Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Referentenentwurf
Referentenentwurf zum Zweiten AGG-Änderungsgesetz – Stärkung des Diskriminierungsschutzes
Mit dem vorliegenden Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verfolgt der Gesetzgeber einen dreifachen Regelungsansatz:
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Schließung unionsrechtlicher Umsetzungslücken, insbesondere im Lichte eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission,
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Stärkung der individuellen Rechtsdurchsetzung, sowie
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institutionelle Aufwertung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) im Einklang mit neuen unionsrechtlichen Vorgaben.
Der Entwurf steht damit nicht isoliert, sondern ist Ausdruck einer europarechtlich induzierten Fortentwicklung des Diskriminierungsschutzes, insbesondere unter Umsetzung der Richtlinien (EU) 2024/1499 und 2024/1500.
Zentrale materielle Änderungen im AGG
1. Erweiterung des zivilrechtlichen Diskriminierungsschutzes (§ 19 AGG)
Kernstück des Entwurfs ist die Neustrukturierung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots:
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Die bisherige Beschränkung auf Massengeschäfte wird für das Merkmal „Geschlecht“ faktisch aufgehoben.
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Hintergrund ist die unionsrechtliche Vorgabe, dass Diskriminierungsverbote nicht quantitativ beschränkt werden dürfen.
Rechtliche Tragweite:
Dies führt zu einer erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereichs, insbesondere im Bereich:
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Wohnraummietverhältnisse
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Individualverträge außerhalb typischer Massengeschäfte
Damit wird ein bislang bestehender struktureller Schutzdefizit beseitigt.
2. Verlängerung der Präklusionsfristen
Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AGG wird:
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von 2 auf 4 Monate verlängert (§ 15 Abs. 4, § 21 Abs. 5 AGG).
Bewertung:
Dies stellt eine substanzielle Verbesserung der Rechtsdurchsetzung dar, da:
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Diskriminierungssachverhalte häufig komplex und schwer belegbar sind,
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Betroffene mehr Zeit zur rechtlichen Bewertung und Beweissicherung erhalten.
3. Anpassung der Kirchenklausel (§ 9 AGG)
Die Vorschrift wird an die Rechtsprechung von:
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EuGH,
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Bundesverfassungsgericht und
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Bundesarbeitsgericht
angepasst.
Künftig gilt:
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Eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn sie tätigkeitsbezogen und objektiv gerechtfertigt ist.
Konsequenz:
Die bisherige weitgehende Privilegierung kirchlicher Arbeitgeber wird deutlich eingeschränkt.
4. Begriffliche und systematische Klarstellungen
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Ersetzung des Begriffs „Alter“ durch „Lebensalter“
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Klarstellung, dass Schwangerschaft eine unmittelbare Geschlechtsdiskriminierung darstellt
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Erweiterung des Begriffs der sexuellen Belästigung
Diese Änderungen dienen primär der Rechtsklarheit und Vereinheitlichung der Anwendungspraxis.
Institutionelle Reform: Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Ein wesentlicher Innovationskern liegt in der funktionalen Aufwertung der ADS.
1. Einführung einer Schlichtungsstelle (§ 27a AGG)
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Einrichtung eines kostenfreien, außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens
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Durchführung durch unabhängige, qualifizierte Schlichtungspersonen
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Möglichkeit eines rechtlich fundierten Schlichtungsvorschlags
Besonderheit:
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Hemmung von Fristen durch Einleitung des Verfahrens
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Niedrigschwelliger Zugang zum Recht
2. Beteiligungsrechte in Gerichtsverfahren
Die ADS erhält erstmals:
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Beistandsrechte in gerichtlichen Verfahren
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Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen auf gerichtliches Ersuchen
Rechtliche Bedeutung:
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Institutionalisierung eines „amicus curiae“-ähnlichen Instruments
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Stärkung der dogmatischen Qualität gerichtlicher Entscheidungen
3. Verbesserter Zugang und Barrierefreiheit
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Verpflichtung zur barrierefreien Ausgestaltung der Angebote
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Ausbau der Beratungsleistungen
Europarechtliche Determinierung
Der Entwurf ist maßgeblich geprägt durch:
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das Vertragsverletzungsverfahren zur Richtlinie 2004/113/EG,
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die neuen Gleichbehandlungsstellen-Richtlinien 2024/1499 und 2024/1500.
Diese verlangen insbesondere:
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institutionelle Unabhängigkeit der Gleichbehandlungsstellen
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effektive Durchsetzungsmechanismen
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Zugang zu alternativer Streitbeilegung
Praktische und prozessuale Auswirkungen
1. Für Betroffene
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verbesserter Zugang zum Recht
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längere Fristen
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neue außergerichtliche Durchsetzungsoptionen
2. Für Unternehmen
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Ausweitung des Haftungsrisikos im Zivilrecht
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zusätzliche Beteiligung an Schlichtungsverfahren
3. Für die Justiz
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potenziell mehr Verfahren
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zugleich Entlastung durch Schlichtung möglich
