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Kiel - Ostsee Newsletter
Erbrecht: Keine Anwendung des Niederstwertprinzips auf eine noch nicht vollzogene Schenkung OLG München | 24.08.2026 | 33 U 2177/25 e

Sachverhalt

Die Klägerin war aufgrund eines Erbvertrags alleinige Erbin ihrer im Jahr 2020 verstorbenen Mutter und machte Pflichtteilsergänzung gegen die Erben der beschenkten Enkelin geltend.

Die Erblasserin hatte der Enkelin im Oktober 2019 ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück unter Vorbehalt von Wohnungs-, Mitbenutzungs- und Rückforderungsrechten notariell überlassen.

Beim Tod der Erblasserin im März 2020 war die Eigentumsumschreibung im Grundbuch noch nicht erfolgt. Die Beschenkte starb im Oktober 2020, und ihre Erben veräußerten die Immobilie während des Prozesses für 380.000 Euro an einen Dritten. Zwischen den Parteien war der Pflichtteilsergänzungsanspruch dem Grunde nach unstreitig, gestritten wurde aber über den maßgeblichen Bewertungsstichtag und die Anspruchshöhe.

Entscheidung

Das OLG München stellte für die Wertermittlung allein auf den Verkehrswert von 262.000 Euro zum Zeitpunkt des Erbfalls ab.

Das Niederstwertprinzip des § 2325 Absatz 2 BGB greife nicht ein, weil die Grundstücksschenkung mangels Grundbucheintragung zu Lebzeiten der Erblasserin noch nicht vollzogen gewesen sei. Für einen Vergleich mit dem Wert beim Schenkungsversprechen fehle es damit an einem gesetzlichen und wirtschaftlich tragfähigen Anknüpfungspunkt. Der spätere Verkaufspreis von 380.000 Euro bilde den Wert am Todestag wegen der zwischenzeitlich gestiegenen Immobilienpreise ebenfalls nicht verlässlich ab.

Der Senat sprach 131.000 Euro zu und ließ wegen der Abweichung von einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1982 die Revision zu.

Quelle: Original-Link

Arbeitsrecht: Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte verlangen eine proportionale Schwelle Bundesarbeitsgericht | 28.04.2026 | 5 AZR 96/25

Sachverhalt

Die Klägerin arbeitete im Einzelhandel 19,25 Stunden pro Woche und war nicht freigestelltes Mitglied des Betriebsrats.

Der einschlägige Manteltarifvertrag sah für Vollzeit eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38 Stunden und Mehrarbeitszuschläge erst oberhalb von 40 Wochenstunden vor. Die Arbeitgeberin vergütete die in den Abrechnungen ausgewiesenen Mehrstunden, zahlte darauf jedoch keine Zuschläge. Die Klägerin verlangte für Mehrstunden aus mehreren Monaten der Jahre 2019 und 2020 Zuschläge von 25 beziehungsweise 40 Prozent.

Das Arbeitsgericht gab teilweise statt, das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab und die Klägerin verfolgte ihr Begehren mit der Revision weiter.

Entscheidung

Das BAG verstand den Tarifvertrag zwar dahin, dass sein Wortlaut Zuschläge erst bei mehr als 40 Wochenstunden vorsah.

Diese einheitliche Schwelle benachteilige Teilzeitbeschäftigte jedoch entgegen § 4 Absatz 1 TzBfG, weil sie dieselbe Stundenzahl wie Vollzeitkräfte erreichen müssten. Die Schwelle müsse nach dem Verhältnis der individuellen Teilzeit zur Vollzeit proportional herabgesetzt werden, sodass sie hier bereits nach 1,01 Stunden oberhalb der vereinbarten Wochenarbeitszeit lag. Weder Belastungsschutz noch Freizeitinteressen oder wirtschaftliche Folgen für den Tarifkompromiss rechtfertigten die Ungleichbehandlung.

Das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück, weil Feststellungen zur konkreten Höhe der Ansprüche fehlten.

Quelle: Original-Link

 

Beamtenrecht: Keine vorläufige Beihilfeanerkennung ohne aktuellen Plan und Eilbedürftigkeit OVG NRW | 09.09.2026 | 1 B 401/26

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit zweier zahnärztlicher Behandlungspläne zu einem Bemessungssatz von 70 Prozent.

Die Pläne betrafen implantologische und prothetische Maßnahmen mit Kosten von 5.757,40 Euro und 15.139,46 Euro. Nach Entfernung des letzten Implantats im Oberkiefer wurde einer der Pläne durch eine neue Planung ersetzt. Der Antragsteller berief sich auf tumorbedingte Defekte, eine dauerhaft extreme Mundtrockenheit nach einer Krebstherapie und einen zahnlosen Oberkiefer als beihilferechtliche Ausnahmeindikationen.

