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Kiel - Ostsee Newsletter

Erbrecht

Niederländisches Testament bleibt trotz Beurkundung in Deutschland wirksam

Bundesgerichtshof | 2026-01-21 | IV ZR 40/25

Sachverhalt

Ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland setzte im Jahr 2020 seinen Enkel durch notarielles Testament als Alleinerben ein.

Im März 2021 beurkundete eine niederländische Notaranwärterin am deutschen Wohnsitz des Erblassers ein weiteres Testament, das die frühere Verfügung widerrief.

Darin bestimmte der Erblasser seine geschiedene Ehefrau zur Alleinerbin und wählte niederländisches Erbrecht.

Nach seinem Tod im April 2021 hielt der Enkel das zweite Testament für nichtig und begehrte letztlich die Feststellung seiner eigenen Alleinerbenstellung.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage nach Einholung eines Gutachtens zum niederländischen Recht ab, worauf der Enkel Revision einlegte.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück, weil das zweite Testament formell und materiell wirksam war.

Für seine Form galt über die EU-Erbrechtsverordnung das Haager Testamentsformübereinkommen, das wegen der Staatsangehörigkeit des Erblassers auf niederländisches Sachrecht verwies.

Die Beurkundung in Deutschland verstieß zwar gegen das niederländische Territorialitätsprinzip, führte nach dem bindend festgestellten niederländischen Recht aber weder zur Nichtigkeit noch zur Unwirksamkeit.

Die Wahl niederländischen Erbrechts erfüllte außerdem die formellen und materiellen Anforderungen der EU-Erbrechtsverordnung.

Auch der deutsche ordre public stand der Anerkennung nicht entgegen, weil das Ergebnis trotz der grenzüberschreitenden Notartätigkeit keinen schlechthin untragbaren Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung begründete.

Quelle: Original-Link

Arbeitsrecht

Equal Pay führt nicht automatisch zum Gehalt des Spitzenverdieners

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | 2026-08-18 | 2 Sa 14/24

Sachverhalt

Eine Führungskraft eines Nutzfahrzeugherstellers gehörte seit 2008 der dritten Führungsebene an und war nach mehreren Elternzeiten bis Ende 2022 in hälftiger Teilzeit tätig.

Ihre Vergütung aus Grundgehalt, Bonus, betrieblicher Altersversorgung und virtuellen Aktien lag unter dem Median der männlichen Vergleichsgruppe auf derselben Ebene.

Für die Jahre 2018 bis 2022 verlangte sie Entgeltdifferenzen wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung.

Sie stützte ihre Hauptforderung auf das höhere Gehalt eines männlichen Spitzenverdieners und hilfsweise auf den Median der männlichen Vergleichsgruppe.

Nach einer Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht musste das Landesarbeitsgericht die Entgeltgleichheitsansprüche erneut umfassend prüfen.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht sprach der Klägerin Differenzen zum Median der männlichen Vergleichsgruppe bei mehreren Vergütungsbestandteilen zu, lehnte aber eine Anpassung an den Spitzenverdiener ab.

Die höhere Vergütung eines einzelnen Mannes konnte zwar ein Indiz bilden, doch widerlegte der Arbeitgeber die Vermutung für diesen Paarvergleich durch die Gesamtverteilung der Entgelte und dessen größere vergütungsbezogene Erfahrung.

Die Differenz zum männlichen Median erklärte der Arbeitgeber dagegen weder mit konkreten Leistungsdaten noch mit belastbaren Angaben zum durchschnittlichen Dienstalter der Vergleichsgruppen.

Elternzeiten müssen beim vergütungsbezogenen Dienstalter nicht wie tatsächliche Berufserfahrung zählen, und Teilzeit darf hierfür grundsätzlich anteilig berücksichtigt werden.

Zudem darf der Betriebsrat individuelle Spitzeneinkommen nicht zur Vorbereitung persönlicher Vergütungsklagen offenlegen, sondern nur Median- oder Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe mitteilen.

Quelle: Original-Link

Beamtenrecht

Weiterverwendung geht vor Versorgung

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen | 2026-08-25 | 6 A 3267/25

Sachverhalt

Ein Justizvollzugsobersekretär erstritt vor dem Verwaltungsgericht Münster die Verpflichtung des Landes, ihm einen amtsangemessenen Dienstposten zuzuweisen.

Das Land wollte die Berufung zulassen lassen und verwies auf ein bereits im Jahr 2022 eingeleitetes Zurruhesetzungsverfahren.

Während des Zulassungsverfahrens versetzte es den Beamten mit einem Bescheid vom Juli 2026 in den Ruhestand.

Der Beamte focht den nicht für sofort vollziehbar erklärten Bescheid an, sodass seine Klage aufschiebende Wirkung hatte.

Die bisherigen Vermittlungsbemühungen des Landes setzten im Wesentlichen Bewerbungen des Beamten und die Zustimmung potenziell aufnehmender Behörden voraus.

Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab und bestätigte den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.

Weder die bloße Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens noch Zweifel an der Dienstfähigkeit suspendieren diesen Anspruch ohne Weiteres.

