24111 Kiel, Rendsburger Landstraße 436
+49 431 12807082
kanzlei@grafkerssenbrock.com

Angabe „Hautfreundich“ ist unzulässig

Arbeitsrecht – Erbrecht - Schulrecht

Angabe „Hautfreundich“ ist unzulässig

Desinfektionsmittel

BGH – Urteil vom 10. Oktober 2024 – I ZR 108/22

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2024 (I ZR 108/22) betrifft die Zulässigkeit der Werbeaussage „Hautfreundlich“ für ein Desinfektionsmittel. Der I. Zivilsenat, zuständig für Wettbewerbsrecht, entschied, dass diese Angabe unzulässig ist.

Sachverhalt

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, klagte gegen eine Drogeriemarktkette, die ein Desinfektionsmittel mit den Angaben „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“ und „Hautfreundlich – Bio – ohne Alkohol“ bewarb. Da es sich um ein Biozidprodukt gemäß der Biozidverordnung handelte, hielt die Klägerin die Werbeaussage „Hautfreundlich“ für irreführend und unlauter, da sie gegen die Vorschriften der Biozidverordnung verstieß. Sie forderte daher Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten.

Prozessverlauf

Das Landgericht gab der Klage der Klägerin statt. In der Berufungsinstanz änderte das Oberlandesgericht Karlsruhe das Urteil teilweise ab und wies den Unterlassungsantrag in Bezug auf die Angabe „Hautfreundlich“ ab. Die Klägerin legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein, um den Unterlassungsantrag weiter zu verfolgen.

Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren zunächst aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung der Biozidverordnung vor. Der Europäische Gerichtshof beantwortete diese Frage, was zur Fortsetzung des Verfahrens führte.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof gab der Revision der Klägerin statt und hob das Berufungsurteil auf, soweit es zugunsten der Beklagten entschieden worden war. Er stellte das Urteil des Landgerichts wieder her und entschied, dass die Angabe „Hautfreundlich“ als unzulässiger „ähnlicher Hinweis“ im Sinne der Biozidverordnung anzusehen ist. Diese Aussage könnte die Risiken des Biozidprodukts verharmlosen und steht im Widerspruch zu dem Ziel der Biozidverordnung, den Einsatz solcher Produkte zu minimieren.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 3a UWG steht der Klägerin somit ein Unterlassungsanspruch zu. Die Werbeaussage „Hautfreundlich“ hebt eine positive Eigenschaft des Desinfektionsmittels hervor, was die Verbraucher irreführen könnte, da sie die tatsächlichen Risiken der Verwendung nicht ausreichend berücksichtigt.

Vorinstanzen

  • Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 25. März 2021 (14 O 61/20 KfH)
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 8. Juni 2022 (6 U 95/21)

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützte sich auf die folgenden rechtlichen Vorschriften:

  • § 3 Abs. 1 UWG: Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
  • § 3a UWG: Unlauter handelt, wer gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln sollen.
  • § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG: Wer unlautere Handlungen vornimmt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
  • Art. 72 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Werbung für Biozidprodukte darf keine irreführenden Hinweise hinsichtlich der Risiken für Gesundheit oder Umwelt enthalten.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betont, dass die Werbeaussage „Hautfreundlich“ unzulässig ist, da sie geeignet ist, die Risiken des Produkts zu verharmlosen und somit gegen die Biozidverordnung verstößt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Translate »