BGH-Beschluss: Eingriff zugunsten des Rechtsschutzes gegen EU-Organe
Rechtliche Analyse | Stand: 2. November 2026
Der Bundesgerichtshof hat am 21. Oktober 2026 eine rechtsstaatlich bedeutsame Entscheidung im Verfahren des russisch-usbekischen Geschäftsmanns Alischer Usmanow gegen den Rat der Europäischen Union getroffen.
Der Beschluss betrifft nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit der Russland-Sanktionen. Vielmehr geht es um eine fundamentale Frage der Gewaltenteilung:
Darf die deutsche Exekutive verhindern, dass eine von einem unabhängigen Richter angeordnete Klagezustellung an ein Organ der Europäischen Union ausgeführt wird, weil die Bundesregierung negative außenpolitische Folgen befürchtet?
Die Antwort des BGH lautet: Nein. Der Präsident des Landgerichts Hamburg durfte sich nicht über die Entscheidung des zuständigen Richters hinwegsetzen.
Die Entscheidung
BGH, Beschluss vom 21.10.2026 – IV AR(VZ) 2/25
Vorinstanz: Hanseatisches OLG, 16.01.2025 – 2 VA 3/24
Ausgangsverfahren: LG Hamburg – 324 O 587/23
Der BGH stellte nach den veröffentlichten Beschlussauszügen fest, die Ablehnung der Zustellung sei rechtswidrig und verletze Usmanow in seinen Rechten. Damit hob er die entgegenstehenden Entscheidungen auf.
Worum geht es in dem Verfahren?
Usmanow wurde im Februar 2022 wegen seiner von der EU angenommenen Verbindungen zum russischen Präsidenten Wladimir Putin auf die europäische Sanktionsliste gesetzt.
Die Sanktionen hatten erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen, insbesondere durch das Einfrieren von Vermögenswerten und Reisebeschränkungen.
Zur Begründung der Maßnahmen veröffentlichte der Rat der EU verschiedene belastende Tatsachenbehauptungen über Usmanow. Unter anderem wurde ihm vorgeworfen, als Strohmann Putins tätig geworden zu sein und dessen geschäftliche Probleme gelöst zu haben.
Diese Behauptung war zuvor in einem Artikel des US-Wirtschaftsmagazins Forbes erschienen.
Im Januar 2024 untersagte das Landgericht Hamburg dem Magazin die weitere Verbreitung der betreffenden Behauptung.
Usmanow verlangte daraufhin auch vom Rat der EU, entsprechende Aussagen zu unterlassen, und erhob bereits im Dezember 2023 Klage beim Landgericht Hamburg.
Wichtig ist die Unterscheidung: Er klagte nicht auf Aufhebung der Sanktionen, sondern auf Unterlassung vermeintlich unwahrer, persönlichkeitsrechtsverletzender Tatsachenbehauptungen in deren Begründung.
Wie das Auswärtige Amt den Rechtsweg blockieren wollte
Der zuständige Richter am Landgericht Hamburg hatte die Zustellung der Klage an den Rat der EU in Brüssel angeordnet.
Damit hätte das zivilgerichtliche Verfahren seinen regulären Fortgang nehmen können.
Der Präsident des Landgerichts Hamburg verweigerte jedoch am 4. März 2024 die Ausführung dieser Zustellung. Grundlage waren Bedenken des Bundesamtes für Justiz und des Auswärtigen Amtes.
Besonders aufschlussreich ist eine E-Mail eines Referatsleiters des Auswärtigen Amtes vom 3. November 2023. Darin wurde nach den veröffentlichten Unterlagen ausdrücklich erklärt, man wolle nicht, dass die Sanktionen durch nationale Gerichte beeinflusst oder überprüft würden.
Das Ministerium berief sich dabei unter anderem auf den Schutz der außenpolitischen Interessen Deutschlands und auf die unionsrechtliche Zuständigkeitsordnung.
Das Auswärtige Amt verstand eine gerichtliche Überprüfung auf nationaler Ebene offenbar als Gefahr für die Einheitlichkeit der europäischen Sanktionspolitik.
