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Kiel - Ostsee Newsletter

Erbrecht

Berliner Testament vs. spätere Enterbung: Welches Erbrecht gilt nach der EU-Erbrechtsverordnung?

EuGH, Schlussantrag, 29.01.2026 – C 98/24

Sachverhalt:

Der Erblasser L. K. (deutsch/tschechischer Staatsangehöriger) verstarb am 24. August 2022 mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Tschechischen Republik. Bereits 1999 hatte er mit seiner Ehefrau vor einem deutschen Notar ein gemeinschaftliches Testament („Berliner Testament“) errichtet und 2001 teilweise geändert. Nach dem Tod seiner Ehefrau (2007) erklärte L. K. im Juni 2015 vor einem tschechischen Notar eine Enterbung (nach den Angaben aus der mündlichen Verhandlung betraf sie Töchter und Enkel). Im Dezember 2017 errichtete er in Tschechien ein weiteres notarielles Testament, setzte eine nicht zur Familie gehörende Person (L. P.) als Alleinerbin ein und traf ausdrücklich eine Rechtswahl zugunsten des tschechischen Rechts nach Art. 22 EU-ErbVO. Im Nachlassverfahren stritten Tochter und Enkel des Erblassers gegen die Alleinerbin darüber, ob das frühere „Berliner Testament“ (nach deutschem Recht) durch die späteren Verfügungen wirksam „überholt“ bzw. gelöst werden konnte.

Entscheidung:

Der Generalanwalt hält das Vorabentscheidungsersuchen bereits für unzulässig, weil ein tschechischer Notar als Gerichtskommissär zwar nach der EU-ErbVO ggf. als „Gericht“ gelten kann, aber nicht die Anforderungen an ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV (insbesondere ausreichende Unabhängigkeit/Unabsetzbarkeit und streitige Entscheidungsbefugnis) erfüllt. Hilfsweise beantwortet er die Vorlagefragen in der Sache: Eine Enterbungserklärung sei als einseitige letztwillige Regelung, die die Rechtsnachfolge beeinflusst, als „Verfügung von Todes wegen“ im Sinne der EU-ErbVO einzuordnen. Die Rechtswahlfiktion des Art. 83 Abs. 4 EU-ErbVO greife nicht, wenn der Erblasser nach dem 17. August 2015 in einem Testament ausdrücklich eine Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO getroffen hat (hier: tschechisches Recht im Testament 2017). Zudem sei die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Erbvertrag bzw. bindendes „Berliner Testament“ später abgeändert/widerrufen werden kann, keine Frage der Testierfähigkeit i.S.d. Art. 26 EU-ErbVO, sondern betrifft die Bindungswirkungen/Auflösung des Erbvertrags nach Art. 25 EU-ErbVO. Ergebnis: Primär Empfehlung „unzulässig“, hilfsweise die oben genannten Klarstellungen zur Einordnung der Enterbung, zur Nichtanwendbarkeit der Übergangsfiktion bei späterer Rechtswahl und zur Abgrenzung Testierfähigkeit vs. Bindungswirkung des Erbvertrags.

Arbeitsrecht

Dipl.-Forst-Ing ist nicht automatisch „technischer Beschäftigter“: LAG Sachsen präzisiert Eingruppierung nach dem TV-L

LAG Sachsen, Urteil vom 12.01.2026 – 2 SLa 253/24

Sachverhalt:
Ein beim Staatsbetrieb Sachsenforst beschäftigter Sachbearbeiter verlangte rückwirkend eine höhere Eingruppierung nach dem TV-L (EG 11, hilfsweise EG 10) statt der bisherigen Vergütung nach EG 9b. Er berief sich darauf, dass seine Tätigkeit aufgrund seines Studiums zum Diplom-Forstingenieur (FH), eines Vorbereitungsdienstes sowie technisch geprägter Aufgaben eine Ingenieurstätigkeit im Sinne der Entgeltordnung darstelle. Das Arbeitsgericht gab ihm teilweise Recht und sprach eine Eingruppierung in EG 10 zu, wogegen beide Parteien Berufung einlegten. Der Arbeitgeber argumentierte, der Kläger erfülle weder die tarifliche Voraussetzung einer „technischen Ausbildung“ noch übe er ingenieurtypische Tätigkeiten aus. Streitentscheidend war damit insbesondere, ob forstwirtschaftliche Qualifikation und Tätigkeit die tariflichen Anforderungen für technische Beschäftigte nach Teil II Nr. 22.1 EntgO TV-L erfüllen.

Entscheidung:
Das LAG Sachsen wies die Klage vollständig ab und stellte klar, dass die Tarifmerkmale „technischer Beschäftigter“ und „technische Ausbildung“ eigenständige Voraussetzungen sind, die getrennt zu prüfen sind. Zwar könnten einzelne Tätigkeiten technische Kenntnisse erfordern, entscheidend sei jedoch das persönliche Qualifikationsmerkmal einer technischen Ausbildung im Tarifsinn, das sich nach den Laufbahnvorschriften des jeweiligen Bundeslandes richtet. Da der Forstdienst im Freistaat Sachsen nicht dem technischen Dienst, sondern der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung zugeordnet ist, erfüllte der Kläger diese Voraussetzung trotz Ingenieurabschlusses nicht. Auch eine Gleichstellung als „sonstiger Beschäftigter“ scheiterte, weil seine Ausbildung und Erfahrung nicht mit denen technischer Laufbahnen vergleichbar waren. Aufgrund der tariflichen „Minus-eins-Regelung“ blieb es daher selbst bei unterstellter technischer Tätigkeit bei der bisherigen Eingruppierung in EG 9b; eine höhere Vergütung kam nicht in Betracht.

