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Erbrecht

Notarielle Amtspflicht trotz materiell-rechtlicher Zweifel: OLG Karlsruhe stärkt Durchsetzung titulierten Auskunftsanspruchs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.03.2026 – 14 W 4/26

Sachverhalt:

Die Klägerin, Tochter des Erblassers, und die Beklagte, dessen zweite Ehefrau, wurden jeweils zur Hälfte gesetzliche Miterbinnen. Im Wege einer Stufenklage verlangte die Klägerin Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, um Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche prüfen zu können. Nachdem die Beklagte den Anspruch anerkannt hatte, erging ein entsprechendes Anerkenntnisurteil. Da das notarielle Nachlassverzeichnis trotz Beauftragung eines Notars über längere Zeit nicht erstellt wurde, beantragte die Klägerin die Festsetzung von Zwangsmitteln. Das Landgericht Freiburg verhängte daraufhin ein Zwangsgeld gegen die Beklagte. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein und argumentierte, die Mitwirkung eines Notars sei materiell-rechtlich nicht erforderlich und daher unmöglich.

Entscheidung:

Das OLG Karlsruhe wies die sofortige Beschwerde zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit des verhängten Zwangsgeldes. Es stellte klar, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses als nicht vertretbare Handlung gemäß § 888 ZPO vollstreckbar ist. Die Beklagte habe nicht ausreichend auf den beauftragten Notar eingewirkt und damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Nach Auffassung des Gerichts umfasst die Amtsgewährpflicht des Notars gemäß § 15 Abs. 1 BNotO auch die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses, selbst wenn dessen Mitwirkung materiell-rechtlich nicht zwingend vorgesehen ist. Einwendungen gegen die materielle Rechtslage seien im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich, da der titulierte Anspruch bindend sei. Zur Durchsetzung des Anspruchs hätte die Beklagte insbesondere Rechtsbehelfe wie eine Untätigkeitsbeschwerde oder Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Notar ergreifen müssen.

Arbeitsrecht

Freispruch – und trotzdem Einziehung: EuGH stärkt grenzüberschreitende Vermögensabschöpfung

EuGH, Urteil vom 17.03. 2026 – C -258/24

Sachverhalt:
Eine kroatische Gesellschaft wandte sich gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer slowenischen Einziehungsentscheidung über von ihr gehaltene Aktien. Die Entscheidung war in einem slowenischen Strafverfahren ergangen, das mit einem Freispruch der dort angeklagten Personen endete. Zugleich stellte das slowenische Gericht fest, dass die betroffenen Aktien Erträge aus anderen Straftaten, nämlich Gläubigerschädigung und Geldwäsche, darstellten, an denen andere, nicht angeklagte Personen beteiligt gewesen seien. Die kroatischen Behörden erkannten die slowenische Einziehungsentscheidung dennoch an, woraufhin die Gesellschaft hiergegen ein Rechtsmittel einlegte. Das kroatische Gericht legte dem EuGH daraufhin Fragen zur Auslegung der Verordnung 2018/1805 und zu den unionsrechtlichen Grundrechtsgarantien vor.

Entscheidung:
Der EuGH entschied, dass die Verordnung 2018/1805 auch solche Einziehungsentscheidungen erfasst, die ohne endgültige Verurteilung ergehen und in einem Verfahren mit Freispruch ausgesprochen werden. Maßgeblich sei allein, dass die Einziehung im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat erfolgt und sich auf Vermögenswerte bezieht, die als Erträge aus einer Straftat eingeordnet werden. Dass die maßgebliche andere Straftat nicht Gegenstand der Anklage war und von anderen Personen begangen worden sein soll, stehe der Anwendbarkeit der Verordnung nicht entgegen. Eine Versagung der Anerkennung wegen möglicher Grundrechtsverletzungen komme nur ausnahmsweise in Betracht und setze konkrete, objektive Anhaltspunkte für eine offensichtliche Verletzung voraus. Hat die betroffene Person im Entscheidungsstaat ausreichende Informationen erhalten und dort verfügbare Rechtsbehelfe nicht genutzt, kann sie die Anerkennung und Vollstreckung im Vollstreckungsstaat grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg unter Berufung auf Art. 47 GRCh verhindern.

