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Erbrecht

OLG Braunschweig plant Verwerfung der Beschwerde im Erbscheinsverfahren

OLG Braunschweig · 2026-03-26 · 10 W 11/26

Sachverhalt

Dem Beschluss des Oberlandesgericht Braunschweig vom 26.03.2026 (Az. 10 W 11/26) lag ein erbrechtlicher Streit über die Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments sowie eines späteren Einzeltestaments zugrunde.

Die Ehegatten hatten 2002 ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten sie sich gegenseitig als befreite Vorerben ein und bestimmten für den Fall des „gleichzeitigen“ oder „so kurz nacheinander“ eintretenden Versterbens bestimmte Verwandte sowie Tierschutzorganisationen als Erben. Zugleich betonten sie ausdrücklich, dass der überlebende Ehegatte frei über das eigene und das geerbte Vermögen verfügen könne.

Die Erblasserin errichtete 2018 zusätzlich ein eigenhändiges Einzeltestament, wonach nach dem Vorversterben ihres Ehemannes ihr Vermögen an eine bestimmte Einrichtung sowie ein Tierhilfswerk fallen sollte; zugleich erklärte sie, die Verwandten ihres Ehemannes sollten nichts erhalten.

Nachdem der Ehemann zehn Tage vor der Erblasserin verstorben war, beantragte zunächst eine Beteiligte einen Erbschein als Alleinerbin. Später änderte sie ihren Antrag im Beschwerdeverfahren dahin ab, dass sie nun eine Miterbenstellung zu 1/2 neben dem Tierschutzverein begehrte.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass die Beschwerde voraussichtlich unzulässig sei. Maßgeblich sei, dass im Erbscheinsverfahren der Verfahrensgegenstand durch den konkreten Erbscheinsantrag bestimmt werde. Ein im Beschwerdeverfahren abgeänderter Erbscheinsantrag könne grundsätzlich nicht erstmals Gegenstand der Beschwerdeinstanz sein. Derselbe Schriftsatz könne regelmäßig nicht zugleich neuen Erstantrag und Beschwerde darstellen.

In der Sache stellte das Gericht jedoch klar, dass das Einzeltestament der Erblasserin aus dem Jahr 2018 wirksam gewesen sei. Die im gemeinschaftlichen Testament enthaltene „Katastrophenklausel“ für den Fall des gleichzeitigen oder nahezu gleichzeitigen Versterbens greife nicht ein. Ein Abstand von zehn Tagen zwischen den Todesfällen sei hierfür zu lang. Die Ehegatten hätten gerade keine umfassende bindende Schlusserbeneinsetzung gewollt, sondern dem überlebenden Ehegatten weitgehende Testierfreiheit belassen.

Damit sei die Erblasserin berechtigt gewesen, durch ihr späteres Einzeltestament eine abweichende Erbfolge anzuordnen.

 

Arbeitsrecht

Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt.

Bundesarbeitsgericht · 2026-05-07 · 8 AZB 25/25

Sachverhalt

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 7. Mai 2026 lag ein arbeitsgerichtlicher Vergleich zugrunde, in dem sich die Arbeitgeberin verpflichtete, dem ehemaligen Geschäftsführer ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Vereinbart war zudem, dass der Arbeitnehmer einen eigenen Zeugnisentwurf vorlegen durfte, von dem die Arbeitgeberin „nur aus wichtigem Grund“ abweichen dürfe.

Nachdem die Arbeitgeberin von den Entwürfen des Arbeitnehmers abweichende Zeugnisse erteilt hatte, beantragte der Arbeitnehmer im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Die Arbeitgeberin berief sich darauf, die Entwürfe des Arbeitnehmers verstießen gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit, insbesondere hinsichtlich Tätigkeitsbeschreibung, Verantwortungsumfang und wirtschaftlicher Erfolge.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine Vergleichsregelung, wonach ein Arbeitszeugnis nach einem Arbeitnehmerentwurf zu erteilen ist und Abweichungen nur aus wichtigem Grund zulässig sind, grundsätzlich einen hinreichend bestimmten und damit vollstreckbaren Inhalt besitzt.

Die Rechtsbeschwerde blieb jedoch erfolglos. Das Gericht lehnte die Festsetzung eines Zwangsgeldes ab, weil die Arbeitgeberin substantiiert Umstände vorgetragen hatte, die mögliche Verstöße gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit erkennen ließen. In einem solchen Fall dürfe das Vollstreckungsverfahren nicht zur materiellen Klärung des Zeugnisinhalts genutzt werden; vielmehr müsse darüber gegebenenfalls erneut im Erkenntnisverfahren entschieden werden.