Beamtenrecht

Kein Lebenszeitstatus für Hochschulkanzlerin: OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Beamtenverhältnis auf Zeit

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.01.2026 – OVG 4 S 42/25

Sachverhalt:

Eine Berliner Hochschulkanzlerin war für die Dauer von zehn Jahren als Beamtin auf Zeit ernannt worden und begehrte die Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Hintergrund waren langjährige Konflikte innerhalb der Hochschulleitung, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sowie ein laufendes Disziplinarverfahren. Nachdem ihr Antrag auf Lebenszeitverbeamtung von der Senatsverwaltung abgelehnt und auch ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben war, verfolgte sie ihr Begehren im Berufungsverfahren weiter. Parallel beantragte sie im Eilverfahren, die Kanzlerstelle bis zur Entscheidung in der Hauptsache freizuhalten, um ihren behaupteten Anspruch zu sichern. Das Oberverwaltungsgericht hatte daher über die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines möglichen Umwandlungsanspruchs zu entscheiden.

Entscheidung:

Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen konnte. Nach Berliner Hochschulrecht darf das Amt der Hochschulkanzlerin ausschließlich im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden, sodass eine Ernennung auf Lebenszeit derzeit rechtlich ausgeschlossen ist. Selbst bei unterstellter Verfassungswidrigkeit dieser Regelung scheitere ein Anspruch zusätzlich am landesrechtlichen Verbot, ein Beamtenverhältnis auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln. Zudem sah das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG, da das Berliner Hochschulmodell mit einem kollegialen Präsidium eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme vom Lebenszeitprinzip zulasse. Die zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewährleiste die Funktionsfähigkeit der Hochschulleitung, deren Mitglieder vom fortdauernden Vertrauen der Wahlgremien abhängig sein sollen.

Komunalrecht

Free-Floating vor dem Aus: OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Einschreiten gegen massenhaft abgestellte Mieträder

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2026 – OVG 6 S 114/25

Sachverhalt:
Die Antragstellerin vermietet Fahrräder im Free-Floating-Modell, bei dem die Räder nach der Nutzung im öffentlichen Straßenland abgestellt werden. Für dieses Geschäftsmodell hatte sie früher Sondernutzungserlaubnisse, die zuletzt bis zum 30. Juni 2025 galten; anschließend beantragte sie keine neue Erlaubnis mehr, weil sie ihr Angebot als Gemeingebrauch einordnet. Daraufhin untersagte das Land Berlin mit Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2025 unter Sofortvollzug das gewerbliche Anbieten im öffentlichen Straßenraum und verpflichtete zur unverzüglichen Entfernung der Mietfahrräder. Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den Eilantrag gegen die Verfügung ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Anbieterin zum OVG.

Entscheidung:

Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil das Beschwerdevorbringen den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt und sich nicht hinreichend mit allen tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt. Maßgeblich sei das vom Geschäftsmodell ausgelöste straßenrechtliche Regulierungsbedürfnis: Durch die Bereitstellung einer sehr großen Zahl von Mieträdern (bis zu 6.500, überwiegend im Innenstadtbereich) werde der öffentliche Straßenraum besonders intensiv in Anspruch genommen und der Gemeingebrauch anderer – vor allem Fußgänger und Menschen mit Behinderungen – spürbar beeinträchtigt. Für diese Beeinträchtigung bedürfe es keiner Unfallstatistik; Einschränkungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs genügten, zumal die Problemlage auch gerichtsbekannt sei und durch vorgelegte Auswertungen zur „gestörten Mobilität“ zusätzlich unterlegt werde. Auch der Hinweis auf das Staatsziel Umweltschutz (Art. 20a GG) führe nicht weiter, weil daraus keine subjektiven Rechte folgen und der Gemeingebrauchsbegriff nicht klimabezogen „aufzuweiten“ sei. Schließlich seien Beseitigungsanordnung und Sofortvollzug ermessensfehlerfrei: Es gehe nicht um eine Bewertung des Mobilitätsangebots, sondern um dessen rechtmäßige Regulierung, die ohne erforderliche Erlaubnis durchgesetzt werden dürfe.

News diese Woche:

BVerfG: Abgeordnetenrechte verletzt?

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt über eine Organklage gegen das sogenannte Heizungsgesetz der früheren Ampelkoalition, wobei nicht der Inhalt des Gesetzes, sondern das beschleunigte Gesetzgebungsverfahren im Mittelpunkt steht. Anlass ist die Rüge eines damaligen CDU-Abgeordneten, der geltend macht, die Abgeordneten hätten wegen kurzfristig eingebrachter umfangreicher Änderungen keine ausreichende Zeit zur parlamentarischen Beratung gehabt. Bereits 2023 hatte Karlsruhe das Gesetzgebungsverfahren in einem bislang einmaligen Schritt per Eilentscheidung vorläufig gestoppt und damit die Bedeutung der Abgeordnetenrechte hervorgehoben. Nun soll geklärt werden, welche verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an Beratungszeiten im Bundestag gelten und wie das Spannungsverhältnis zwischen effizienter Gesetzgebung und parlamentarischer Mitwirkung aufzulösen ist. Konkrete Fristen dürfte das Gericht zwar nicht festlegen, erwartet werden jedoch Leitlinien, die zukünftige Gesetzgebungsverfahren stärker an den Rechten der einzelnen Abgeordneten ausrichten.

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