Beamtenrecht

Polizeidienst trotz Harnstein: VG Aachen stärkt Bewerberrechte im Auswahlverfahren

VG Aachen, Beschluss vom 12.03.2026 – 1 L 160/26

Sachverhalt:

Ein Bewerber für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen wurde wegen angeblich fehlender gesundheitlicher Eignung vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Grundlage der Entscheidung war ein einmalig aufgetretener und folgenlos ausgeheilter Harnstein sowie die angenommene Gefahr eines Rückfalls. Gegen den ablehnenden Bescheid des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW beantragte der Bewerber einstweiligen Rechtsschutz. Er machte geltend, dass seine gesundheitliche Eignung zu Unrecht verneint worden sei und ihm andernfalls der Zugang zum Polizeidienst verwehrt werde. Das Verwaltungsgericht Aachen hatte daher über die Fortführung des Bewerbungsverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung zu entscheiden.

Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht Aachen gab dem Antrag statt und verpflichtete das Land, das Bewerbungsverfahren fortzuführen. Es stellte fest, dass der Bewerber einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe, da ihm ohne einstweiligen Rechtsschutz unzumutbare Nachteile drohten. Der Ausschluss verstoße gegen den Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG, weil die gesundheitliche Eignung nicht hinreichend geprüft worden sei. Ein einmaliges Harnsteinereignis rechtfertige ohne konkrete medizinische Anhaltspunkte keine negative Prognose hinsichtlich der Polizeidiensttauglichkeit. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe genüge nicht, um die gesundheitliche Eignung zu verneinen; vielmehr müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine künftige Dienstunfähigkeit zu erwarten sein. Da der Dienstherr diese Prognose nicht substantiiert belegt hatte, erwies sich der Ausschluss als rechtswidrig.

 

Kommunalrecht

Mehrheitsklausel unzulässig: Hessischer VGH kippt Sitzverteilung im Sparkassen-Verwaltungsrat

VGH Kassel, Beschluss vom 16.03.2026 – 8 A 775/19

Sachverhalt:
Ein Mitglied der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Kassel klagte gegen die Sitzverteilung im Verwaltungsrat der Kasseler Sparkasse aus dem Jahr 2016. Bei der Wahl wurden die Sitze nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vergeben, wobei der gemeinsame Wahlvorschlag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen aufgrund der sogenannten Mehrheitsklausel einen zusätzlichen Sitz erhielt. Dadurch entfiel ein Losentscheid zwischen anderen Wahlvorschlägen. Der Kläger rügte, dass diese Anwendung der Mehrheitsklausel gegen das Hessische Sparkassengesetz verstoße. Nachdem das Verwaltungsgericht Kassel der Klage stattgegeben hatte, legte der Zweckverband Berufung ein. Nach Ablauf der Wahlperiode verfolgte der Kläger sein Begehren im Wege einer Feststellungsklage weiter.

Entscheidung:

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung zurück und bestätigte die Rechtswidrigkeit der Sitzverteilung. Er stellte klar, dass die Wahlanfechtungsklage mangels Verwaltungsaktcharakters des Wahlbeschlusses als allgemeine Feststellungsklage statthaft ist und auch nach Ablauf der Wahlperiode ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr besteht. In materieller Hinsicht entschied das Gericht, dass das Hessische Sparkassengesetz ausschließlich auf das Hare-Niemeyer-Verfahren nach § 22 Abs. 3 KWG verweist. Die sogenannte Mehrheitsklausel des § 22 Abs. 4 KWG sei hingegen eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift und finde keine Anwendung. Ihre Berücksichtigung habe die Sitzverteilung zugunsten der Mehrheitsliste rechtswidrig verzerrt. Damit bestätigte der VGH die erstinstanzliche Entscheidung und stellte die Rechtswidrigkeit der Wahlfeststellung verbindlich fest.

News diese Woche:

Bundesverwaltungsgericht prüft Nürnbergs Neutralitätspflicht

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Neutralitätspflicht der Stadt Nürnberg im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft in der „Allianz gegen Rechtsextremismus“ verhandelt. Der AfD-Kreisverband Nürnberg/Schwabach sieht darin einen Verstoß gegen das staatliche Neutralitätsgebot, da sich der Verein wiederholt kritisch gegenüber der Partei geäußert habe. Während das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage abgewiesen hatte, gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der AfD Recht, woraufhin die Stadt Nürnberg Revision einlegte. Die AfD argumentiert, der Verein sei organisatorisch und wirtschaftlich eng mit der Stadt verflochten, während die Stadt und die Allianz betonen, dass es sich um eine unabhängige Organisation mit gleichberechtigten Mitgliedern handele. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Mitgliedschaft und deren Vereinbarkeit mit der politischen Neutralitätspflicht wird zeitnah erwartet.

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