Beamtenrecht

Oberverwaltungsgericht NRW lehnt Antrag auf Beförderungsverbot ab

Oberverwaltungsgericht NRW · 2026-05-05 · 6 B 234/26

Sachverhalt

Eine Polizeikommissarin aus Nordrhein-Westfalen bewarb sich auf eine Beförderungsstelle nach A 10. Der Dienstherr berücksichtigte sie im Auswahlverfahren jedoch nicht mehr, weil gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war. Hintergrund waren Äußerungen gegenüber Kollegen, wonach sie ihren Geschlechtseintrag nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) geändert habe bzw. ändern wolle, um von Frauenförderung und besseren Beförderungschancen zu profitieren. Zudem stand der Verdacht im Raum, sie habe gegenüber dem Standesamt wahrheitswidrige Angaben zu ihrer Geschlechtsidentität gemacht.

Die Beamtin beantragte im Eilverfahren, trotz des laufenden Disziplinarverfahrens weiterhin im Beförderungsverfahren berücksichtigt zu werden.

Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Beschwerde zurück. Es bestätigte, dass ein Dienstherr Beamte während eines laufenden Disziplinarverfahrens grundsätzlich von Beförderungen ausschließen darf, weil Zweifel an deren charakterlicher Eignung bestehen. Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich eingeleitet worden sei.

Das Gericht stellte ferner klar, dass der Dienstherr nicht vorab prüfen müsse, ob nur ein „leichtes“ Dienstvergehen vorliege. Die Bewertung des Schweregrades sei Sache des Disziplinarverfahrens selbst. Auch bereits geringere Disziplinarmaßnahmen könnten zunächst eine Bewährungsphase vor einer Beförderung erforderlich machen.

Die Äußerungen der Antragstellerin gegenüber Kollegen seien geeignet, den Betriebsfrieden zu stören und damit einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) zu begründen. Daher sah das Gericht hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Einleitung des Disziplinarverfahrens.

Kommunalrecht

OVG Niedersachsen · 2026-04-16 · 1 LA 124/25

Sachverhalt

Der Kläger wandte sich gegen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines bislang als Wohnhaus genutzten Gebäudes in eine Unterkunft für Beschäftigte mit 16 Betten und vier Stellplätzen in einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Er befürchtete insbesondere unzumutbare Verkehrs- und Lärmbelastungen durch den An- und Abfahrtsverkehr der dort untergebrachten Arbeitnehmer. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte die Klage bereits abgewiesen. Hiergegen beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung beim OVG Niedersachsen.

Entscheidung

Das OVG Niedersachsen lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Das Gericht stellte fest, dass die Unterkunft für Beschäftigte als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO anzusehen sei und deshalb ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sein könne. Die typischerweise zu erwartenden Störungen – insbesondere durch Sammeltransporte der Beschäftigten – seien nicht gebietsunverträglich und überschritten auch nicht das Rücksichtnahmegebot des § 15 BauNVO. Zudem bestehe kein drittschützender Anspruch des Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung. Schließlich bestätigte das Gericht, dass selbst bei Unwirksamkeit des neueren Bebauungsplans der frühere Bebauungsplan wieder aufleben würde, sodass weiterhin ein WA-Gebiet vorläge.

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BFH: Grundsteuer in Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig

Das Gericht arbeitet die tragenden rechtlichen Erwägungen anhand der gespeicherten Entscheidungsgründe heraus. Entscheidend sind die angewandten Normen, der Prüfungsmaßstab und die Würdigung des konkreten Einzelfalls. Die Kernaussage wird nur aus dem vorhandenen Entscheidungstext abgeleitet. Soweit die Quelle keine weitergehenden Gründe erkennen lässt, bleibt die Bewertung entsprechend zurückhaltend. Für die Praxis ist vor allem relevant, welche Anforderungen das Gericht an Vortrag, Nachweis oder behördliche Entscheidung stellt.

EU-Regulierungsradar

Commission approves €288 million German State aid for first-of-a-kind facilities in semiconductor value chain

European Commission Press release Brussels, 20 May 2026 The European Commission has approved €288 million in German State aid to support the setting up two new facilities in the semiconductor supply chain.

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