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KI-Detektor läßt Masterarbeit durchfallen – Teil 3

Arbeitsrecht – Erbrecht - Schulrecht

KI-Detektor läßt Masterarbeit durchfallen – Teil 3

KI Malt

Gegen den Bescheid der Universität wurde am 20.9.2024 fristgerecht  Widerspruch eingelegt – wir berichteten.

Nun hat die Universität geantwortet. Im Rahmen eines sogenannten Überdenkungsverfahrens sei man zu dem Schluß gekommen, daß die Masterarbeit auch inhaltlich und formal nicht den Anforderungen genügen würde und deshalb mit mangelhaft bewertet werde.

Trotzdem soll der Studentin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Eine derartige Stellungnahme hat die Studentin aber bereits am 2.8.2024 abgegeben, ohne das die Universität mit einem Wort inhaltlich darauf eingegangen wäre.

Weiß die Universität nicht mehr, wann sie was schreibt?

Wörtlich spricht in Universität in dem Bescheid von einem neuen Täuschungsversuch.

Aufgrund des neuen Täuschungsverdachts kann eine abschließende Entscheidung zu dem Widerspruch vom 20.09.2024 zurzeit nicht erfolgen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass auch eine abschließende rechtsmittelfähige Entscheidung zur Bewertung der Masterarbeit aufgrund des neuen Täuschungsverdachts aktuell noch nicht möglich ist.

Die Universität schlägt vor, dass die Studentin sich für einen zweiten Prüfungsversuch anmelden kann, dessen Zulassung unter Vorbehalt steht. Mit anderen Worten, sie darf eine zweite Masterarbeit schreiben die nicht gewertet wird, wenn sich der Täuschungsverdacht nicht bestätigt.

Aus dem Bescheid:

Die Zulassung wäre auflösend bedingt: Wird vom Prüfungsausschuss beim ersten Versuch der Masterarbeit kein Täuschungsversuch festgestellt und wird sie, ggfs. im Widerspruchs- oder Klagverfahren, als bestanden gewertet, wird der zweite Versuch nicht gewertet; wird der erste Versuch im Ergebnis als nicht bestanden gewertet, gilt der zweite Versuch.


Bewertung: Verletzung der Unschuldsvermutung

Solange das Prüfungsverfahren nicht endgültig abgeschlossen ist, gilt die Studentin als unschuldig. Der implizite Druck, eine neue Arbeit zu beginnen, bevor das Verfahren rechtskräftig entschieden wurde, stellt eine Vorverurteilung dar. Diese Vorgehensweise verletzt den Grundsatz der Unschuldsvermutung und lässt den Eindruck entstehen, dass die Universität die Täuschung als gegeben ansieht, ohne eine vollständige rechtliche Klärung abzuwarten​​.

 

Ist es logisch der Studentin eine neue Masterarbeit unter Vorbehalt anzubieten, wenn gleichzeitig behauptet wird, ihre erste Masterarbeit sei inhaltlich und formal mangelhaft?

Nein, dieser Punkt wirft  erhebliche logische und verfahrensrechtliche Fragen auf. Wenn die Masterarbeit der Studentin bereits als mangelhaft bewertet und mit einer Note von 5,0 (nicht ausreichend) versehen wurde, sollte diese Bewertung in der Regel den Abschluss der Prüfung darstellen. Der Vorschlag, die Arbeit erneut zu rechtfertigen oder eine neue Arbeit zu beginnen, während das Prüfungsverfahren noch aussteht oder parallel dazu läuft, ist daher widersprüchlich und unlogisch.

Die Bewertung einer Arbeit mit einer ungenügenden Note signalisiert üblicherweise, dass die Prüfung abgeschlossen ist und keine weiteren inhaltlichen Überprüfungen erforderlich sind. Wenn die Universität dennoch das Verfahren weiterführt, um mögliche Täuschungen zu untersuchen, und gleichzeitig die Wiederholung der Arbeit anordnet, deutet dies auf eine Unsicherheit oder einen Widerspruch im Umgang mit der Bewertung hin​​.

Die parallele Prüfung auf Täuschung nach einer zeitlich später erteilten negativen Bewertung wirft Fragen zur Zielsetzung des Verfahrens auf. Es entsteht der Eindruck, dass die Universität entweder zusätzliche Absicherungen sucht, um den Täuschungsvorwurf zu stützen, oder dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß betrieben wurde. Ein solches Vorgehen muß als willkürlich angesehen werden und Zweifel an der Verfahrensweise aufkommen lassen​​.

Wenn die Universität die Arbeit als inhaltlich mangelhaft einstuft, ist der logische Schritt, diese Bewertung formal zu bescheiden und den Prüfungsprozess zu schließen. Die Weiterverfolgung eines Täuschungsverfahrens ist nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete und relevante Beweise vorliegen, die über die inhaltliche Bewertung hinausgehen. Das gleichzeitige Aufrechterhalten der mangelnden Bewertung und die Aufforderung zu einer neuen Arbeit ohne klaren Abschluss des Täuschungsverfahrens sind unvereinbar​​, zumal von einem neuen Täuschungsverdacht gesprochen wird ohne zu konkretisieren, worin die neue Täuschung bestehen sollte.

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