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Warum werden Bürgermeister in SH direkt gewählt?

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Warum werden Bürgermeister in SH direkt gewählt?

Rathaus

Die Direktwahl von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern in den Gemeinden Schleswig-Holsteins (SH) ist eine Maßnahme zur Stärkung der demokratischen Legitimation und der politischen Partizipation auf kommunaler Ebene.

  1. Demokratische Legitimation: Durch die Direktwahl haben die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde die direkte Möglichkeit, die Person zu wählen, die die höchste exekutive Position in ihrer Gemeinde einnimmt. Dies erhöht die Legitimität des Amtsinhabers, da dieser direkt vom Volk gewählt und nicht von einem Gemeinderat oder einem anderen Gremium bestimmt wird.

  2. Bürgernähe und Verantwortlichkeit: Eine direkt gewählte Bürgermeisterin oder ein direkt gewählter Bürgermeister steht in direkterem Kontakt mit den Wählerinnen und Wählern. Dies fördert die Bürgernähe und ermöglicht es den Bürgern, eine stärkere Verbindung zu ihrem Bürgermeister aufzubauen. Zudem sind direkt gewählte Bürgermeister in der Regel stärker dazu verpflichtet, ihre Wahlversprechen einzuhalten und sich an den Bedürfnissen und Wünschen ihrer Wähler zu orientieren.

  3. Transparenz und Vertrauen: Die Direktwahl erhöht die Transparenz im politischen Prozess, da die Wahlkampagnen und die Positionen der Kandidatinnen und Kandidaten öffentlich diskutiert werden. Dies kann das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die lokale Verwaltung stärken, da sie sehen, wer sich für das Amt bewirbt und welche Ziele diese Personen verfolgen.

  4. Förderung der politischen Beteiligung: Die Möglichkeit, direkt Einfluss auf die Wahl des Bürgermeisters zu nehmen, kann das Interesse und die Beteiligung der Bürger an kommunalpolitischen Themen erhöhen. Dies kann zu einer aktiveren und informierteren Bürgerschaft führen.

  5. Unabhängigkeit und Effizienz: Direkt gewählte Bürgermeister sind oft unabhängiger von politischen Parteien und Fraktionen innerhalb des Gemeinderats. Dies kann zu einer effizienteren und unabhängigeren Verwaltung führen, da der Bürgermeister weniger auf parteipolitische Kompromisse angewiesen ist.

In Schleswig-Holstein, wie in vielen anderen Bundesländern Deutschlands, wurde die Direktwahl von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern eingeführt, um die lokale Demokratie zu stärken und die politische Partizipation der Bürgerinnen und Bürger zu fördern.

Dazu hat der Landesbeauftragte für politische Bildung des Landes Schleswig-Holstein interessantes Material für die Schule veröffentlicht:
 
 

Rechtsgrundlage ist die Gemeindeordnung – §§48 ff. GO  Hauptamtliche Bürgermeister

§ 55
Aufgaben

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Verwaltung der Gemeinde in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen der Gemeindevertretung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Sie oder er ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Gemeinde. Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört es insbesondere,

1.
die Gesetze auszuführen,
2.
die Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen und über die Ausführung der Beschlüsse dem Hauptausschuss regelmäßig zu berichten,
3.
die Entscheidungen zu treffen, die die Gemeindevertretung ihr oder ihm übertragen hat; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann diese Entscheidungen Beschäftigten übertragen, soweit die Gemeindevertretung die Übertragung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat,
4.
im Rahmen des von der Gemeindevertretung beschlossenen Stellenplans und der nach § 28 Satz 1 Nr. 12 festgelegten allgemeinen Grundsätze die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für alle Beschäftigten der Gemeinde zu treffen. Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen, werden auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von der Gemeindevertretung oder vom Hauptausschuss getroffen. Die Zuständigkeit wird durch die Hauptsatzung bestimmt.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gliedert die Verwaltung in Sachgebiete und weist diese den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu; sie oder er kann auch selbst ein Sachgebiet übernehmen.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister legt ihren oder seinen Vorschlag zur Verwaltungsgliederung und Vorschläge zur Änderung der Verwaltungsgliederung der Gemeindevertretung vor. Diese kann dem Vorschlag widersprechen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter. Widerspricht die Gemeindevertretung dem Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, so hat diese oder dieser der Gemeindevertretung einen neuen Vorschlag vorzulegen.

(4) Dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, ordnet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die Gemeindevertretung und für die Ausschüsse an. Sie oder er darf diese Befugnis nicht übertragen. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Gemeindevertretung oder dem Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Gemeindevertretung oder der Ausschuss kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt die Aufgaben durch, die der Gemeinde zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, und ist dafür der Aufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bei der Durchführung dieser Aufgaben nach Ermessen handeln kann, kann sie oder er sich von den Ausschüssen der Gemeindevertretung beraten lassen.

(6) Für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister gilt § 25 entsprechend.

