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Erbrecht

Keine Kürzung durch den Testamentsvollstrecker 

LG Detmold, Urteil vom 18.04.2024 – 04 O 275/23 

Sachverhalt: 

Die Klägerin machte gegenüber dem Beklagten, dem Testamentsvollstrecker, Zahlungsansprüche aus einem Vermächtnis geltend. Der Erblasser hatte in einem notariellen Testament seine Kinder aus erster Ehe als Erben eingesetzt, während die Klägerin, seine zweite Ehefrau, ein Vermächtnis erhielt, das Immobilien und Bankguthaben umfasste. Die Kinder eines vorverstorbenen Sohnes des Erblassers schlugen das Erbe aus, was zu Pflichtteilsansprüchen führte. Die Klägerin zahlte bestimmte Beträge an den Nachlass und forderte vom Beklagten die Erstattung von 15.000 Euro, da sie ihrer Ansicht nach zu viel gezahlt hatte. Der Beklagte weigerte sich mit der Begründung, dass eine Kürzung des Vermächtnisses nach § 2318 BGB gerechtfertigt sei. 

 
Entscheidung: 

Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 15.000 Euro. Es stellte fest, dass der Nachlass aufgrund der von der Klägerin geleisteten Zahlungen ein ungerechtfertigtes Vermögensplus erlangt habe. Die Klägerin hatte Zahlungen aufgrund vermeintlicher Verpflichtungen geleistet, die jedoch im Umfang von 15.000 Euro ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Ein Kürzungsrecht des Beklagten nach § 2318 BGB war nicht gegeben, da die Pflichtteilsansprüche aus den erhöhten Erbteilen der anderen Erben gedeckt werden konnten. Das Gericht bestätigte, dass die vorhandenen Vermögenswerte des Nachlasses ausreichten, um die Pflichtteile der ausgeschlagenen Erben zu decken, sodass die Vermächtniszuwendung der Klägerin nicht gekürzt werden durfte. 

Arbeitsrecht

Kündigung eines Redakteurs bei der Deutschen Welle wegen antisemitischer Äußerungen wirksam 

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.4.2024 – 5 Sa 984/23 

Sachverhalt: 
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die fristlose Kündigung eines Redakteurs der Deutschen Welle für wirksam erklärt. Der Redakteur, der seit 2005 bei der Deutschen Welle tätig war, hatte zwischen 2014 und 2019 antisemitische Äußerungen auf sozialen Medien veröffentlicht, die das Existenzrecht Israels in Frage stellten. 2021 schloss er ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Welle ab, und 2022 löschte er einige der problematischen Veröffentlichungen nach einer externen Untersuchung. Das Arbeitsgericht Berlin hatte die Kündigung zuvor abgelehnt. Der Redakteur kann gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht Beschwerde einlegen. 

Entscheidung: 
Das Landesarbeitsgericht sah die Kündigung als gerechtfertigt an, da der Redakteur gegen die Grundsätze der Deutschen Welle verstoßen habe, die das Existenzrecht Israels anerkennen und sich gegen Antisemitismus einsetzen. Als sogenannter Tendenzträger war der Redakteur verpflichtet, auch im privaten Bereich diese Grundsätze zu wahren, um den Ruf der Deutschen Welle nicht zu schädigen. Die antisemitischen Äußerungen auf sozialen Medien stellten eine schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten dar. Das Gericht betonte, dass die Rundfunkfreiheit der Deutschen Welle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz höher zu bewerten sei als die Meinungsfreiheit des Redakteurs. Daher war die fristlose Kündigung trotz der Löschung der problematischen Beiträge gerechtfertigt. 

Beamtenrecht

Kein Anspruch auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses, wenn der Beamte kein schützenswertes Vertrauen hat (hier: gesundheitliche Eignung) 

VGH München, Beschluss vom 10.04.2024 – 3 ZB 24.105 

Sachverhalt: 
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Antrag einer Polizeibeamtin auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Klägerin, die während ihrer Probezeit krank, im Mutterschutz oder in Elternzeit war, wollte zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt werden. Das Gericht entschied, dass die angemessene Bedenkzeit für den Dienstherrn noch nicht abgelaufen sei und somit kein Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung bestehe. Die Probezeit der Klägerin wurde aufgrund diverser Fehlzeiten um zwölf Monate verlängert. Der Streitwert wurde auf bis zu 40.000 Euro festgesetzt. 