Die rechtliche Problematik liegt darin, dass die Exekutive damit faktisch Einfluss auf die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens nahm, obwohl die Zustellung bereits durch den zuständigen Richter angeordnet worden war.
Der Bundesgerichtshof erklärte diese Weigerung für rechtswidrig. Empfehlungen des Bundesamtes für Justiz, auch soweit sie mit dem Auswärtigen Amt abgestimmt sind, sind für das zuständige Prozessgericht nicht bindend.
Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Entscheidung
Der Fall berührt drei zentrale Rechtsgrundsätze.
Erstens: Die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG.
Ein Gerichtspräsident kann zwar Aufgaben der Justizverwaltung wahrnehmen. Daraus folgt jedoch keine Befugnis, eine richterliche Verfahrensentscheidung aus politischen oder außenpolitischen Gründen außer Kraft zu setzen.
Der BGH zieht insoweit eine eindeutige Grenze zwischen Justizverwaltung und Rechtsprechung.
Zweitens: Die Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 GG.
Das Auswärtige Amt durfte seine rechtlichen und außenpolitischen Bedenken äußern. Daraus ergab sich aber keine Kompetenz, die Durchführung einer richterlich angeordneten Zustellung verbindlich zu verhindern.
Gerade darin liegt die besondere Tragweite des Falles: Die Bundesregierung wollte eine bestimmte Form gerichtlicher Kontrolle europäischer Sanktionsmaßnahmen vermeiden. Die dafür gewählte Vorgehensweise überschritt nach dem Beschluss die Kompetenzen der Justizverwaltung.
Drittens: Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet Rechtsschutz gegen Akte deutscher öffentlicher Gewalt. Ergänzend schützt der allgemeine Justizgewährungsanspruch den Zugang zu den Gerichten. Bei Maßnahmen eines EU-Organs ist außerdem Art. 47 der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen.
Allerdings folgt aus diesen Gewährleistungen nicht ohne Weiteres, dass für jede Klage gegen ein EU-Organ die deutschen Zivilgerichte zuständig sind.
Darf ein deutsches Gericht den Rat der Europäischen Union überhaupt verurteilen?
Hier liegt die unionsrechtlich besonders interessante und noch nicht abschließend beantwortete Frage.
Art. 274 AEUV bestimmt:
Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Verträge besteht, sind Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.
Daraus ergibt sich, dass die Union nicht schlechthin der Zivilgerichtsbarkeit ihrer Mitgliedstaaten entzogen ist.
Allerdings muss strikt unterschieden werden:
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Verfahrensgegenstand |
Rechtsschutz |
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Aufhebung einer EU-Sanktionsentscheidung |
Grundsätzlich Gericht der EU, Art. 263 AEUV |
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Schadensersatz wegen rechtswidriger Handlungen eines EU-Organs |
Unionsgerichte, Art. 268, 340 AEUV |
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Unterlassung persönlichkeitsrechtsverletzender Tatsachenbehauptungen |
Zuständigkeit nationaler Gerichte im konkreten Fall noch rechtlich zu klären |
Ein besonders wichtiger Umstand wird in dem WELT-Kommentar nicht ausreichend herausgestellt: Usmanow hatte die Sanktionen bereits vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten.
Seine Nichtigkeitsklage wurde mit Urteil vom 7. Februar 2024 – T-237/22 zurückgewiesen.
Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 21. Oktober 2026 somit nicht festgestellt, dass die Sanktionen rechtswidrig gewesen seien.
Ebenso wenig ist schon rechtskräftig entschieden, dass deutsche Gerichte den Rat der EU zur Unterlassung der beanstandeten Aussagen verurteilen dürfen.
Die eigentliche unionsrechtliche Schwierigkeit besteht darin, ob sich ein Unterlassungsanspruch gegen bestimmte Tatsachenbehauptungen hinreichend von der gerichtlichen Kontrolle des zugrunde liegenden EU-Rechtsakts trennen lässt.
