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Erbrecht

Französischer Erbvertrag vor deutschem Gericht: Warum die Töchter leer ausgehen

OLG Schleswig, Beschluss vom 18.12.2025 – 3 Wx 49/24

Sachverhalt:

Der Erblasser, französischer Staatsangehöriger, war mit seiner zweiten Ehefrau verheiratet, während er aus erster Ehe zwei Töchter hatte. Die Ehegatten schlossen 1994 in Frankreich eine notarielle „donation entre époux“, mit der sich der Erblasser verpflichtete, seiner Ehefrau sein gesamtes Vermögen für den Todesfall zuzuwenden. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Ehefrau einen Erbschein, der sie selbst sowie die beiden Töchter als Miterbinnen zu je 1/3 ausweisen sollte. Das zunächst angerufene Nachlassgericht erklärte sich für unzuständig, wurde jedoch durch eine frühere Beschwerdeentscheidung zur weiteren Sachprüfung verpflichtet. Gegen die anschließende Entscheidung des Nachlassgerichts, den Erbschein wie beantragt zu erteilen, legten die Töchter Beschwerde ein.


Entscheidung:

Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht stellte zunächst klar, dass es im erneuten Beschwerdeverfahren an seine frühere Zurückverweisung nur verfahrensrechtlich, nicht aber materiellrechtlich gebunden ist. In der Sache entschied der Senat, dass die französische „donation entre époux“ zwar als erbvertragliche Regelung zwischen Ehegatten wirksam sei, jedoch keine wirksame Erbeinsetzung der Kinder aus früherer Ehe enthalten könne. Nach französischem Recht dürfen in einem solchen Schenkungsvertrag nur der Ehegatte selbst oder gemeinsame Kinder begünstigt werden, nicht aber Abkömmlinge aus früheren Ehen. Eine Umdeutung der Vereinbarung in ein Testament scheide ebenfalls aus, da die formellen Anforderungen des französischen Testamentsrechts nicht erfüllt seien. Da der Erbscheinsantrag ausschließlich auf diese unwirksame Erbeinsetzung gestützt war, musste er insgesamt zurückgewiesen werden.

 

Arbeitsrecht

Privatschule, Beamtenbezug und Familienzuschlag: Volle Kinderzuschläge trotz Doppelverdienst

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2025 – 8 Sa 26/25

Sachverhalt:
Die Klägerin ist beurlaubte Beamtin des Landes Baden-Württemberg und seit 2014 als Lehrerin bei einem privaten, kirchlich getragenen Schulträger angestellt. Ihr Arbeitsvertrag verweist ausdrücklich auf die „Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis“ und sieht eine Vergütung nach Besoldungsgruppe A 13 vor. Die Klägerin hat drei Kinder und bezog in den streitigen Jahren 2020 bis 2023 das Kindergeld, während ihr Ehemann als beamteter Lehrer beim Land Baden-Württemberg tätig war und ebenfalls kinderbezogene Familienzuschläge erhielt. Der private Arbeitgeber zahlte der Klägerin nur anteilige kinderbezogene Familienzuschläge und verweigerte die volle Zahlung unter Hinweis auf eine vermeintliche Doppelbegünstigung und fehlende Refinanzierung durch das Land. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Nachzahlung des vollen kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags für mehrere Jahre.

Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellte klar, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf das Beamtenrecht eine vollständige vergütungsrechtliche Gleichstellung mit beamteten Lehrkräften umfasst. Dazu gehören neben dem Grundgehalt auch die Regelungen zum Familienzuschlag nach §§ 40, 41 LBesGBW, einschließlich des kinderbezogenen Teils. Bei konkurrierenden Ansprüchen von Ehegatten im öffentlichen Dienst greift § 41 Abs. 4 LBesGBW allein danach, wem das Kindergeld zusteht – eine Aufteilung oder Anrechnung sieht das Gesetz nicht vor. Ein stillschweigender Refinanzierungs- oder Erstattungsvorbehalt zugunsten des Arbeitgebers lasse sich dem Arbeitsvertrag weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen und wäre zudem wegen Intransparenz unwirksam. Dass es dadurch zu höheren Kosten für das Land kommen könne, sei bewusste Folge der gesetzlichen Ausgestaltung und von den Gerichten hinzunehmen.

