Wenn der Staat auf den Tod wartet….Friesenhof
Im September 2021 wurde die Schadensersatzklage gegen das Land Schleswig-Holstein eingereicht, weil jegliche außergerichtliche Verständigung von der Landesregierung und ihrem Prozeßbevollmächtigten abgelehnt wurde.
Ein Gutachter sollte trotz bestehendem Gutachten aus 2014 den Wert des damaligen Friesenhofes als Gesamteinrichtung ermitteln, damit die Höhe der Schadensersatzansprüche für Frau Janssen-Ruff festgestellt werden kann. Frist war Mai 2023.
Investoren hatten Frau Janssen-Ruff ca. 2 Mio Euro für die damalige Einrichtung Friesenhof geboten, waren aber zurückgetreten, als das Land Schleswig-Holstein dem Friesenhof rechtswirdrig die Betriebserlaubnis entzog. Das war im Jahr 2015.
Heute ist Frau Janssen-Ruff fast 80 Jahre alt, schwer krank und kann sich die notwendigen Medikamente nicht leisten. Aber das Gutachten für die Wertfeststellung liegt auch ein Jahr nach Vorlagefrist – Mai 2023 – immer noch nicht vor. Ein Ende des Schadensersatzprozesses ist nicht in Sicht.
Ein Ablehungsantrag gegen den Sachverständigen wegen verspäteter Abgabe des Gutachtens wurde durch das Gericht abgelehnt und das CDU-regierte Land Schleswig-Holstein bleibt bei seiner Haltung, Frau Janssen-Ruff den Schaden durch rechtswidriges staatliches Handeln nicht ersetzen zu wollen.
Mit Schriftsatz vom 4.3.2024 wurde nun ein Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen eingereicht, zu dem das Landgericht Kiel am 7.3.2024 folgende Verfügung erläßt:
Der Sachverständige erklärt sich nicht für befangen und rechtfertigt die lange Verzögerung des Gutachtens mit angeblich fehlenden Unterlagen. Zur Erinnerung: Es liegt bereits ein komplettes Wertgutachten aus dem Jahr 2014 vor.
Dazu führt Graf Kerssenbrock für die Klägerin Frau Janssen-Ruff gegenüber dem Gericht aus, dass wesentliche Unterlagen dem Sachverständigen bereits frühzeitig übergeben wurden, trotzdem scheint dieser mit der Erstellung des Gutachtens nicht spät begonnen zu haben. Dies ist besonders zu kritisieren, da die Frist für das Gutachten bereits abgelaufen war. Mehrfache Nachfragen und die Übermittlung zusätzlicher Daten durch die Klägerseite verdeutlichen die Schwierigkeiten in der Kommunikation und die Verschleppung der Gutachtenerstellung. Graf Kerssenbrock äußert Besorgnis über die Vorgehensweise des Sachverständigen, was zu Zweifeln an seiner Eignung führt und die Einreichung eines Antrags auf Ablehnung des Sachverständigen nach § 42 Abs. 2 ZPO durch die Klägerseite motiviert.
Mit Beschluß vom 22.3.2024 weist das Gericht den Antrag auf Befangenheit zurück.