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Neumünster in SH – der Fall Olaf Görnig und die Grenzen des Betreuungsrechts

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Neumünster in SH – der Fall Olaf Görnig und die Grenzen des Betreuungsrechts

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Warum dies auch ein Spendenaufruf ist gegen einen 5-seitigen Widerrufsbescheid zu 98 €!

98,75 Euro

Mehr kostet die notarielle Urkunde nicht, die Voraussetzung dafür war, dass Olaf Görnig nach Jahren der Betreuung und Unterbringung in einer Demenzabteilung wieder ein Stück Selbstbestimmung zurückerlangen konnte.

Während seiner Betreuung verschwanden Wohnungseinrichtung, persönliche Unterlagen, Wertgegenstände und sogar seine Meldeadresse. Zeitweise bestand faktisch weder gesellschaftliche Teilhabe noch die Möglichkeit, das eigene Wahlrecht auszuüben. Eine umfassende gerichtliche Kontrolle der Vermögensverwaltung fand ersichtlich nicht statt.

Umso bemerkenswerter ist, dass ausgerechnet die Kosten dieser notwendigen Urkunde vom Sozialhilfeträger nicht übernommen werden sollen.

Der Fall zeigt, wie schnell betreuungsrechtliche Maßnahmen existenzielle Folgen entfalten können – und wie wichtig Transparenz, Kontrolle und rechtsstaatliche Sensibilität bleiben.

 

Olaf Görnig versteht die Handlungen des Staates nicht mehr, deshalb möchte er seinen Fall gerne öffentlich machen.

Der Fall Olaf Görnig ist kein Einzelfall, sondern ein exemplarisches Beispiel dafür, wie ein System, das eigentlich dem Schutz dienen soll, in sein Gegenteil umschlagen kann. Ausgangspunkt war eine Entwicklung, die in ihrer Tragweite kaum zu überschätzen ist: Herr Görnig wurde gegen seinen Willen in einer Demenzabteilung eines Altenheims der AWO untergebracht – obwohl nach späteren Erkenntnissen gerade keine gesicherte demenzielle Erkrankung vorlag. Die Unterbringung erfolgte im Kontext eines betreuungsrechtlichen Verfahrens, dessen Grundlage maßgeblich durch ein einzelnes Gutachten geprägt war, während entgegenstehende medizinische Einschätzungen keine Berücksichtigung fanden. Parallel dazu steht der Vorwurf im Raum, dass ein Dritter – ein Nachbar – durch gezielte Einflussnahme ein Verfahren initiierte, das letztlich auch auf den Zugriff auf Vermögenswerte im Umfeld der Familie abzielte.

Die Konsequenzen dieser Entwicklung waren gravierend. Mit dem Umzug in das Pflegeheim verlor Herr Görnig faktisch seine gesamte wirtschaftliche und persönliche Existenzgrundlage. Seine Wohnung wurde aufgelöst, sein Hausrat – einschließlich persönlicher Dokumente, Zeugnisse, Erinnerungsstücke, Wertgegenstände und technischer Geräte – verschwand vollständig. Ebenso wurde sein Fahrzeug veräußert. Bis heute ist nicht nachvollziehbar, wohin diese Vermögenswerte geflossen sind. Eine geordnete Rechnungslegung, wie sie das Betreuungsrecht zwingend vorsieht, wurde ersichtlich weder eingefordert noch durchgesetzt.

Besonders schwer wiegt, dass diese Eingriffe nicht nur materieller Natur waren. Herr Görnig verlor zwischenzeitlich seine Meldeadresse, war damit faktisch vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen und konnte selbst sein Wahlrecht nicht ausüben. Die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel reduzierten sich auf ein Minimum – etwa 150 Euro monatlich als Taschengeld, von dem eine Haftpflichtversicherung abgezogen wurde. Eine eigenständige Lebensführung war unter diesen Umständen ausgeschlossen. Der Betroffene war vollständig von Entscheidungen Dritter abhängig, ohne effektive Kontrolle oder gerichtliche Korrektur. Sein Anspruch als Gehbehinderter auf einen Behindertenausweis wurde vom Betreuer nicht weiter verfolgt mit Konsequenzen für Bus- und Autofahrten z.B. zum Arzt.

