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Gesetzentwurf: Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Gesetzentwurf: Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

Drohne

Präzisierung und Erweiterung der staatlichen Abwehrbefugnisse gegen Drohnenangriffe – Neuer § 15a LuftSiG und Verschärfung des Schutzes kritischer Infrastruktur

Der aktuelle Gesetzentwurf zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes verfolgt das Ziel, die Abwehrfähigkeit des Staates gegen hybride Bedrohungen durch unbemannte Luftfahrzeuge substantiell zu stärken. Hintergrund sind zunehmende sicherheitsrelevante Vorfälle, in denen Drohnen gezielt oder fahrlässig in den Luftraum über kritischen Infrastrukturen oder Flughäfen eindringen, Betriebsabläufe massiv beeinträchtigen oder sicherheitsrelevante Vorgänge gefährden. Der Gesetzgeber reagiert darauf mit einer umfassenden Systemkorrektur des Luftsicherheitsrechts.


1. Neue Eingriffsnorm: § 15a LuftSiG – Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge

Kernstück des Entwurfs ist die Einführung einer eigenständigen Eingriffsbefugnis für Maßnahmen gegen Drohnen. § 15a LuftSiG soll als spezialgesetzliche Gefahrenabwehrnorm ausgestaltet werden und enthält insbesondere folgende Elemente:

  1. Erweiterte Befugnisse der Streitkräfte:
    Die Bundeswehr soll – beschränkt auf Fälle eines besonders schweren Unglücksfalls – Drohnen notfalls mit Waffengewalt bekämpfen dürfen, wenn dies zur Abwehr der Gefahr unerlässlich ist. Diese Befugnis setzt auf der verfassungsrechtlich engen Linie der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 35 GG und der Notstandskompetenzen des Bundes auf.

  2. Konkretisierung der Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG:
    Die technische Unterstützung der Länderpolizeien durch die Streitkräfte wird präzisiert und rechtssicher gefasst. Der Gesetzentwurf schafft damit eine klar strukturierte Zusammenarbeit, die bislang auf Einzelfallabsprachen beruhte.

  3. Hinweispflicht der Bundespolizei:
    Bei belastbaren Anhaltspunkten für einen Verteidigungsfall entsteht eine Pflicht der Bundespolizei, die Bundeswehr unverzüglich zu informieren. Dies dient einer frühzeitigen Lagebeurteilung und der Schaffung eines einheitlichen Lagebilds.


2. Beschleunigung des Entscheidungsverfahrens – Änderung des § 13 Abs. 2 LuftSiG

Die Drohnenabwehr erfordert Sekundenentscheidungen. Die bisherigen Entscheidungswege waren für solche Lagen zu lang.
Der Gesetzentwurf vereinfacht daher das Verfahren für die Anforderung eines Bundeswehreinsatzes und verkürzt die hierarchischen Abläufe. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Beschleunigung ohne Absenkung materieller Eingriffsvoraussetzungen. Ziel ist ein rechtssicheres, aber zeitkritisch handhabbares Einsatzregime.


3. Schutz der Flughäfen am Boden – neuer Straftatbestand gegen Sabotageakte

Parallel zur Abwehr aus der Luft stärkt der Entwurf den Schutz der Flughäfen vor Störungen am Boden:

  • Wer vorsätzlich in den Sicherheitsbereich eines Flughafens eindringt, um den Luftverkehr zu stören oder zu gefährden, soll künftig mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen.

  • Der Gesetzgeber reagiert damit auf sogenannte Protestaktionen, die tatsächlich erhebliche Gefährdungslagen geschaffen haben.

  • Diese Strafnorm soll die Integrität des Flugbetriebs und den Schutz der Passagiere sicherstellen.

Die Einführung dieses Straftatbestands erfordert korrespondierende Anpassungen der Zugangsregelungen – insbesondere eine Neufassung der Verbotsnorm des § 10 LuftSiG.


4. Bußgeld- und Gebührenrecht – Änderungen der §§ 17, 17a und 18 LuftSiG

Der Entwurf enthält mehrere flankierende Änderungen:

  • § 18 LuftSiG (Bußgelder): Anpassung der Ordnungswidrigkeiten zur Durchsetzung der neuen und bestehenden Verbote.

  • § 17a LuftSiG: Präzisierung der Gebühren- und Auslagenregelung. Die bisherige Verwaltungspraxis wird auf eine klare rechtliche Grundlage gestellt.

  • § 17 Abs. 1 LuftSiG: Einführung einer expliziten Verordnungsermächtigung, um Ausnahmen von der Zuverlässigkeitsüberprüfung rechtssicher regeln zu können.

Diese Änderungen dienen der Rechtssicherheit, der Verwaltungsvereinfachung und der Konsistenz des Gebührenrechts im Luftsicherheitsbereich.


 

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