Beamtenrecht

Bundestagsmandat schützt nicht vor Entlassung: Politische Beamtin verliert ihren Status

VG Koblenz, 16.12.2025 – 5 L 1299/25.KO

Sachverhalt:

Die Antragstellerin war als politische Beamtin im Statusamt B3 beim Land Rheinland-Pfalz tätig und wurde 2017 in den Deutschen Bundestag gewählt. Mit der Mandatsübernahme ruhte ihr Beamtenverhältnis kraft Gesetzes, während das politische Amt anderweitig besetzt wurde. Nach Ablauf der Legislaturperiode entließ der Ministerpräsident sie mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, da sie die versorgungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt hatte. Gegen die Entlassung legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zudem begehrte sie eine erneute Verwendung im Landesdienst im Statusamt B3.

 

Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht Koblenz stellte fest, dass die Antragstellerin trotz ihres Bundestagsmandats weiterhin politische Beamtin blieb. Die Eigenschaft als politische Beamtin entfalle nicht durch das Ruhen des Beamtenverhältnisses nach dem Abgeordnetengesetz, da es sich um ein verliehenes Statusamt handele. Da die Antragstellerin die für den einstweiligen Ruhestand erforderliche Mindestdienstzeit nicht erfüllt habe, sei ihre Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zwingend vorgeschrieben. Zeiten der Bundestagszugehörigkeit könnten versorgungsrechtlich nicht angerechnet werden, weil die Antragstellerin bereits eine Anwartschaft auf Altersentschädigung nach dem Abgeordnetengesetz erworben habe. Angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entlassung überwog das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, sodass der Eilantrag insgesamt abzulehnen war.

Kommunalrecht

Teurer Schlamm, rechtmäßige Gebühr: VGH stärkt Kommunen bei Kleinkläranlagen

VGH Mannheim, Urteil vom 18.12.2025 – 2 S 796/25

Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks mit einer genehmigten Kleinkläranlage und wurde von seiner Gemeinde mehrfach zu Gebühren für die Abfuhr und Beseitigung des anfallenden Klärschlamms herangezogen. Die Gemeinde betreibt eine zentrale und eine dezentrale Abwasserbeseitigung als jeweils eigenständige öffentliche Einrichtungen und entsorgt den Schlamm aus Kleinkläranlagen über eine Sammelkläranlage. Die Gebühren wurden auf Grundlage kommunaler Satzungen mit Beträgen zwischen rund 92 € und 98 € pro Kubikmeter festgesetzt. Der Kläger wandte sich gegen die Bescheide und rügte insbesondere eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Äquivalenzprinzips, da die Gebühren deutlich höher seien als bei der zentralen Abwasserentsorgung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klage zunächst statt, woraufhin die Gemeinde Berufung einlegte.

 

Entscheidung:

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hob das erstinstanzliche Urteil auf und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Gebühren. Er stellte klar, dass zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung getrennt zu kalkulieren sind und Kosten eindeutig der jeweiligen Einrichtung zuzuordnen sind. Gemeinsame Kosten – insbesondere der Abwasserreinigung – dürfen sachgerecht nach Abwassermengen und unter Berücksichtigung des deutlich höheren Verschmutzungsgrads von Klärschlamm verteilt werden. Die typisierende Gewichtung des Schlamms aus Kleinkläranlagen mit dem Faktor 25 sei zulässig und müsse nicht weiter nach Anlagentypen differenziert werden. Weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz seien verletzt, auch wenn die Gebühren für die dezentrale Entsorgung erheblich höher ausfallen als bei der zentralen Abwasserbeseitigung.

News diese Woche:

Auch Hochverdiener genießen Arbeitsschutz

Der Artikel berichtet über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg, wonach die tägliche Höchstarbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes auch für Anwälte in Großkanzleien gilt. Das Gericht stellt klar, dass hohe Gehälter, exzellente Ausbildungschancen und ein elitärer Berufsstatus keinen Ausnahmegrund vom gesetzlichen Arbeitsschutz darstellen. Damit gerät das in Großkanzleien verbreitete Geschäftsmodell extrem langer Arbeitstage rechtlich unter Druck. Der Autor ordnet das Urteil als Signal ein, dass selbst hochqualifizierte und hochbezahlte Beschäftigte nicht auf den Schutz vor gesundheitlicher Überlastung verzichten müssen. Zugleich wirft die Entscheidung die grundsätzliche Frage auf, ob das Arbeitszeitgesetz noch zeitgemäß ist oder flexibler an moderne, internationale Arbeitsrealitäten angepasst werden sollte.

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