BGH billigt Baukostenzuschuss für Batteriespeicher – Rechtssicherheit für Netzbetreiber

Beschluss vom 15. Juli 2025 – EnVR 1/24
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem richtungsweisenden Beschluss klargestellt, dass Netzbetreiber berechtigt sind, für den Netzanschluss netzgekoppelter Batteriespeicher einen Baukostenzuschuss nach dem sog. Leistungspreismodell zu erheben. Der Kartellsenat wies damit die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur ab, die sich auf das Positionspapier BK6p-06-003 aus dem Jahr 2009 stützt.
Hintergrund des Verfahrens
Ein bundesweit tätiger Betreiber von Batteriespeichern beantragte 2021 den Anschluss eines Speichers an ein lokales Verteilnetz. Der Speicher war ausschließlich netzgekoppelt, also nicht für einen Eigenverbrauch ausgelegt. Der Netzbetreiber forderte auf Grundlage des Positionspapiers der BNetzA einen Baukostenzuschuss, bemessen nach der maximalen Leistungsaufnahme des Speichers.
Die Betreiberin des Speichers wandte sich dagegen an die Bundesnetzagentur mit dem Ziel, die Erhebung des Zuschusses gemäß § 31 EnWG untersagen zu lassen. Die Bundesnetzagentur wies den Antrag zurück. Das Beschwerdegericht hingegen verpflichtete die Bundesnetzagentur zur erneuten Entscheidung. Der BGH hob diese Entscheidung nun auf.
Kernaussagen des BGH
Der Bundesgerichtshof bestätigt die Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur und stellt fest:
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Keine Diskriminierung: Die Gleichbehandlung von Batteriespeichern mit anderen Letztverbrauchern beim Baukostenzuschuss sei nicht diskriminierend im Sinne von § 17 Abs. 1 EnWG. Zwar unterscheiden sich Batteriespeicher in ihrer Funktionsweise, der Zuschuss sei jedoch systematisch gerechtfertigt.
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Lenkungszweck des Zuschusses: Das Leistungspreismodell dient der Vermeidung überdimensionierter Netzanschlüsse und finanziert den Netzausbau. Auch bei Batteriespeichern ist der Netzanschluss entsprechend der maximalen Entnahmekapazität zu dimensionieren.
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Netzdienlichkeit unerheblich: Etwaige netzdienliche Effekte von Speichern ändern nichts am grundsätzlichen Finanzierungszweck des Zuschusses. Ob Speicher zu Netzentlastung beitragen, könne nur der Netzbetreiber im Einzelfall beurteilen.
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Unionsrechtliche Vorgaben kein Ausschlussgrund: Die einschlägigen Vorschriften der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und -verordnung fördern zwar Energiespeicherung, enthalten jedoch keine abschließenden Vorgaben zur Ausgestaltung der Anschlusskosten. Eine vollständige Freistellung von Baukostenzuschüssen würde die Kostenlast auf alle Letztverbraucher verlagern, obwohl der wirtschaftliche Nutzen bei den Speicherbetreibern verbleibt.
Bewertung
Mit dem Beschluss stärkt der BGH die Planungssicherheit für Netzbetreiber und bestätigt die Systematik des bestehenden Netzzugangsrechts. Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass ökonomische Anreize und Investitionsschutz in der Energiewende nicht einseitig zu Gunsten von Speicherbetreibern ausgestaltet werden dürfen. Die gesetzgeberisch gewollte Förderung von Speichertechnologien erfährt durch die Steuer- und Netzentgeltprivilegien bereits hinreichende Unterstützung. Eine zusätzliche Befreiung von Baukostenzuschüssen würde dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen.
Fazit: Der BGH schafft mit seiner Entscheidung rechtliche Klarheit: Netzbetreiber dürfen von Speicherbetreibern einen leistungsbezogenen Baukostenzuschuss verlangen – auch wenn Speicher netzdienliche Funktionen erfüllen können. Die gesetzgeberische Abwägung zwischen Förderung und Kostenverteilung bleibt gewahrt.