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Erbrecht

Keine Geburtsurkunde an Notar ohne Vollmacht des Testierenden 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. August 2024 – 14 W 44/24 

Sachverhalt: 

Ein Notar wollte nach der Beurkundung eines Testaments beim Standesamt die Geburtsurkunde des Testierenden anfordern, um die Daten im Zentralen Testamentsregister zu melden. Das Standesamt verweigerte die Herausgabe der Urkunde ohne eine Vollmacht und Kostenvorschuss. Der Notar argumentierte, dass er aufgrund seiner Behördenfunktion nach § 65 PStG keine Vollmacht benötige. Das Amtsgericht lehnte den Antrag des Notars auf gerichtliche Anweisung zur Herausgabe der Urkunde ab, woraufhin der Notar Beschwerde einlegte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da der Notar nicht im Rahmen gesetzlicher hoheitlicher Aufgaben, sondern im privaten Interesse seines Auftraggebers handelte. 

 
Entscheidung: 

Das Gericht entschied, dass Notare im Zusammenhang mit der Registrierung im Zentralen Testamentsregister keine weitergehenden Ermittlungs- oder Nachforschungspflichten haben und nur die Angaben des Erblassers weiterleiten müssen. Die Geburtsurkunde fällt nicht unter die gesetzlichen Aufgaben des Notars, sodass die Anforderung nicht als hoheitliche Tätigkeit zu werten ist. Ein Anspruch auf die Urkunde ohne Vollmacht bestand nicht, da der Notar keine Person mit eigenem rechtlichen Interesse im Sinne des § 62 PStG ist. Datenschutzbedenken rechtfertigen die Weigerung des Standesamts, da die Geburtsurkunde auch Daten Dritter enthält. Die Bundesnotarkammer ist für die nachträgliche Ergänzung der Geburtenregisternummer verantwortlich, nicht der Notar. 

Arbeitsrecht

Zum Weiterbeschäftigungsanspruch nach Ablauf der Wartezeit 

AG Hamburg, Urteil vom 4.07.24 – 29 Ca 110/24 

Sachverhalt: 
Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin klagte gegen die Kündigung während der Probezeit und verlangte ihre Weiterbeschäftigung. Die Kündigung erfolgte nach rund fünf Monaten Beschäftigung mit der Begründung, sie habe die Erwartungen nicht erfüllt. Der Betriebsrat wurde angehört und widersprach der Kündigung, verwies jedoch auf eine mögliche Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz. Die Klägerin machte geltend, die Kündigung sei diskriminierend und der Arbeitgeber habe ihre Schwerbehinderung bei der Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil die Kündigung nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz unterlag. 

Entscheidung: 
Das Gericht entschied, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht anwendbar sei, da die Wartezeit von sechs Monaten noch nicht abgelaufen war. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG wurde verneint, da dieser nur gilt, wenn das KSchG anwendbar ist, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Die Kündigung basierte auf einer subjektiven Einschätzung der Eignung der Klägerin, was in der Probezeit zulässig ist. Der Arbeitgeber hatte keine Kenntnis von der Schwerbehinderung vor der Kündigung und konnte daher nicht diskriminierend gehandelt haben. Die Anhörung des Betriebsrats wurde als ordnungsgemäß anerkannt, auch nachträgliche Informationen wurden korrekt berücksichtigt. 

Beamtenrecht

Zum Konkurrentenstreit 

VGH München, Beschluss vom 11.07.2024 – 6 Ce 24.829 

Sachverhalt: 

Ein Wissenschaftlicher Direktor klagte gegen die Entscheidung, ihn nicht für eine Beförderungsstelle bei der Bundeswehr in Betracht zu ziehen, und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, um die Besetzung der Stelle zu verhindern. Die Antragsgegnerin lehnte seine Bewerbung ab, weil er mehrere Anforderungen des Anforderungsprofils für die Stelle nicht erfüllte. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Berücksichtigung nachweisen konnte. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom Gericht jedoch als unzulässig verworfen. 

 

Entscheidung:  

Die Beschwerde des Antragstellers war unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet war, insbesondere bezüglich der Anforderungen an eine ministerielle Verwendung. Das Gericht hatte festgestellt, dass der Antragsteller drei wesentliche Anforderungen des Anforderungsprofils nicht erfüllte, darunter zwei unterschiedliche Verwendungen in der Weiterentwicklungsphase und Führungserfahrung. Der Antragsteller konnte keinen relevanten Einwand gegen diese Begründungen vorbringen. Auch der Verweis auf eine mögliche zukünftige Änderung des Anforderungsprofils war nicht überzeugend, da für die Bewertung der Standpunkt zum Stichtag entscheidend war. Somit blieb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen, und die Beschwerde wurde verworfen. 

Schulrecht

Wiederholungsprüfung und Härtefall 

VGH Kassel Beschluss vom 8.7.2024 – 1 A 1318/20 

Sachverhalt: 
Ein Polizeikommissar-Anwärter legte gegen das Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung seiner Hausarbeit im Studiengang Polizeivollzugsdienst Klage ein, da ihm eine zweite Wiederholungsmöglichkeit aufgrund eines Härtefallantrags verweigert wurde. Die Hausarbeit war inhaltlich und methodisch nicht ausreichend bewertet worden, was zur Exmatrikulation führte. Der Kläger argumentierte, dass persönliche Belastungen, wie die Trennung seiner Eltern und die Pflegebedürftigkeit seiner Großmutter, ihn stark beeinträchtigten. Das Verwaltungsgericht hob die Entscheidungen der Hochschule auf, da die Prüfungsbedingungen als ungerecht bewertet wurden. Die Berufungsinstanz wies die Klage schließlich ab. 

 

Entscheidung: 
Die Berufungsinstanz entschied, dass die Bewertung der Hausarbeit und die Entscheidung über das Nichtbestehen rechtmäßig waren. Der Kläger hatte keinen Härtefall nachgewiesen, der schwerwiegende und atypische Umstände beinhaltete, die sein Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt hätten. Belastungen durch familiäre Probleme und Schichtdienste wurden als übliche Herausforderungen des Lebens und des dualen Studiums eingestuft. Eine erneute Prüfung oder Bewertung der Hausarbeit wurde nicht als notwendig erachtet. Auch Verfahrensfehler bei der Bewertung wurden nicht festgestellt. 

News diese Woche

Urteil: Private Samenspender müssen für Adoption bekannt sein 

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass private Samenspender bei Adoptionsverfahren zu beteiligen sind. Im vorliegenden Fall hatte ein lesbisches Paar eine private Samenspende für die Geburt ihres Kindes genutzt und beantragte die Adoption durch die nicht leibliche Mutter, ohne den Namen des Samenspenders preiszugeben. Die Vorinstanzen lehnten den Antrag ab, und der BGH bestätigte dies, da der Samenspender Anspruch auf die rechtliche Vaterschaft hat. Ein Nachweis der Zustimmung des Spenders durch einen WhatsApp-Chat reichte dem Gericht nicht aus. Bei privaten Samenspenden muss der Spender informiert und eingebunden werden, anders als bei Samenspenden von Samenbanken. 

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