Denn ein deutsches Gericht darf einen Unionsrechtsakt nicht eigenständig für ungültig erklären. Diese Kompetenz liegt nach der Foto-Frost-Rechtsprechung beim Gerichtshof der EU.
Warum der Beschluss dennoch über den Einzelfall hinausgeht
Der BGH hat die Zuständigkeit der Justizverwaltung begrenzt. Damit hat er verhindert, dass mögliche Zweifel an der internationalen oder unionsrechtlichen Zuständigkeit bereits auf administrativer Ebene zur vollständigen Blockade eines Prozesses führen.
Für weitere Verfahren ist dies erheblich.
Sollte das Landgericht Hamburg nach wirksamer Zustellung zu dem Ergebnis kommen, dass die Unterlassungsklage zulässig ist, müsste es sich gegebenenfalls mit folgenden Fragen befassen:
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Welche Tatsachengrundlage besitzt der Rat für seine belastenden Aussagen?
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Welche Anforderungen gelten an den Nachweis ihrer Wahrheit?
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Kann eine im Sanktionsverfahren veröffentlichte Begründung unabhängig von der Wirksamkeit des Sanktionsakts Gegenstand einer Unterlassungsverfügung sein?
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Welche Bedeutung haben die unionsrechtliche Zuständigkeitsordnung und mögliche Bindungen durch frühere Entscheidungen der Unionsgerichte?
Daraus könnten sich weitreichende Konsequenzen für die Veröffentlichung und Begründung personenbezogener EU-Sanktionen ergeben.
Bemerkenswert: Usmanow steht gar nicht mehr auf der EU-Sanktionsliste
Am 22. September 2026 wurde Usmanow gemeinsam mit Michail Fridman von der Sanktionsliste gestrichen.
Dies beruhte auf einem politischen Kompromiss der Mitgliedstaaten. Im Gegenzug wurden die Sanktionen gegen zahlreiche andere Betroffene für drei Jahre verlängert. Die Streichung war somit keine Folge der jetzt bekannt gewordenen BGH-Entscheidung und stellt auch keine gerichtliche Feststellung dar, dass die früheren Vorwürfe unwahr waren.
Dennoch besteht der Rechtsstreit fort. Die ursprünglichen Sanktionsbegründungen bleiben veröffentlicht. Usmanow will erreichen, dass die von ihm beanstandeten Tatsachenbehauptungen nicht weiter verbreitet werden.
Die Aufhebung einer Sanktion erledigt einen eigenständigen Unterlassungsanspruch wegen einer fortdauernden Rechtsverletzung nicht zwangsläufig.
Rechtliche Einordnung
Die Bedeutung des Beschlusses lässt sich in drei Aussagen zusammenfassen.
1. Der BGH hat einen erheblichen Verstoß gegen die Kompetenzordnung innerhalb der Justiz festgestellt. Eine Entscheidung des zuständigen Richters durfte nicht durch eine entgegenstehende Maßnahme des Gerichtspräsidenten blockiert werden.
2. Der Beschluss bedeutet noch keine materiell-rechtliche Niederlage der Europäischen Union. Ob Usmanow einen Unterlassungsanspruch gegen den Rat besitzt, ist weiterhin offen.
3. Der Fall zeigt ein strukturelles Problem des europäischen Grundrechtsschutzes auf. Der Rechtsschutz gegen eine Sanktion und der Schutz vor möglicherweise unwahren Tatsachenbehauptungen in ihrer amtlichen Begründung müssen nicht deckungsgleich sein.
Gerade an dieser Schnittstelle können Rechtsschutzlücken entstehen. Ob das nationale Zivilrecht sie schließen kann, muss im Hauptverfahren geklärt werden.
Weiterführende Quellen:
https://www.presseportal.de/pm/121736/6382119Der entscheidende nächste Schritt ist die Veröffentlichung der vollständigen BGH-Gründe. Erst daraus lässt sich sicher ableiten, ob Karlsruhe ausschließlich die Kompetenzüberschreitung des Gerichtspräsidenten beanstandet oder darüber hinaus tragende Aussagen zu den unionsrechtlichen Zustellungshindernissen getroffen hat.