Entscheidung: 
Das Gericht sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Es argumentierte, dass die Klägerin während ihrer Probezeit nicht genügend Zeit im Dienst verbracht habe, um ihre Eignung als Beamtin auf Lebenszeit zu beweisen. Der Dienstherr habe sein Ermessen korrekt ausgeübt, indem er die Probezeit verlängerte, um eine fundierte Entscheidung über die Bewährung der Klägerin zu treffen. Zudem sei die Nichtanrechnung der Elternzeit auf die Probezeit rechtmäßig erfolgt. Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass Verzögerungen in der Entscheidung durch den Dienstherrn nicht unangemessen waren und keine schuldhafte Verzögerung vorlag. 

Schulrecht

Wechsel in den Leistungskursen 

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2024 – OVG 3 S 114/23 

Sachverhalt: 

Ein Schüler der John-F.-Kennedy-Schule in Berlin beantragte einen Wechsel von einem Leistungskurs Englisch für Muttersprachler zu einem Leistungskurs Englisch für Deutsch-Muttersprachler. Der Grund für den Wechsel ist die Verbindung des aktuellen Kurses mit einem Advanced-Placement-Kurs auf US-amerikanischem College-Niveau, was für den Schüler zu anspruchsvoll ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte diesen Wechselantrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht änderte diese Entscheidung und verpflichtete die Schule, dem Wechsel vorläufig zuzustimmen. Der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. 

 

Entscheidung:  

Das Oberverwaltungsgericht fand, dass die Beschwerde zulässig und begründet sei, da der Schüler glaubhaft gemacht hatte, dass ein Wechsel notwendig ist. Es stellte fest, dass die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe zwar keine unterschiedlichen Sprachniveaus vorsieht, jedoch Änderungen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule erlaubt. Die Schule konnte nicht substantiiert darlegen, dass organisatorische Gründe gegen den Wechsel sprechen. Eine zu kurze Frist für den Wechselantrag und fehlende Aufklärung über die Kursinhalte wurden ebenfalls zugunsten des Schülers berücksichtigt. Schließlich stellte das Gericht fest, dass dem Wechselantrag zu entsprechen ist, da die Voraussetzungen nach der Verordnung erfüllt sind. 

News dieser Woche

Prämiensparer können auf Nachzahlungen hoffen  

Sachverhalt: 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Sparer mit Prämiensparverträgen Nachzahlungen von Zinsen erhalten können, jedoch nicht in der erhofften Höhe. Die Entscheidung betrifft zwei Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen, die die Berechnungsmethode des Oberlandesgerichts Dresden bestätigt haben. Diese Methode gilt als ausreichend, obwohl sie für Sparer weniger vorteilhaft ist. Den Verbrauchern steht nun eine klar geregelte Nachzahlung der Zinsen zu. Dies ist für unsere Mandanten relevant, da sie möglicherweise von ähnlichen Nachzahlungen profitieren können und ihre Prämiensparverträge überprüfen sollten. 

Begründung: 

Der BGH bestätigte, dass einseitige Zinsanpassungen durch die Banken unzulässig sind und die Sparkassen Zinsnachzahlungen leisten müssen. Die Methode zur Zinsberechnung des OLG Dresden wurde als korrekt anerkannt, obwohl eine für Verbraucher günstigere Methode nicht zwingend ist. Das Urteil klärt, dass Sparkassenkunden nun eine konkrete Grundlage haben, um Nachzahlungen zu verlangen. Für viele Sparer bedeutet dies eine vierstellige Euro-Nachzahlung, da bisher zu wenig Zinsen ausgezahlt wurden. Ansprüche verjähren drei Jahre nach Kündigung des Sparvertrages, daher sollten betroffene Mandanten zeitnah handeln. 

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