Fototapete und Urheberrecht
Der Fall betrifft ein Unternehmen, das Fototapeten mit von einem Berufsfotografen erstellten Bildern vermarktet. Die Beklagten verwendeten die Fototapeten in privaten oder gewerblichen Räumen und veröffentlichten Bilder oder Videos dieser Räume im Internet. Die Klägerin, die die Nutzungsrechte an den Fotografien beansprucht, forderte Schadensersatz, Erstattung der Abmahnkosten und im Fall eines Hotels zusätzlich Auskunft über den Umfang der Nutzung.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klagen ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte dies und stellte fest, dass die Beklagten durch konkludente Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt handelten. Da die Fototapeten ohne Einschränkungen verkauft wurden, war es für den Urheber vorhersehbar, dass die Käufer sie fotografieren oder filmen und diese Aufnahmen online stellen würden. Eine ausdrückliche Zustimmung des Urhebers war nicht erforderlich, und auch Dritte konnten sich auf diese Einwilligung berufen. Zudem hatte der Fotograf auf das Recht auf Urheberbenennung verzichtet.
Zur urheberrechtliche Zulässigkeit der Nutzung von Abbildungen einer Fototapete hat der BGH in Urteilen vom 11. September 2024 – I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23 entschieden:
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Revisionsverfahren entschieden, dass die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien nicht verletzt.