Diese Entwicklung wirft grundlegende Fragen nach der Funktionsfähigkeit des betreuungsrechtlichen Systems auf. Das Gesetz verlangt nicht nur die Bestellung eines Betreuers bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen, sondern ebenso eine fortlaufende Kontrolle durch das Gericht. Insbesondere bestehen umfassende Pflichten zur Vermögenssicherung, zur Rechnungslegung und zur Wahrung der Selbstbestimmung des Betroffenen. Im Fall Görnig sprechen zahlreiche Umstände dafür, dass diese Kontrollmechanismen in der Praxis nicht gegriffen haben. Die Auflösung einer gesamten Lebensführung ohne transparente Dokumentation stellt nicht nur einen Verstoß gegen betreuungsrechtliche Pflichten dar, sondern berührt auch verfassungsrechtlich geschützte Positionen, insbesondere das Recht auf Eigentum und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Vor diesem Hintergrund ist auch die spätere Entwicklung zu würdigen. Die Rückkehr in ein selbstbestimmtes Leben gelang Herrn Görnig nicht durch das System, sondern trotz des Systems. Entscheidend war die Unterstützung durch einen ehrenamtlichen Betreuer, der außerhalb der etablierten Strukturen tätig wurde und die notwendigen Schritte zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit einleitete. Eine zentrale Voraussetzung hierfür war die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, die es ermöglichte, die bestehende Betreuung zu beenden – dies war einen gerichtiche Vorbedingung. Die hierfür entstandenen Kosten – konkret eine notarielle Gebühr in Höhe von 98,75 Euro – wurden jedoch vom Sozialhilfeträger abgelehnt.

Diese Ablehnung ist nicht nur formaljuristisch problematisch, sondern wirft auch eine grundlegende Frage der staatlichen Verantwortung auf. Wenn ein System durch eigenes Fehlverhalten oder durch strukturelle Defizite eine Situation schafft, in der ein Betroffener seine Selbstbestimmung verliert, dann kann sich derselbe Staat nicht darauf zurückziehen, minimale Kosten zur Wiederherstellung dieser Selbstbestimmung nicht tragen zu wollen. Die notarielle Vollmacht war im konkreten Fall keine freiwillige Maßnahme, sondern faktisch die Voraussetzung dafür, sich aus einer rechtsstaatlich zweifelhaften Betreuungssituation zu lösen.

Rechtlich mag man über die Anwendbarkeit von § 73 SGB XII streiten. Moralisch und systemisch ist die Lage eindeutig: Es handelt sich um einen Fall, in dem staatliches Handeln – oder Unterlassen – zu einem massiven Eingriff in die Lebensführung geführt hat. Die daraus resultierenden Kosten zur Wiederherstellung eines rechtskonformen Zustands sind aus Gründen der Wiedergutmachung zwingend zu übernehmen.

Der Fall Olaf Görnig steht damit exemplarisch für ein strukturelles Problem: die fehlende effektive Kontrolle von Betreuern, die unzureichende Einbindung widersprechender medizinischer Einschätzungen und die mangelnde Sensibilität für die wirtschaftlichen und persönlichen Folgen betreuungsrechtlicher Maßnahmen. Zugleich zeigt er, wie abhängig Betroffene von einzelnen engagierten Personen sind, wenn institutionelle Mechanismen versagen.

Spendenaufruf – Stichwort „Olaf Görnig“

Spendenkonto:
Kanzlei Graf Kerssenbrock & Kollegen – Fremdgeld – Bordesholmer Sparkasse

IBAN: DE05 2105 1275 0000 0599 00

Verwendungszweck: „Olaf Görnig – Notarkosten“

Zielbetrag: 98,75 €

 

Im Zentrum dieses Falles steht letztlich ein Betrag von lediglich 98,75 Euro – die Kosten für eine notarielle Urkunde, ohne die Herr Görnig den Weg zurück in ein selbstbestimmtes Leben nicht hätte beschreiten können. Gerade diese geringe Summe macht die Entscheidung des Sozialhilfeträgers besonders deutlich: Es geht hier nicht um finanzielle Leistungsfähigkeit, sondern um die grundsätzliche Frage staatlicher Verantwortung.

Wer ein Zeichen setzen möchte, kann dies durch eine Spende unter dem Stichwort „Olaf Görnig“ tun. Es geht nicht darum, hohe Beträge zu sammeln, sondern darum, symbolisch deutlich zu machen, dass selbst kleinste Hürden auf dem Weg zurück in die Selbstbestimmung nicht an bürokratischer Verweigerung scheitern dürfen.

Jede Unterstützung steht damit nicht nur für die konkrete Kostendeckung dieser Urkunde, sondern für ein klares Bekenntnis: dass Rechtsstaatlichkeit auch im Detail gilt – und dass der Zugang zur eigenen Handlungsfähigkeit nicht an 98,75 Euro scheitern darf.

Sobald der Betrag erreicht ist, wird dies veröffentlicht – Überschüsse werden zweckgebunden für Herrn Görnig zur  Wiedererlangung seines Eigentums verwendet werden – ein entsprechendes Strafverfahren gegen die damals tätigen Betreuer ist anhängig.

 

 

 

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