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GModG – Gebäudemodernisierungsgesetz 2026

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

GModG – Gebäudemodernisierungsgesetz 2026

Saubere Luft

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs

Die Bundesregierung hat am 13. Mai 2026 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“ vorgelegt. Kernstück ist die Umgestaltung des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu einem neuen „Gebäudemodernisierungsgesetz“ (GModG).

Der Entwurf verfolgt zwei zentrale Ziele:

  1. die grundlegende Neustrukturierung des bisherigen Heizungsrechts nach der GEG-Novelle 2023 sowie

  2. die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 in nationales Recht.

1. Abschaffung der bisherigen 65-%-Pflicht

Der zentrale Paradigmenwechsel besteht darin, dass die mit der GEG-Novelle 2023 eingeführte Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 % erneuerbarer Energien bei neuen Heizungen aufgehoben wird.

Der Gesetzentwurf streicht ausdrücklich die bisherigen Regelungen der §§ 71 ff. GEG. Die bisherige pauschale Verpflichtung entfällt sowohl für Neu- als auch Bestandsgebäude.

Nach der Begründung des Entwurfs soll dadurch die Entscheidungsfreiheit der Eigentümer erweitert und die Regelung „technologieoffener, flexibler und einfacher“ ausgestaltet werden.

2. Umbenennung des GEG in „Gebäudemodernisierungsgesetz“

Das bisherige Gebäudeenergiegesetz erhält eine neue Bezeichnung:

„Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“.

Damit verschiebt sich der gesetzgeberische Schwerpunkt sprachlich von einer primär ordnungsrechtlichen Energieeinsparlogik hin zu einer Modernisierungs- und Transformationslogik.

3. Freie Wahl der Heizungsart

Künftig bleibt der Austausch einer Heizungsanlage grundsätzlich technologieoffen.

Der neue § 42 GModG sieht ausdrücklich folgende zulässige Heizungsoptionen vor:

  • Gasheizungen,

  • Ölheizungen,

  • Flüssiggasheizungen,

  • Wärmepumpen,

  • Biomasseheizungen,

  • Hybridheizungen,

  • Solarthermie,

  • Fernwärmeanschlüsse,

  • Stromdirektheizungen,

  • sonstige innovative Heizsysteme.

Der Eigentümer entscheidet damit künftig grundsätzlich selbst über die Heizungsart.

4. Einführung der sogenannten „Bio-Treppe“

Obwohl fossile Heizungen weiterhin zulässig bleiben, führt der Entwurf eine stufenweise Verpflichtung zur Nutzung klimaneutraler Brennstoffe ein.

Nach § 43 GModG müssen neu eingebaute Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen künftig schrittweise steigende Anteile klimaneutraler Energieträger verwenden:

  • ab 2029: mindestens 10 %,

  • ab 2030: mindestens 15 %,

  • ab 2035: mindestens 30 %,

  • ab 2040: mindestens 60 %.

Als zulässige Energieträger nennt der Entwurf insbesondere:

  • Biomethan,

  • Bioöl,

  • biogenes Flüssiggas,

  • grünen Wasserstoff,

  • blauen Wasserstoff,

  • orangenen Wasserstoff,

  • türkisen Wasserstoff.

Der Entwurf definiert diese Wasserstoffarten erstmals ausdrücklich gesetzlich. Dabei werden jeweils Mindestanforderungen an die Treibhausgasreduktion festgelegt.

5. Hybridheizungen und Solarthermie

Der Entwurf privilegiert Hybridlösungen.

Eine Wärmepumpen-Hybridheizung kann die Anforderungen des § 43 erfüllen, wenn die Wärmepumpe vorrangig betrieben wird.

Auch Solarthermie kann auf die Erfüllung der Verpflichtungen angerechnet werden. Der Gesetzentwurf enthält hierzu konkrete Mindestflächenanforderungen für Kollektoren in Wohngebäuden.

6. Neue Anforderungen für Stromdirektheizungen

Der Einbau von Stromdirektheizungen wird künftig nur unter bestimmten energetischen Voraussetzungen zulässig sein.

Nach § 46 GModG dürfen Stromdirektheizungen in Wohngebäuden grundsätzlich nur eingebaut werden, wenn das Gebäude bestimmte Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz deutlich unterschreitet.

Für selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilienhäuser gelten Ausnahmen.

7. Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie

Der Gesetzentwurf setzt die EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 nahezu vollständig „1:1“ um.

Besonders relevant sind dabei die neuen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass:

  • bis 2030 die energetisch schlechtesten 16 % der Nichtwohngebäude verbessert werden,

  • bis 2033 die energetisch schlechtesten 26 % der Nichtwohngebäude renoviert werden.

Die konkreten Schwellenwerte sollen später festgelegt werden.

8. Pflicht zur Gebäudeautomatisierung

Nichtwohngebäude mit größeren Heizungs- oder Klimaanlagen müssen künftig mit Systemen zur Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgestattet werden.

Die Systeme müssen insbesondere:

  • Energieverbräuche überwachen,

  • Effizienzverluste erkennen,

  • Verbrauchsdaten auswertbar machen,

  • Energieeffizienz optimieren,

  • Raumklimaqualität überwachen.

Für Bestandsgebäude gilt grundsätzlich eine Umsetzungsfrist bis Ende 2029.

9. Wirtschaftlichkeitsgrundsatz und Mieterschutz

Der Gesetzentwurf betont ausdrücklich den „Grundsatz der Wirtschaftlichkeit“.

Zudem soll verhindert werden, dass Mieter durch unwirtschaftliche Heizsysteme mit überhöhten Nebenkosten belastet werden. Bereits in der Gesetzesbegründung wird dieser Schutzgedanke ausdrücklich hervorgehoben.

10. Evaluierung im Jahr 2030

Die Bundesregierung verpflichtet sich zu einer umfassenden Evaluierung der Neuregelungen im Jahr 2030.

Dabei soll insbesondere geprüft werden,

  • welchen Beitrag die Regelungen zu den Klimaschutzzielen leisten,

  • ob die Maßnahmen zur Klimaneutralität 2045 beitragen,

  • ob weitere Anpassungen erforderlich werden.

11. Bußgeldvorschriften

Der Entwurf enthält umfangreiche Bußgeldtatbestände.

Sanktioniert werden können insbesondere:

  • Verstöße gegen energetische Anforderungen,

  • Verstöße gegen die „Bio-Treppe“,

  • unzulässige Stromdirektheizungen,

  • fehlende Gebäudeautomatisierung,

  • unterlassene Optimierungsmaßnahmen,

  • Verstöße gegen Energieausweispflichten.

Je nach Verstoß sind Bußgelder bis zu 50.000 Euro vorgesehen.

12. Finanzielle Auswirkungen

Der Entwurf geht von erheblichen finanziellen Auswirkungen aus.

Für Bürgerinnen und Bürger prognostiziert die Bundesregierung jährliche Entlastungen von rund 5,1 Milliarden Euro.

Für die Wirtschaft werden jährliche Entlastungen von rund 2,3 Milliarden Euro angenommen.

Zugleich weist die Bundesregierung ausdrücklich darauf hin, dass die zukünftigen Kosten biogener Brennstoffe derzeit nicht belastbar prognostiziert werden können.

 

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