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Grundsteuer-Musterklagen

Arbeitsrecht – Erbrecht - Schulrecht

Grundsteuer-Musterklagen

Häuser

Mit Unterstützung der beiden Verbände Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland ist jetzt die erste Musterklage in einem ostdeutschen Bundesland erhoben worden. Der Kläger ist Eigentümer von vier vermieteten Eigentumswohnungen im sächsischen Chemnitz: Es handelt sich um ein denkmalgeschütztes, gut instand gehaltenes Haus in einem Sanierungsgebiet. Aufgrund der Marktlage in der Stadt sind dort bei weitem nicht die Mieten zu erzielen, die das Finanzamt – auf Basis des geltenden Grundsteuer-Bundesmodells – für die Grundsteuer laut Mietentabelle für das Bundesland ansetzt.

Wie in fast allen Bundesländern ist es auch den Bürgerinnen und Bürgern in Sachsen verwehrt, dem Finanzamt mit einem Gutachten den tatsächlich geringeren Wert der Immobilie nachzuweisen. Doch gerade das hatte der Bundesfinanzhof in seinem jüngsten Beschluss zur Grundsteuer angemahnt.

https://www.steuerzahler.de/aktuelles/detail/erste-grundsteuer-musterklage-in-ostdeutschland-eingereicht/

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Das bedeutet, dass es Ausnahmen geben kann, bei denen der tatsächliche Wert des Grundstücks niedriger ist als der festgestellte Grundsteuerwert.

Historie

Der Bund der Steuerzahler hatte bei Prof. Dr. Kirchhof ein Gutachten zur Analyse des neuen Grundsteuerrechts in Auftrag gegeben. In den folgenden hier sinngemäß zusammengefassten zehn Kernaussagen kam dieser zu der Auffassung, dass das neue Grundsteuerrecht verfassungswidrig sei: 
 
  1. Kompetenzfehler des Bundes: Das Grundsteuergesetz leide unter erheblichen rechtlichen Konstruktionsfehlern. 
  2. Fehlende klare Belastungsgrundlage: Der Gesetzgeber definiere keinen klaren Belastungsgrund und kein eigenes Bewertungssystem. 
  3. Ungenauigkeiten der Bodenrichtwerte: Ungenaue Bodenrichtwerte können nicht durch Nachweise eines niedrigeren Werts korrigiert werden. 
  4. Komplexe Parameter: Das Gesetz verwende zu viele schwer zu ermittelnde Parameter, die das Grundsteuersystem verkomplizieren. 
  5. Grobe Typisierung: Die gewählten Kriterien wie pauschale Nettokaltmiete und Restnutzungsdauer seien oft zu grob und nicht gleichheitsgerecht. 
  6. Unstimmiges Mischsystem: Das Gesetz kombiniere detaillierte und vereinfachte Bewertungsmethoden auf inkonsistente Weise. 
  7. Übermaßbesteuerung: Das Gesetz würde daher in der Zahllast das Maß der Verfassung verletzen, wenn die Hebesätze der Gemeinden feststehen und die fehlerhaften Bewertungen eine Übermaßbesteuerung bewirken. 
  8. Umständliche Brutto-Grundfläche: Anstatt bewährter Parameter wie Kubikmeter wird die Brutto-Grundfläche verwendet, deren Ermittlung umständlich sei. (Sachwertverfahren) 
  9. Erhebung unnötiger Daten: Die öffentliche Hand erhebt Daten von Steuerpflichtigen, welche ihr bereits zugänglich seien, und prüfe diese strafbewehrt. 
  10. Kompliziertes und freiheitswidriges Gesetz: Insgesamt habe der Bundestag ein unnötig komplexes und daher freiheitswidriges Grundsteuergesetz verabschiedet. 

https://grundsteuer-digital.de/bfh-urteil-grundsteuer-im-bundesmodell/

 

Die Hauptkritikpunkte an der neuen Grundsteuerbewertung sind:

  1. Bodenrichtwerte: Die Bewertung basiert auf Bodenrichtwerten, die regional unterschiedlich sind. Einige Kritiker bemängeln, dass diese Werte nicht immer den tatsächlichen Marktwert widerspiegeln.

  2. Veraltete Daten: Die Grundstücksbewertung verwendet oft veraltete Daten wie Baujahr und Fläche. Dies kann zu Ungenauigkeiten führen.

  3. Gebäudebewertung: Die Bewertung der Gebäude erfolgt pauschal nach Fläche und Alter. Dies berücksichtigt nicht individuelle Merkmale oder Zustände.

  4. Komplexität: Das Bewertungsverfahren ist komplex und für Laien schwer verständlich. Dies kann zu Fehlern und Ungerechtigkeiten führen.

  5. Gleichheitsgrundsatz: Einige sehen die Grundsteuer als ungleich verteilt an, da sie nicht immer den tatsächlichen Wert der Immobilien widerspiegelt.

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