Während sein behandelnder Zahnarzt diese Einschätzung stützte, stand ihr ein amtszahnärztliches Gutachten entgegen und das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Entscheidung

Das OVG NRW verneinte für den ersetzten Implantatplan bereits das Rechtsschutzinteresse, weil er nicht mehr aktuell war.

Für den verbleibenden Plan sei eine Ausnahmeindikation nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Die weitergehende medizinische Klärung des Verhältnisses zwischen behandelnder und amtszahnärztlicher Einschätzung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Unabhängig davon hatte der Antragsteller den selbstständig tragenden Einwand eines fehlenden Anordnungsgrundes in seiner Beschwerde nicht durchgreifend angegriffen. Allein das finanzielle Risiko und die medizinische Zweckmäßigkeit der Versorgung belegten keine schweren irreparablen Nachteile, die eine sofortige Entscheidung verlangten.

Quelle: Original-Link

 

Kommunalrecht: Widerspruch zwischen Planurkunde und Ratswillen macht Bebauungsplan unwirksam OVG NRW | 07.09.2026 | 10 D 30/24.NE

Sachverhalt

Eine Grundstückseigentümerin wandte sich im Normenkontrollverfahren gegen die dritte Änderung eines kommunalen Bebauungsplans.

Das rund 2,2 Hektar große Plangebiet umfasste zwei allgemeine Wohngebiete und sollte eine maßvolle Nachverdichtung ermöglichen. Die Planurkunde setzte in beiden Wohngebieten höchstens zwei Vollgeschosse fest. Die unverändert übernommene Planbegründung ging für das zweite Wohngebiet dagegen von nur einem Vollgeschoss aus, um sich an die niedrigere Bestandsbebauung anzupassen. Der Rat hatte den Plan nach einem ergänzenden Verfahren im Mai 2026 erneut als Satzung beschlossen, ohne diesen Widerspruch zu beseitigen.

Entscheidung

Das OVG NRW erklärte den gesamten Bebauungsplan für unwirksam.

Ein Abwägungsfehler liege vor, wenn die Satzung eine Festsetzung enthalte, die vom erkennbaren Willen des Rates nicht getragen sei.

Die Zulassung zweier Vollgeschosse im zweiten Wohngebiet widersprach dem in der Planbegründung dokumentierten Ziel einer eingeschossigen Bebauung. Der Fehler war offensichtlich, für das Ergebnis erheblich und von der Antragstellerin fristgerecht gerügt worden. Er führte zur Gesamtunwirksamkeit, weil nicht sicher angenommen werden konnte, dass der Rat den Plan auch ohne die beabsichtigte Geschossbegrenzung beschlossen hätte.

Quelle: Original-Link

 

Rechtsprechungs-News diese Woche

Freiwilligkeitserklärung bei einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität

09.09.2026 | Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 9 September 2026 sein Urteil zur sogenannten Freiwilligkeitserklärung bei einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität veröffentlicht. Ein somalischer Staatsangehöriger mit Nationalpass hatte die Erklärung verweigert, die Somalia zusätzlich für ein zur Abschiebung benötigtes Heimreisedokument verlangte.

Nach dem Urteil erfasst die besondere Passbeschaffungspflicht auch die Mitwirkung an einem solchen Passersatzpapier. Die Erklärung ist regelmäßig zumutbar und mit den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes vereinbar, selbst wenn sie nicht dem inneren Willen des Betroffenen entspricht. Ihre Abgabe kann zwar nicht erzwungen oder strafrechtlich sanktioniert werden, die Verweigerung kann aber aufenthalts- und sozialleistungsrechtliche Folgen auslösen.

Quelle: Link

 

EU-Regulierungsradar

EU Public Procurement Act: Kommission schlägt neuen Vergaberechtsrahmen vor

09.09.2026 | Europäische Kommission

Die Europäische Kommission hat am 9 September 2026 einen Verordnungsvorschlag für einen neuen Public Procurement Act vorgelegt.

Er soll den bisherigen europäischen Vergaberechtsrahmen vereinfachen, in einem einheitlicheren Regelwerk bündeln und stärker digitalisieren.

Vorgesehen ist unter anderem ein digitaler EU-Vergabemarktplatz, der Verfahren effizienter und grenzüberschreitend zugänglicher machen soll.

Zugleich sollen europäische Präferenzkriterien und strategische Belange wie Umwelt, Soziales, Innovation, Sicherheit und Resilienz stärker berücksichtigt werden.

Der Vorschlag muss noch von Europäischem Parlament und Rat beraten werden, sodass öffentliche Auftraggeber zunächst den Gesetzgebungsprozess und die spätere Ausgestaltung der Kriterien beobachten sollten.

Quelle: Link

 

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