein anonymisierter Praxisfall

Die gesetzgeberische Zielrichtung des Entwurfs – Stärkung der Opferstellung durch psychosoziale Prozessbegleitung – erscheint auf den ersten Blick konsequent und folgerichtig. Die Praxis zeigt jedoch, dass selbst eine formal gewährte und tatsächlich in Anspruch genommene Prozessbegleitung nicht zwingend zu einer effektiven Wahrung der Betroffeneninteressen führt.

Zur Illustration eignet sich ein anonymisierter Fall aus der familien- und strafverfahrensnahen Praxis.


I. Sachverhalt 

Eine Kindsmutter wurde im Kontext eines strafrechtlich relevanten Konflikts als mögliche Verletzte eingeordnet und erhielt psychosoziale Prozessbegleitung im Sinne des § 406g StPO.

  • Die Begleitung erfolgte über einen längeren Zeitraum, einschließlich der Hauptverhandlung.

  • Parallel lief ein familiengerichtliches Verfahren betreffend das Sorgerecht.

  • Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt.

Die Gutachterin gelangte zu einer 100% Bewertung der Angaben der Mutter und stellte deren Glaubhaftigkeit damit in einer Weise in Frage, die in der gerichtlichen Würdigung faktisch einer negativen Glaubwürdigkeitsfeststellung mit hoher Gewissheit gleichkam.

In der Folge:

  • verlor die Mutter die tatsächliche Betreuung des Kindes,

  • wurde ihre Position im Verfahren nachhaltig geschwächt,

  • trat eine vollständige Verschiebung der Verfahrensdynamik zu ihren Lasten ein.


II. Juristische Analyse: Grenzen der psychosozialen Prozessbegleitung

Der Fall verdeutlicht strukturelle Grenzen des Instruments der psychosozialen Prozessbegleitung.

1. Fehlende Eingriffskompetenz

Die Prozessbegleitung ist gesetzlich strikt als nicht-rechtliche Unterstützung konzipiert:

  • keine Einflussnahme auf Beweisaufnahme,

  • keine Stellungnahme zu Gutachten,

  • keine prozessuale Interventionsbefugnis.


Selbst bei offensichtlichen Bewertungsasymmetrien – etwa durch ein dominantes Sachverständigengutachten – bleibt die Prozessbegleitung rechtlich wirkungslos.


2. Dominanz sachverständiger Bewertung

In gerichtlichen Verfahren – insbesondere im Familienrecht – kommt Sachverständigengutachten regelmäßig eine entscheidungsprägende Wirkung zu.

Problematisch wird dies, wenn:

  • Gutachten mit hoher apodiktischer Sicherheit formuliert werden,

  • alternative Deutungen nicht hinreichend gewürdigt werden,

  • soziale oder psychische Belastungssituationen als „Unglaubhaftigkeit“ fehlinterpretiert werden.


Die psychosoziale Stabilisierung der Betroffenen konnte die strukturelle Übermacht eines Gutachtens nicht kompensieren.


3. Gefahr der sekundären Viktimisierung durch das Verfahren selbst

Der Gesetzentwurf will ausdrücklich sekundäre Viktimisierung vermeiden.

Der Fall zeigt jedoch das Gegenteil:

  • Die Betroffene wurde durch das Verfahren faktisch erneut belastet,

  • ihre Rolle wandelte sich von der potenziell Geschädigten zur prozessual diskreditierten Person,

  • die negative Bewertung führte zu irreversiblen familienrechtlichen Konsequenzen (Kindesentzug).

Damit tritt eine besonders gravierende Form sekundärer Viktimisierung ein:
institutionelle Viktimisierung durch gerichtliche Entscheidungsmechanismen.


4. Systemische Inkongruenz zwischen Straf- und Familienverfahren

Ein zentraler struktureller Bruch liegt in der fehlenden Verzahnung:

Strafverfahren Familienverfahren
Opferschutzorientierung Kindeswohlzentrierung
Stabilisierung des Verletzten Bewertung elterlicher Eignung
Prozessbegleitung Sachverständigengutachten

Im Ergebnis kann es dazu kommen, dass:

  • dieselbe Person im Strafverfahren als schutzbedürftig gilt,

  • im Familienverfahren jedoch als unglaubwürdig oder ungeeignet bewertet wird.

Diese Divergenz ist rechtssystematisch nicht aufgelöst.


III. Kritische Würdigung im Lichte des Gesetzentwurfs

Der Referentenentwurf adressiert zahlreiche praktische Defizite, insbesondere:

  • Zugangshürden,

  • Informationsdefizite,

  • Vergütungsfragen.

Er adressiert jedoch nicht die zentrale Problematik des dargestellten Falles:

1. Keine strukturelle Kontrolle sachverständiger Macht

Der Entwurf enthält keinerlei Regelungen zu:

  • Qualitätsstandards von Gutachten,

  • methodischer Transparenz,

  • gerichtlicher Kontrollintensität.

Die entscheidungsprägende Rolle von Sachverständigen bleibt unangetastet.


2. Keine Verzahnung mit familiengerichtlichen Verfahren

Die Reform bleibt strikt auf das Strafverfahren beschränkt.

Nicht geregelt sind:

  • Übertragungswirkungen von Feststellungen,

  • Schutzmechanismen bei parallelen Verfahren,

  • Koordinationspflichten zwischen Gerichtsbarkeiten.

Gerade hier entstehen jedoch die gravierendsten Folgen.


3. Schutzkonzept ohne Durchgriffswirkung

Die psychosoziale Prozessbegleitung bleibt:

  • unterstützend,

  • aber nicht strukturell wirksam.

Sie stabilisiert die Person –
verändert aber nicht die entscheidungsrelevanten Mechanismen des Verfahrens.

Der anonymisierte Fall zeigt in prägnanter Weise:

Die psychosoziale Prozessbegleitung ist ein notwendiges, aber kein hinreichendes Instrument des Opferschutzes.

 

 

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