SH Landesregierung plant digitales Pflicht-Bürgerkonto für alle ab 2028
Worum geht es genau
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Laut dem Zeitungsbericht plant die Landesregierung von Schleswig-Holstein, ab 2028 ein „digitales Pflicht-Bürgerkonto“ für alle einzuführen, mit dem Behördenleistungen nur noch digital abgewickelt werden sollen. (KN – Kieler Nachrichten)
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Damit würden klassische „analoge“ Wege (Behördengang, Papierantrag, persönliche Vorsprache etc.) offenbar entfallen oder zumindest stark eingeschränkt. Der Artikel spricht davon, dass Anträge in SH nur noch online gestellt werden sollen. (KN – Kieler Nachrichten)
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Ziel: Vereinfachung der Verwaltung, Effizienzsteigerung, Digitalisierung der Verwaltungsprozesse. Ähnliche Modelle gibt es bereits auf Bundesebene bzw. in Teilen — etwa das Nutzerkonto BundID bzw. digitale Service-/Verwaltungskonten der Länder. (Bund der Steuerzahler e.V.)
Rechtlicher Rahmen
Verpflichtung vs. freiwilliger Zugang
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Der Bund hat mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) einen Rechtsrahmen geschaffen, der Bund, Länder und Kommunen verpflichtet, Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten.
Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verwaltungsleistungen der öffentlichen Stellen
- 1. des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 2. der Länder, einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.
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Daraus ergibt sich jedoch ursprünglich kein unbegrenzter Zwang, diesen digitalen Weg verpflichtend zu machen — das OZG zielt auf Ergänzung digitaler Angebote, nicht auf Zwang zur Online-Nutzung per se.
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Ob die Umstellung auf ein verpflichtendes Bürgerkonto rechtlich zulässig ist, hängt somit von den konkreten gesetzlichen Normen ab, durch die diese Verpflichtung eingeführt würde — also, ob das Land SH bzw. der Bund eine rechtliche Grundlage schafft, die den Bürger verpflichtet, ein solches Konto einzurichten und zu nutzen. Eine derartige gesetzliche Regelung ist bislang — jedenfalls öffentlich — nicht eindeutig benannt.
Grundrechte, Gleichheit und Diskriminierungsverbote
Ein verpflichtendes Bürgerkonto wirft erhebliche verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Fragen auf:
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Gleichheit und Teilhabe: Nicht alle Bürger verfügen über Internet-Zugang, digitale Endgeräte, digitale Kompetenz (Ältere, Personen mit Behinderungen, sozioökonomisch Schwächere). Eine Pflicht könnte Teile der Bevölkerung faktisch von Verwaltungsleistungen ausschließen — das widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz und dem Sozialstaatsprinzip.
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Schriftform / Legitimität von Willenserklärungen: Viele Rechtsakte und Verwaltungsentscheidungen erfordern bislang Schriftform oder persönliche Unterschrift bzw. persönliche Vorsprache. Eine Umstellung auf „digital-only“ müsste durch Gesetz gesichert und die Zulässigkeit digitaler Willenserklärungen gewährleistet werden — andernfalls droht Probleme mit Form- und Verfahrensrecht.
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Datenschutz und Freiheitsrechte: Ein verpflichtendes Bürgerkonto setzt voraus, dass alle Bürger ihre Daten zentral hinterlegen — das wirft DSGVO- und Datenschutzfragen auf (Mindestmaß an Datensparsamkeit, Zweckbindung, Sicherheit, Transparenz), ebenso mögliche Risiken für Freiheitsrechte und Selbstbestimmung.
Verhältnismäßigkeit und Verfassungskonformität
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Eine solche Pflicht ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig im Sinne von Verhältnismäßigkeits- und Grundrechtsprüfung ist. Der Staat müsste darlegen, dass die Pflicht einen legitimen Zweck verfolgt (Effizienz, Modernisierung), geeignet und erforderlich ist (keine milderen Mittel) und dass die Nachteile (z. B. Ausschluss Älterer, Datenschutzrisiken) in einem angemessenen Verhältnis stehen.