In einer Gemeinde verteilt sich die Macht auf verschiedene Organe und Ämter, die zusammenarbeiten, um die Gemeinde zu verwalten und politische Entscheidungen zu treffen. Die genaue Verteilung der Macht kann je nach Bundesland und spezifischer Gemeindeordnung variieren, aber im Allgemeinen gibt es folgende zentrale Akteure:

  1. Gemeinderat (oder Stadt-/Ortsrat):

    • Der Gemeinderat ist das zentrale Entscheidungsgremium der Gemeinde. Er besteht aus gewählten Vertretern der Bürgerinnen und Bürger und trifft die wichtigen politischen und strategischen Entscheidungen für die Gemeinde.
    • Der Gemeinderat beschließt den Haushalt der Gemeinde, erlässt Satzungen und überwacht die Arbeit der Verwaltung.
  2. Bürgermeisterin oder Bürgermeister:

    • Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist das Oberhaupt der Gemeinde und hat sowohl repräsentative als auch exekutive Funktionen.
    • In vielen Gemeinden wird der Bürgermeister direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt, was ihm eine starke demokratische Legitimation verleiht.
    • Der Bürgermeister führt die Beschlüsse des Gemeinderats aus und leitet die Gemeindeverwaltung. Er ist verantwortlich für die Umsetzung der kommunalen Politik und die tägliche Verwaltung.
  3. Gemeindeverwaltung:

    • Die Gemeindeverwaltung ist für die operative Umsetzung der Entscheidungen des Gemeinderats und des Bürgermeisters verantwortlich. Sie besteht aus verschiedenen Abteilungen, die spezifische Aufgabenbereiche wie Bauwesen, Finanzen, Soziales, Bildung usw. abdecken.
  4. Ausschüsse:

    • Der Gemeinderat kann verschiedene Ausschüsse bilden, die sich mit speziellen Themenbereichen befassen (z. B. Finanzausschuss, Bauausschuss). Diese Ausschüsse bereiten Entscheidungen für den Gemeinderat vor und können in bestimmten Bereichen auch eigenständig Entscheidungen treffen.

Machtverteilung und Zusammenarbeit

Die Macht in der Gemeinde ist also geteilt, wobei der Gemeinderat die legislativen Funktionen übernimmt und die Richtlinien der Gemeindepolitik festlegt, während der Bürgermeister und die Verwaltung die exekutiven Funktionen ausüben und die täglichen Verwaltungsaufgaben übernehmen.

Die Zusammenarbeit zwischen dem Gemeinderat und dem Bürgermeister ist entscheidend für eine funktionierende Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister muss die Beschlüsse des Gemeinderats umsetzen, während der Gemeinderat die Arbeit des Bürgermeisters und der Verwaltung überwacht und kontrolliert.

Diese Struktur soll sicherstellen, dass die Gemeinde sowohl demokratisch kontrolliert wird als auch effektiv verwaltet werden kann. Die Bürgerinnen und Bürger haben durch die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters direkten Einfluss auf die politische Führung und Verwaltung ihrer Gemeinde.

Die Zweiteilung der Macht in einer Gemeinde, also die Aufteilung zwischen dem Gemeinderat und dem Bürgermeister, kann durchaus zu Kompetenzproblemen führen. Diese Struktur ist jedoch bewusst gewählt, um eine Balance zwischen demokratischer Kontrolle und effektiver Verwaltung zu schaffen. Hier sind einige der möglichen Kompetenzprobleme und die Mechanismen, die zu ihrer Lösung beitragen sollen:

Mögliche Kompetenzprobleme

  1. Konflikte zwischen Gemeinderat und Bürgermeister:

    • Wenn der Gemeinderat und der Bürgermeister unterschiedliche politische Ziele verfolgen, kann es zu Konflikten und Blockaden kommen. Dies kann die Entscheidungsfindung erschweren und zu Verzögerungen bei der Umsetzung von Projekten führen.
  2. Unklare Zuständigkeiten:

    • Manchmal sind die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten nicht klar definiert oder überschneiden sich, was zu Verwirrung und Ineffizienz führen kann.
  3. Machtungleichgewicht:

    • In einigen Fällen kann es passieren, dass entweder der Gemeinderat oder der Bürgermeister zu viel Macht anhäuft, was das Gleichgewicht der lokalen Demokratie stört und die Kontrolle erschwert.

Mechanismen zur Lösung und Vermeidung von Kompetenzproblemen

  1. Klare gesetzliche Regelungen:

    • Die Gemeindeordnungen und Kommunalverfassungen der Bundesländer definieren in der Regel sehr genau die Zuständigkeiten und Kompetenzen von Gemeinderat und Bürgermeister. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sollen sicherstellen, dass jeder Akteur seine Rolle kennt und versteht.
  2. Zusammenarbeit und Kommunikation:

    • Eine gute Zusammenarbeit und offene Kommunikation zwischen dem Gemeinderat und dem Bürgermeister sind entscheidend. Regelmäßige Treffen, Dialog und Zusammenarbeit können helfen, Missverständnisse zu vermeiden und gemeinsame Lösungen zu finden.
  3. Mediation und Konfliktlösung:

