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Erbrecht

Auslandsnotar in Deutschland: BGH bestätigt Wirksamkeit eines ausländischen Testaments

BGH, Urteil vom 21.01.2026 – IV ZR 40/25

Sachverhalt:

Der Kläger stritt mit der geschiedenen Ehefrau seines Großvaters über die Wirksamkeit eines Testaments. Der Erblasser, niederländischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, hatte im Jahr 2020 ein notarielles Testament errichtet, in dem der Kläger als Alleinerbe eingesetzt war. Im März 2021 errichtete der Erblasser ein weiteres Testament, mit dem er das frühere Testament widerrief, seine geschiedene Ehefrau zur Alleinerbin bestimmte und ausdrücklich niederländisches Erbrecht wählte. Dieses Testament wurde in Deutschland von einer niederländischen Notaranwärterin beurkundet. Nach dem Tod des Erblassers machte der Kläger die Unwirksamkeit des späteren Testaments geltend und klagte auf Feststellung seiner Erbenstellung.


Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass das Testament vom 2. März 2021 wirksam ist und den Kläger wirksam enterbt. Für die Formgültigkeit sei aufgrund des Haager Testamentsformübereinkommens und der Staatsangehörigkeit des Erblassers niederländisches Recht maßgeblich. Zwar habe die niederländische Notaranwärterin gegen niederländisches Beurkundungsrecht verstoßen, weil sie außerhalb des niederländischen Hoheitsgebiets tätig wurde, dieser Verstoß führe nach niederländischem Recht jedoch weder zur Nichtigkeit noch zur Unwirksamkeit des Testaments. Auch ein Verstoß gegen den deutschen ordre public liege nicht vor, da das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts nicht untragbar sei. Schließlich sei das Testament auch materiell wirksam, da die zulässige Rechtswahl zugunsten des niederländischen Erbrechts wirksam getroffen worden sei.

Arbeitsrecht

Krankengeld trotz „Lücke“? LAG Hamburg 

LSG Hamburg, Urteil vom 15.01.2026 – L 1 KR 44/25

Sachverhalt:
Die Klägerin, eine gesetzlich krankenversicherte Sozialarbeiterin, litt an einer schweren chronischen Erkrankung und war seit Juni 2019 durchgehend arbeitsunfähig. Nach Ausschöpfung der maximalen Krankengeldbezugsdauer erhielt sie zunächst Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung und später Übergangsgeld während einer weiteren Rehabilitationsmaßnahme. Nach der Reha im Juli 2022 wurde sie formal wieder als Beschäftigte gemeldet, nahm ihre Tätigkeit jedoch nicht tatsächlich auf, sondern baute Überstunden und Urlaub ab. Für den Zeitraum ab Januar 2023 beantragte sie erneut Krankengeld sowie die Kostenübernahme einer stufenweisen Wiedereingliederung. Die Krankenkasse lehnte dies mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für einen neuen Krankengeldanspruch nach § 48 Abs. 2 SGB V seien nicht erfüllt.

 

Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse und wies die Berufung der Klägerin zurück. Maßgeblich sei nicht das Vorliegen oder Fehlen ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, sondern die tatsächliche gesundheitliche Leistungsfähigkeit der Versicherten. Nach Überzeugung des Gerichts bestand bei der Klägerin auch im streitigen Sechsmonatszeitraum durchgehend Arbeitsunfähigkeit, was insbesondere durch den Reha-Entlassungsbericht, die Notwendigkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung und die Zeugenaussage der behandelnden Ärztin bestätigt wurde. Der bloße Abbau von Urlaub und Überstunden sowie fortlaufende Entgeltzahlungen begründeten keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 SGB V. Da damit die gesetzlich geforderte mindestens sechsmonatige Phase ohne Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen war, entstand kein neuer Anspruch auf Krankengeld.