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Zudem käme es auf eine verfassungsgemäße Ausgestaltung an: Freiwillige Hilfsangebote, Unterstützungsmaßnahmen, Ausnahme- und Zugangswege für digital benachteiligte Personen wären erforderlich, um Grundrechtsschutz und Gleichbehandlung zu sichern.
Bedeutung für Bürger — Chancen und Risiken
Vorteile
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Bürokratieabbau und Zeitersparnis: Ein zentraler Online-Zugang für Behördendienstleistungen kann viele Prozesse erheblich beschleunigen (z. B. Ummeldung, Anträge, Bescheide). (Bund der Steuerzahler e.V.)
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Erhöhte Flexibilität und digitale Services: Ebenso könnte ein digitales Postfach zentral Bescheide und Kommunikation bündeln, Anträge können bequem online gestellt werden. (CHIP)
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Effizienz und Kostenersparnis — für Staat und Bürger: Weniger Papier, weniger Laufwege, geringerer Verwaltungsaufwand.
Risiken und Gefahren
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Digitale Exklusion: Personen ohne Internetzugang, ohne Smartphone / PC oder mit geringer digitaler Kompetenz (oft ältere, einkommensschwache oder sozial benachteiligte Gruppen) könnten faktisch benachteiligt oder ausgeschlossen werden.
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Datenschutz und Kontrolle: Zentrale Konten mit digitaler Identität bergen Risiken zentraler Speicherung personenbezogener Daten, mögliche Überwachung, Sicherheits- und Missbrauchsrisiken.
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Verlust der analogen Optionen: Wenn „Digital-Only“ zum Regelfall wird, könnte die analoge Antragstellung oder persönliche Vorsprache entwertet oder ganz abgeschafft werden — eine erhebliche Einschränkung für bestimmte Bevölkerungsgruppen.
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Rechtsunsicherheit bei Form- und Verfahrensfragen: Manche Verwaltungsakte erfordern Schriftform oder Eigenhändigkeit — die gesetzliche Umstellung muss sorgfältig gestaltet sein, sonst drohen Rechtsprobleme.
Zulässigkeit
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Die Einführung eines digitalen Bürgerkontos als Option ist unproblematisch und durch das OZG gedeckt.
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Die Erhebung einer allgemeinen Pflicht zur Nutzung bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage — diese scheint derzeit öffentlich nicht etabliert. Eine bloße Verwaltungsinitiative reicht nicht; es müsste ein Landes- bzw. Bundesgesetz geschaffen werden.
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Selbst bei gesetzlicher Grundlage wäre eine gründliche Prüfung auf Verhältnismäßigkeit, Grundrechtsschutz (Gleichheit, Diskriminierungsverbot, Datenschutz) und zwingend notwendige Ausnahme-/Rückfall-Regelungen (Analogangebote für Digitalbenachteiligte) erforderlich.
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Ohne solche Nebenregelungen droht die Gefahr, dass das Vorhaben verfassungs- oder datenschutzrechtlich angreifbar ist — insbesondere wegen möglicher Verletzung des Sozialstaatsprinzips, Teilhaberechts und Schutzpflichten des Staates gegenüber gefährdeten Gruppen.
Ein verpflichtendes digitales Bürgerkonto kann aus Sicht der Verwaltungs- und Digitalisierungspolitik Vorteile bringen — Effizienz, Modernisierung, Komfort. Gleichwohl verlangt eine rechtssichere, verfassungskonforme Umsetzung erhebliche juristische und organisatorische Sorgfalt: Ohne klare gesetzliche Grundlage, ausreichende Schutz- und Ausgleichsmechanismen drohen erhebliche Grundrechtsrisiken und soziale Ausgrenzung.