    • Bei größeren Konflikten können Mediatoren oder externe Berater eingeschaltet werden, um eine Lösung zu finden. Auch interne Schlichtungsausschüsse können eine Rolle spielen.
  4. Eingreifen höherer Behörden:

    • In Extremfällen können höhere staatliche Behörden, wie die Kommunalaufsicht, eingreifen und helfen, Kompetenzstreitigkeiten zu lösen und die Einhaltung der Gesetze sicherzustellen.
  5. Kontrolle und Rechenschaftspflicht:

    • Sowohl der Gemeinderat als auch der Bürgermeister sind gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern rechenschaftspflichtig. Wahlen und öffentliche Sitzungen sorgen dafür, dass die lokalen Politiker sich den Fragen und der Kritik der Bürger stellen müssen.
  6. Ausschüsse und Arbeitsgruppen:

    • Ausschüsse und Arbeitsgruppen innerhalb des Gemeinderats können spezifische Themen bearbeiten und Empfehlungen aussprechen, was die Entscheidungsprozesse effizienter und transparenter machen kann.

 

Das Verhältnis zwischen einem frei und direkt gewählten Bürgermeister und einem Gemeinderat ist ein zentraler Aspekt der kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland. Dieses Verhältnis ist durch eine Balance von demokratischer Legitimation, Aufgabenverteilung und gegenseitiger Kontrolle geprägt.

Besondere Legitimation des Bürgermeisters durch die Direktwahl

  1. Direkte demokratische Legitimation:

    • Der Bürgermeister wird direkt von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gewählt, was ihm eine starke demokratische Legitimation verleiht. Dies bedeutet, dass der Bürgermeister unmittelbar den Willen der Bevölkerung repräsentiert und ein starkes Mandat besitzt, um seine politischen Ziele zu verfolgen.
  2. Repräsentation der Bürgerschaft:

    • Durch die Direktwahl ist der Bürgermeister direkt den Wählern gegenüber verantwortlich. Dies schafft eine enge Verbindung zwischen dem Bürgermeister und den Bürgern, da er sich regelmäßig vor ihnen rechtfertigen muss und seine Wiederwahl von seiner Leistung abhängt.
  3. Erhöhte Unabhängigkeit:

    • Ein direkt gewählter Bürgermeister hat eine gewisse Unabhängigkeit von parteipolitischen Strukturen im Gemeinderat. Er kann seine Aufgaben und Entscheidungen oft unabhängiger und auf Basis seiner Wahlversprechen durchführen, ohne ständig auf parteipolitische Mehrheiten im Rat angewiesen zu sein.

Verhältnis zum Gemeinderat

  1. Komplementäre Rollen:

    • Der Bürgermeister und der Gemeinderat haben unterschiedliche, aber komplementäre Rollen. Der Bürgermeister übernimmt die exekutive Funktion, führt die Verwaltung und setzt die Beschlüsse des Gemeinderats um. Der Gemeinderat übernimmt die legislative Funktion, beschließt die kommunalpolitischen Leitlinien und überwacht die Verwaltungstätigkeit.
  2. Kontrolle und Gegengewichte:

    • Der Gemeinderat kontrolliert die Arbeit des Bürgermeisters und der Verwaltung. Dies schafft ein System der gegenseitigen Kontrolle, das Machtmissbrauch verhindern soll. Der Bürgermeister wiederum hat das Recht, eigene Vorschläge und Initiativen einzubringen, muss jedoch die Zustimmung des Gemeinderats gewinnen, um größere Änderungen durchzuführen.
  3. Zusammenarbeit und Konfliktpotenzial:

    • Eine gute Zusammenarbeit zwischen Bürgermeister und Gemeinderat ist entscheidend für eine effektive Gemeindeverwaltung. Konflikte können entstehen, wenn politische Interessen oder Ziele divergieren. Diese Konflikte müssen durch Dialog und Kompromiss gelöst werden, um die Handlungsfähigkeit der Gemeinde zu gewährleisten.
  4. Rechtliche Rahmenbedingungen:

    • Die Gemeindeordnungen der Bundesländer definieren die genauen Zuständigkeiten und Befugnisse von Bürgermeister und Gemeinderat. Diese gesetzlichen Regelungen sollen sicherstellen, dass beide Organe effizient zusammenarbeiten und ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze erfüllen.

Fazit

Das Verhältnis zwischen einem frei und direkt gewählten Bürgermeister und dem Gemeinderat ist durch ein System der Gewaltenteilung und gegenseitigen Kontrolle geprägt. Der direkt gewählte Bürgermeister hat eine besondere Legitimation durch das Mandat der Wähler, was ihm eine starke Position und eine gewisse Unabhängigkeit verleiht. Gleichzeitig ist er in der Ausübung seiner Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat angewiesen, der die politischen Leitlinien bestimmt und die Verwaltung kontrolliert. Dieses System soll sicherstellen, dass die Gemeinde demokratisch, effizient und im Interesse der Bürger verwaltet wird.

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