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Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG

Reichstag Berlin

Regierungsentwurf

I. Allgemeine Systematik, Hintergründe

Entstehung und unionsrechtlicher Kontext

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde im Jahr 2006 als einheitliches Regelwerk zum Schutz vor Diskriminierung in Deutschland geschaffen. Seine Entstehung ist maßgeblich durch europarechtliche Vorgaben geprägt. Insbesondere dient das Gesetz der Umsetzung mehrerer Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union, darunter die Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG, 2004/113/EG und 2006/54/EG.

Diese Richtlinien verfolgen das Ziel, Mindeststandards für Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten zu etablieren. Das AGG geht teilweise über diese Vorgaben hinaus, indem es ein umfassendes, bereichsübergreifendes Schutzsystem im Arbeitsrecht und im Zivilrecht etabliert.


Regelungsziel und Schutzkonzept

Zentrales Anliegen des AGG ist der Schutz vor Benachteiligungen aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale. Zu den geschützten Diskriminierungsgründen gehören insbesondere:

  • Rasse oder ethnische Herkunft

  • Geschlecht

  • Religion oder Weltanschauung

  • Behinderung

  • Lebensalter

  • sexuelle Identität

Das Gesetz verfolgt dabei einen zweistufigen Ansatz:

  1. Präventionsfunktion: Verhinderung von Diskriminierung durch Verhaltenspflichten (insbesondere im Arbeitsverhältnis).

  2. Repressionsfunktion: Durchsetzung individueller Ansprüche bei Verstößen (z.B. Schadensersatz, Entschädigung).

Die Schutzmechanismen greifen sowohl im Bereich der Beschäftigung als auch – mit Einschränkungen – im zivilrechtlichen Massengeschäftsverkehr (z.B. Mietverhältnisse, Dienstleistungen).


Anwendungsbereiche des AGG

1. Arbeitsrechtlicher Bereich

Im Arbeitsrecht erfasst das AGG sämtliche Phasen eines Beschäftigungsverhältnisses:

  • Stellenausschreibung und Bewerbungsverfahren

  • Einstellung

  • Arbeitsbedingungen

  • Beförderung

  • Kündigung

Arbeitgeber sind verpflichtet, Benachteiligungen zu unterlassen und aktiv Schutzmaßnahmen zu treffen.

2. Zivilrechtlicher Bereich

Im Zivilrecht gilt das AGG insbesondere für sogenannte Massengeschäfte, also Verträge, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen abgeschlossen werden.

Hierzu zählen etwa:

  • Mietverträge

  • Versicherungen

  • Zugang zu Gütern und Dienstleistungen

Der Anwendungsbereich ist traditionell enger als im Arbeitsrecht, unterliegt jedoch fortlaufenden Anpassungen aufgrund unionsrechtlicher Anforderungen.


System der Anspruchsdurchsetzung

Das AGG enthält spezifische Regelungen zur Durchsetzung von Ansprüchen:

  • Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche (§ 15 AGG)

  • Beweislastregelung (§ 22 AGG), die eine Beweiserleichterung zugunsten der betroffenen Person vorsieht

  • Fristenregelungen, innerhalb derer Ansprüche geltend zu machen sind

Die Rechtsdurchsetzung war in der Praxis lange durch kurze Fristen und hohe Darlegungsanforderungen geprägt.


Institutionelle Absicherung: Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Zur Unterstützung der Rechtsdurchsetzung wurde die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) eingerichtet. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

  • Beratung von Betroffenen

  • Vermittlung und Unterstützung bei Konflikten

  • Öffentlichkeitsarbeit und Berichterstattung

Die ADS fungiert damit als zentrale Schnittstelle zwischen individueller Rechtsdurchsetzung und strukturellem Diskriminierungsschutz.


II. Aktuelle Weiterentwicklung des AGG – Gesetzesentwurf

Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des AGG verfolgt das Ziel, das bestehende Schutzsystem zu modernisieren und effektiver auszugestalten. Dabei lassen sich mehrere zentrale Entwicklungslinien erkennen:

1. Stärkung der Rechtsdurchsetzung

Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wird von zwei auf vier Monate verlängert.
Dies soll bestehende praktische Hürden abbauen und den Zugang zum Recht erleichtern.

2. Anpassung an europarechtliche Vorgaben

Der Entwurf reagiert auf ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission. Insbesondere wird der Diskriminierungsschutz im zivilrechtlichen Bereich erweitert, um unionsrechtlichen Anforderungen zu entsprechen.

3. Erweiterung des Diskriminierungsschutzes

Eine zentrale Änderung betrifft den Abbau quantitativer Einschränkungen, etwa im Mietrecht oder bei Dienstleistungen, insbesondere im Hinblick auf das Merkmal „Geschlecht“.

4. Einführung eines Schlichtungsverfahrens

Neu ist die Einrichtung einer Schlichtungsstelle bei der ADS zur außergerichtlichen Streitbeilegung.

Dieses Instrument soll:

  • niedrigschwelligen Rechtsschutz ermöglichen

  • gerichtliche Verfahren ergänzen

  • eine einvernehmliche Konfliktlösung fördern

5. Erweiterte Befugnisse der Antidiskriminierungsstelle

Die ADS erhält zusätzliche Kompetenzen, insbesondere:

  • Beteiligung an Gerichtsverfahren als Beistand

  • Abgabe von Stellungnahmen zu grundsätzlichen Rechtsfragen


Einordnung in den rechtlichen Gesamtzusammenhang

Das AGG ist Teil eines mehrstufigen Diskriminierungsschutzsystems:

  • Verfassungsrechtlich: Art. 3 GG (Gleichheitssatz)

  • Unionsrechtlich: Antidiskriminierungsrichtlinien und Primärrecht (Art. 19 AEUV)

  • Einfachgesetzlich: AGG als zentrale Konkretisierung

Es verbindet individualrechtliche Ansprüche mit institutionellen und präventiven Elementen und steht damit an der Schnittstelle zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht.


Fazit: Struktur und Entwicklungsrichtung

Das AGG stellt ein umfassendes Regelungssystem zur Verhinderung und Sanktionierung von Diskriminierung dar. Seine Entwicklung ist geprägt durch:

  • unionsrechtliche Harmonisierung

  • praktische Erfahrungen der Rechtsdurchsetzung

  • institutionelle Ausdifferenzierung

Der aktuelle Gesetzesentwurf zeigt eine Tendenz zur:

  • Ausweitung des Schutzbereichs

  • Verbesserung des Rechtsschutzes

  • Stärkung institutioneller Strukturen

 

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