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Überblick über Recht -Wirtschaft – Politik

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Kiel - Ostsee Newsletter

Erbrecht  

OLG Saarbrücken 5. Zivilsenat , Beschluss vom 9. Januar 2024 , Az: 5 W 71/23 

Sachverhalt: 
Der Beteiligte 1) beantragt einen Erbschein als alleiniger Erbe seiner verstorbenen Ehefrau gemäß einem Erbvertrag von 1987. Beteiligte 3) und 4) bestreiten dies unter Berufung auf ein handschriftliches Testament von 2001, das eine Vor- und Nacherbschaft vorsieht. Die Vorinstanz genehmigte den Erbschein, da der Erbvertrag von 1987 keine Beschränkung enthält. 
 
Entscheidung: 
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und zu 4) gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, den Erbschein zu erteilen, wurde abgelehnt. Das Gericht argumentierte, dass gemäß einem Erbvertrag von 1987 der Beteiligte 1) alleiniger unbeschränkter Erbe seiner verstorbenen Ehefrau ist. Obwohl die Beschwerdeführer auf ein handschriftliches Testament von 2001 hinwiesen, ergab die Auslegung dieses Testaments keine Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, sondern vielmehr eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere Aspekte: 

Grundlage des Erbanspruchs: Das Amtsgericht berief sich auf den Erbvertrag von 1987, der eine gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute beinhaltet. Demnach wurde der Beteiligte 1) als alleiniger unbeschränkter Erbe eingesetzt. 

Testament von 2001: Obwohl die Beschwerdeführer auf das handschriftliche Testament von 2001 verwiesen, konnte das Gericht keine Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft darin erkennen. Die Auslegung des Testaments deutete vielmehr auf eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder hin. 

Auslegung des Testaments: Das Gericht betonte, dass die Formulierung des Testaments keine Anhaltspunkte für eine Vor- und Nacherbschaft lieferte. Die Bezeichnung des Nachlasses als das zum Zeitpunkt des Erstversterbenden vorhandene Gesamtvermögen deutete auf die Absicht hin, das Vermögen als “einheitliches Ganzes” zu behandeln und nach dem Tod des Letztversterbenden den Kindern zu übertragen. 

Berücksichtigung anderer Umstände: Das Gericht zog auch andere Faktoren in Betracht, wie den Kontext des früheren Erbvertrags von 1987 und das Verhalten der Eheleute. Diese Faktoren unterstützten die Auslegung des Testaments als eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder. 

Insgesamt kam das Gericht zu dem Schluss, dass die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen richtig vom Nachlassgericht festgestellt wurden und die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und zu 4) daher abgewiesen werden musste. 

Arbeitsrecht 

ArbG Köln – 9 Ca 5402/22 

Sachverhalt: 
In dem arbeitsrechtlichen Streit zwischen der Klägerin und der Beklagten geht es um die Wirksamkeit von Kündigungen. Die Klägerin hatte neben ihrer Tätigkeit als Moderatorin eine Nebentätigkeit als Youtuberin/Podcasterin beantragt, die genehmigt wurde. Später beantragte sie eine weitere Nebentätigkeit als Kolumnistin, die abgelehnt wurde. Ein Streitpunkt war ein Live-Stream, den sie mit anderen Finanzexperten durchgeführt hatte. Die Beklagte sah darin einen Verstoß gegen das Nebentätigkeitsverbot und kündigte. Die Klägerin hält die Kündigungen für unwirksam und fordert unter anderem Zahlungen ab Januar 2023. Die Beklagte verteidigt die Kündigungen und beruft sich auf eine neue Hauspolitik, die Nebentätigkeiten für direkte Wettbewerber untersagt. 