Beamtenrecht

„Potenzialeinschätzung“ ohne Rechtsgrundlage: OVG NRW stoppt Feuerwehr-Beförderungen

OVG Münster, Beschluss vom 16.01.2026 – 6 B 261/25

Sachverhalt:

Ein Feuerwehrbeamter bewarb sich um mehrere Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11, die im Wege eines beschränkten prüfungsfreien Laufbahnaufstiegs vergeben werden sollten. Der Dienstherr schloss ihn vom weiteren Auswahlverfahren aus, weil ihm eine positive sogenannte „Potenzialeinschätzung“ fehlte und ihm zudem ausreichende Leitungserfahrung abgesprochen wurde. Die Stellen wurden stattdessen mit anderen Bewerbern besetzt, gegen die der Antragsteller im Eilverfahren vorging. Das Verwaltungsgericht Köln hatte den Antrag zunächst abgelehnt. Hiergegen legte der Antragsteller erfolgreich Beschwerde beim OVG NRW ein.

 

Entscheidung:

Das OVG NRW stellte fest, dass die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die herangezogene „Potenzialeinschätzung“ sei mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig, da sie nicht nur ergänzend, sondern ausschließend über den Zugang zum Auswahlverfahren entscheide. Zudem genüge die Potenzialeinschätzung weder dem Gesetzesvorbehalt noch den Anforderungen an eine wissenschaftlich fundierte Auswahlmethode und sei in sich widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar begründet. Auch der Ausschluss wegen angeblich fehlender Leitungserfahrung sei nicht tragfähig, da die dienstlichen Beurteilungen diese Annahme nicht stützten. Das Gericht untersagte daher vorläufig die Besetzung der Stellen und verpflichtete den Dienstherrn, über die Bewerbung des Antragstellers erneut rechtsfehlerfrei zu entscheiden.

Kommunalrecht

Containerlager im Wohngebiet: Kein Bestandsschutz und kein „Aus“ für den Bebauungsplan

OVG Saarlouis, Beschluss vom 12.01.2026 – 2 A 220/24

Sachverhalt:
Ein Grundstückseigentümer im Saarland nutzte mehrere im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegene Grundstücke für die Lagerung zahlreicher Container und Wechselbrücken im Rahmen eines Zeltverleihs sowie eines Lkw- und Baumaschinenhandels. Die Bauaufsichtsbehörde ordnete die vollständige Beseitigung der Containeranlagen an, da diese ohne Genehmigung errichtet worden seien und den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprächen. Der Kläger machte unter anderem materiellen Bestandsschutz, eine behördliche Zusicherung aus dem Jahr 2000 sowie die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans geltend. Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen die Beseitigungsanordnung ab. Gegen dieses Urteil beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung.

 

Entscheidung:

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und lehnte die Zulassung der Berufung ab. Eine verbindliche behördliche Zusicherung liege nicht vor, da die herangezogenen Schreiben weder hinreichend bestimmt noch von der zuständigen Behörde mit Bindungswillen abgegeben worden seien. Auch materieller Bestandsschutz bestehe nicht, da es für die Beurteilung auf den konkret ausgeübten Betrieb ankomme, der aufgrund der Vielzahl der Container, des erheblichen Lkw-Verkehrs und auch nächtlicher Betriebsabläufe als störender Gewerbebetrieb einzustufen sei. Der Bebauungsplan sei weder nichtig noch funktionslos geworden, da er weiterhin in wesentlichen Teilen umgesetzt worden sei und seine städtebauliche Gestaltungsfunktion noch erfülle. Schließlich sei die Beseitigungsanordnung auch verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei, da mildere Mittel vom Kläger weder angeboten noch substantiiert dargelegt worden seien.

News diese Woche

Kli­ma­schutz­pro­gramme kann man ein­klagen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Umweltverbände die im Klimaschutzgesetz festgelegten Klimaschutzziele gerichtlich durchsetzen können. Auf Klage der Deutschen Umwelthilfe muss die Bundesregierung ihr Klimaschutzprogramm nachbessern, weil die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen, um das gesetzliche Ziel einer Reduktion der Treibhausgasemissionen um 65 Prozent bis 2030 zu erreichen. Das Gericht stellte klar, dass das Klimaschutzprogramm ein zentrales Steuerungsinstrument der Klimapolitik ist und sämtliche zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen enthalten muss. Zwar bleibt der Bundesregierung ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Wahl der konkreten Maßnahmen, unzureichende Programme können jedoch Gegenstand von Umweltverbandsklagen sein. Damit ist Klimaschutz nach Auffassung des Gerichts justiziabel – weitere Klagen drohen bereits, falls das nächste Klimaschutzprogramm bis März 2026 erneut Defizite aufweist.

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