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Kein Erfolgshonorar für Vermittlung der Zulassung zum Studium

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Kein Erfolgshonorar für Vermittlung der Zulassung zum Studium

Bildung, Ausbildung Universität, Klausuren

 

📅 Urteil vom 5. Juni 2025 – Az. I ZR 160/24
🧾 Pressemitteilung Nr. 106/2025 des Bundesgerichtshofs

Hintergrund: Vermittlung von Studienplätzen gegen Honorar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wichtiges Urteil zur Rechtmäßigkeit von Vergütungsklauseln bei der Studienplatzvermittlung gefällt. Geklagt hatte ein Unternehmen, das deutschen Studieninteressierten Plätze in medizinischen Studiengängen an ausländischen Universitäten vermittelt – im konkreten Fall an der Universität Mostar in Bosnien-Herzegowina. Der Vertrag mit dem beklagten Bewerber sah ein Erfolgshonorar in Höhe einer Jahresstudiengebühr vor, sobald durch Mitwirkung des Unternehmens ein Studienplatz zugesagt wurde – unabhängig davon, ob der Bewerber diesen auch tatsächlich annimmt.


Prozessgeschichte: Zwei Instanzen weisen Klage ab

Sowohl das Landgericht München II als auch das Oberlandesgericht München lehnten den Anspruch der Vermittlerin ab. Die Vereinbarung benachteilige den Kunden unangemessen und sei daher unwirksam. Gegen das Berufungsurteil legte die Klägerin Revision beim BGH ein – ohne Erfolg.


Kernaussage des BGH: Keine Pflicht zur Zahlung bei bloßer Studienplatzzusage

Der I. Zivilsenat des BGH bestätigt:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach ein volles Erfolgshonorar bereits bei einer reinen Zusage der Universität fällig wird, ist unwirksam, wenn der Studienbewerber den Platz nicht annimmt. Die Begründung stützt sich maßgeblich auf die Regelungen des Maklerrechts (§ 652 BGB). Dieses sieht vor, dass ein Honorar nur dann geschuldet ist, wenn der vermittelte Vertrag auch tatsächlich zustande kommt.

Die Vermittlung eines Studienplatzes sei – trotz begleitender Dienstleistungen wie Bewerbungsunterstützung – in ihrem Schwerpunkt ein Maklervertrag. Und bei einem Maklervertrag darf der Auftraggeber frei entscheiden, ob er das vermittelte Angebot annimmt oder nicht. Eine Zahlungspflicht trotz Nichtannahme widerspricht diesem gesetzlichen Leitbild und stellt eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB dar.


Relevanz: Verbraucherschutz gestärkt, Vermittler müssen Verträge anpassen

Das Urteil hat weitreichende Folgen für die gesamte Branche der Studienplatzvermittlung. Anbieter solcher Dienstleistungen müssen ihre Vertragsbedingungen überarbeiten: Erfolgshonorare dürfen nur fällig werden, wenn ein wirksamer Vertrag zwischen Bewerber und Hochschule tatsächlich abgeschlossen wird – bloße Zusagen reichen nicht.


Fazit

Mit seinem Urteil stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte von Studienbewerbern und setzt klare Maßstäbe für faire Vertragsbedingungen in der Studienplatzvermittlung. Vermittlungsunternehmen müssen das Risiko der Nichtannahme künftig selbst tragen – ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz und Vertragsklarheit im internationalen Bildungsmarkt.

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