Entscheidung: 
Die Klage wurde teilweise zugelassen und – soweit zulässig – teilweise begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde nicht durch die Kündigung vom 30.12.2022, sondern durch die Kündigung vom 13.01.2023 beendet. Die Kündigung vom 30.12.2023 wurde für unwirksam erklärt, da die Nebentätigkeit der Klägerin durch die Genehmigung der Beklagten abgedeckt war. Die Kündigung vom 13.01.2023 hingegen wurde als rechtswirksam betrachtet, da die Tätigkeit der Klägerin als Kolumnistin für Bi.de eine Verletzung des Wettbewerbsverbots darstellte und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar war. Die Klägerin hat Anspruch auf Annahmeverzugslohn bis zum 13.01.2023 und auf ein qualifiziertes Zeugnis. 

Beamtenrecht 

Beschluss vom 17.01.2024 – BVerwG 1 W-VR 9.23 

Sachverhalt: 

Der Antragsteller, ein Berufssoldat, wehrt sich gegen seine Versetzung wegen angeblichen Fehlverhaltens im Auslandseinsatz. Es gab Beschwerden über sein Verhalten, was zu seiner Rückversetzung nach Deutschland führte. Er beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versetzung. 

Entscheidung: 

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers nicht angeordnet wurde. Obwohl der Antragsteller lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde beantragte, war die truppendienstliche Maßnahme, die er anfocht, bereits vollzogen, als er seinen Dienst in Berlin antrat. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass bei einer summarischen Prüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Verfügung bestanden und der Antragsteller nicht durch die sofortige Vollziehung unzumutbare Nachteile erlitt. Außerdem wurde festgestellt, dass der Dienstherr pflichtgemäßes Ermessen ausübte und die Versetzung des Antragstellers rechtens war, da er wiederholt an Konflikten beteiligt war und seine Eignung für den Dienstposten in Frage gestellt wurde. Auch persönliche Belange des Antragstellers, wie die schulische Situation seiner Kinder oder die berufliche Situation seiner Ehefrau, rechtfertigten keine Ausnahme von der Versetzungsentscheidung. Insgesamt wurde festgestellt, dass die Versetzung rechtlich korrekt und ohne Verfahrensfehler erfolgte. 

Schulrecht 

Sachverhalt: 

In diesem Fall ging es um die Frage der Schulwahl für den Sohn der Antragsteller. Die Eltern wollten, dass ihr Sohn vorläufig die Y…-Grundschule in V… besucht, obwohl die für ihren Wohnort zuständige Schule die Grund- und Oberschule in E… war. Sie beantragten daher eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, um den Besuch der Y…-Grundschule zu ermöglichen. 

Entscheidung:  

Die Beschwerde wurde als zulässig und begründet erachtet, was zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung geführt hat. Es wurde festgestellt, dass die Antragsteller keinen Anspruch darauf haben, dass an der Y … -Grundschule eine weitere erste Klasse eingerichtet wird oder die Klassenfrequenz überschritten wird, um ihr Wechselbegehren zu ermöglichen. Die Beschwerde hatte insbesondere Erfolg, da die Aufnahmekapazität an der gewünschten Schule bereits erschöpft war und die Antragsteller keine schlüssige Darstellung der Betreuungssituation ihrer Kinder geliefert haben. 

 

News: 

Entscheidung über Anbindung für Rügener LNG-Terminal (Zeit-Online) 

Das Bundesverwaltungsgericht wird am Donnerstag über Klagen von Umweltverbänden gegen die Anbindungsleitung des Rügener Flüssigerdgas-Terminals entscheiden. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und der Naturschutzbund Deutschland (Nabu) fordern die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom August 2023. Das Verfahren betrifft auch die Gasversorgungslage Deutschlands und die Frage der Rechtmäßigkeit des LNG-Beschleunigungsgesetzes. Kritiker argumentieren, dass das Terminal überflüssig sei und der Umwelt schade, während der Bund es zur Sicherung der Energieversorgung verteidigt. Obwohl die Leitung bereits fertiggestellt ist und Probebetrieb stattfindet, ist noch nicht das letzte Wort im Zusammenhang mit dem Terminal gesprochen, da weitere Klagen gegen den Regelbetrieb anstehen. 

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