Auch eine angefochtene Ruhestandsverfügung beseitigt ihn nicht, solange sie weder bestandskräftig noch sofort vollziehbar ist.

Der Anspruch kann erst entfallen, wenn die Dienstunfähigkeit feststeht und eine ordnungsgemäße Suche im gesamten Bereich des Dienstherrn keine anderweitige Verwendung ergibt.

Der Grundsatz Weiterverwendung vor Versorgung verpflichtet den Dienstherrn zu einer aktiven Suche und Zuweisung, die weder auf Bewerbungen des Beamten noch auf das Einverständnis anderer Behörden abgewälzt werden darf.

Quelle: Original-Link

Kommunalrecht

Unbestimmte Verbandssatzung stoppt die Frankenwaldbrücke

BayVGH | 2026-08-20 | 9 NE 26.904

Sachverhalt

Eine anerkannte Naturschutzvereinigung beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Frankenwaldbrücke.

Das touristische Großprojekt umfasst zwei Fußgänger-Hängebrücken mit Längen von 1030 und 386 Metern, ein Besucherzentrum, Parkplätze und weitere Infrastruktur in einem weitgehend bewaldeten Gebiet.

Für die ersten beiden Betriebsjahre wurden jährlich etwa 400000 Besucher prognostiziert, von denen der überwiegende Teil mit dem Auto anreisen soll.

Eine Stadt und eine Gemeinde hatten für das gemeindeübergreifende Vorhaben einen Planungsverband mit einem auf bestimmte Grundstücke und Teilflächen begrenzten Verbandsgebiet gegründet.

Nach dem Satzungsbeschluss im Juli 2024 erhob die Umweltvereinigung Normenkontrolle und verlangte wegen organisations-, planungs- und umweltrechtlicher Mängel die vorläufige Außervollzugsetzung.

Entscheidung

Der BayVGH setzte den Bebauungsplan bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug.

Die Gründungssatzung bestimmte das Verbandsgebiet nicht eindeutig, weil ihre Karte statt der angekündigten durchgehenden Linie nur eine gestrichelte Markierung sowie weder Maßstab noch erkennbare Flurnummern enthielt.

Dieser Mangel betraf einen notwendigen Bestandteil der Satzung, führte zu deren Gesamtnichtigkeit und ließ damit einen handlungsfähigen Planungsträger fehlen.

Weitere erhebliche Zweifel ergaben sich unter anderem aus der Aufgabenübertragung, der Planungskompetenz, dem unvollständigen Vorhaben- und Erschließungsplan sowie dem Entwicklungsgebot.

Die komplexen Umweltfragen blieben zwar dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, doch drohten durch vorbereitende Rodungen irreversible Schäden und dem Projekt kam keine unaufschiebbare Bedeutung für das Allgemeinwohl zu.

Quelle: Original-Link

Rechtsprechungs-News diese Woche

Annahmeverzug: Kein umfassender Auskunftsanspruch zu Bewerbungen

2026-08-26 | Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht hat die Auskunftspflichten im Streit über Annahmeverzugsvergütung präzisiert.

Nach einer unwirksamen Kündigung verlangte ein Arbeitnehmer Vergütung, während der Arbeitgeber ihm böswillig unterlassenen Zwischenverdienst vorwarf.

Der Arbeitgeber kann Auskunft darüber verlangen, welche konkreten Stellenangebote die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter dem Arbeitnehmer übermittelt hat.

Einen selbständig einklagbaren Anspruch auf Angaben zu Bewerbung, Reaktion und Ergebnis oder zu eigenen Suchbemühungen hat er dagegen nicht, weil diese Punkte erst zur sekundären Darlegungslast des Arbeitnehmers gehören.

Das Gericht hob das Teilurteil wegen der unzulässigen Bedingung der Widerklage auf und verwies den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück.

Quelle: Link

EU-Regulierungsradar

EU-Fusionskontrolle: Kommission erhebt Einwände gegen UPM-Sappi-Gemeinschaftsunternehmen

2026-08-26 | Europäische Kommission

Die Europäische Kommission hat UPM und Sappi eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ihrem geplanten Gemeinschaftsunternehmen übersandt.

Das Vorhaben würde die europäischen und amerikanischen Druckpapiergeschäfte von UPM mit dem europäischen Druckpapiergeschäft und Teilen des Spezialpapiergeschäfts von Sappi bündeln und einen Marktführer im Europäischen Wirtschaftsraum schaffen.

Die vertiefte Prüfung betrifft insbesondere gestrichenes holzhaltiges Magazinpapier und gestrichenes holzfreies Papier im Europäischen Wirtschaftsraum, im Vereinigten Königreich und in der Schweiz.

Nach vorläufiger Einschätzung könnte das Gemeinschaftsunternehmen Preise erhöhen und Qualität sowie Auswahl verringern, ohne dass nachgewiesene Effizienz-, Umwelt- oder Resilienzvorteile diese Nachteile ausreichend ausgleichen.

Die Mitteilung greift dem Ergebnis nicht vor, und die Unternehmen können antworten, Akteneinsicht nehmen sowie eine Anhörung beantragen, bevor die Kommission spätestens im November 2026 entscheidet.

Quelle: Link

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